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Informationen zum Dokument  BGer P 54/2003  Materielle Begründung
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BGer P 54/2003 vom 28.04.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 54/03
 
Urteil vom 28. April 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
F.________, 1939, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
 
2. Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon,
 
Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 26. August 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 6. August 2002 liess sich der 1939 geborene F.________ von der Sozialberatung D.________ zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV anmelden. Mit Entscheid vom 26. September 2002 sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Dietikon (Durchführungsstelle) F.________ rückwirkend ab 1. Januar 2001 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente zu. In der Folge nahm sie unter Berücksichtigung einer Erbschaft, die F.________ im Jahre 1998 angetreten, der Durchführungsstelle aber nicht angegeben hatte, eine rückwirkende Neuberechnung vor. Dabei ging sie davon aus, der Versicherte habe den Verzehr des ihm zugefallenen Vermögens nicht belegen können, weshalb sie die Summe von Fr. 113'000.- in die Berechnung einsetzte und diesen Betrag ab 1. Januar 2000 jährlich um Fr. 10'000.- reduzierte. Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 lehnte die Durchführungsstelle rückwirkend per 1. Januar 2001 einen Anspruch Ergänzungsleistungen ab und stellte die Auszahlung dieser Leistungen per 1. Januar 2002 ein. Gleichentags forderte sie die ausgerichteten Gelder zurück. Mit Beschluss vom 9. April 2003 bestätigte der Bezirksrat Dietikon auf Einsprache hin die Verfügungen.
 
B.
 
Am 26. August 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des F.________ ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und Erlass der Rückerstattung.
 
Mit Eingabe vom 6./8. Oktober 2003 reicht er ein weiteres Schreiben sowie diverse Bankauszüge zu den Akten.
 
Die Durchführungsstelle, der Bezirksrat Dietikon und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur soweit einzutreten, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
 
2.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen - darunter fällt nach ständiger Rechtsprechung auch die Rückforderung von Versicherungsleistungen (BGE 112 V 100 Erw. 1b) - ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1, 121 V 205 Erw. 4a, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Zutreffend ist auch, dass unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a, 271 Erw. 2 und 368 Erw. 3) zurückzuerstatten sind (Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 7 lit. f ELG). Darauf wird verwiesen.
 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht.
 
3.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1998 aus einer Erbschaft rund Fr. 113'000.- zugeflossen waren. Fest steht weiter, dass der Versicherte bis Ende 1999 nahezu das gesamte Erbschaftsvermögen von seinem Bankkonto abgehoben hatte, wobei nicht geklärt werden konnte, an wen bzw. zu welchem Zweck die namhaften Auszahlungen erfolgten. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Verbrauch des Geldes stehe im Zusammenhang mit seinem beeinträchtigten Gesundheitszustand, welcher in der fraglichen Zeit mehrere Operationen erfordert habe und weiterhin nötig machen werde. Genaue Abrechnungen und präzise Zahlen könne er nicht vorlegen. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer sei der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe den Beweis einer adäquaten Gegenleistung für die Vermögenshingabe nicht erbracht, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit tragen und sich ein hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müsse.
 
3.2 Es kann nicht angenommen werden, dass der obligatorisch krankenpflegeversicherte Beschwerdeführer das Geld für ärztliche Behandlungen und operative Eingriffe ausgab. Denkbar wäre, dass er das ererbte Vermögen für krankenversicherungsrechtlich nicht anerkannte Therapien verwendete. Hierüber aber hätte er nach der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) ohne Wenn und Aber Aufschluss erteilen müssen, z.B. durch Namensnennung derjenigen Personen, an die er sich gewandt hatte. Da er solches stets verweigerte und damit nicht darzutun vermochte, dass seine Geldhingaben im Austausch gegen adäquate Gegenleistungen erfolgten, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mangels entsprechender Beweise die fragliche Erbschaft als Verzichtsvermögen qualifizierte (AHI 1994 S. 217 f. Erw. 4a und b). Daran ändert auch die letztinstanzlich eingereichte "eidesstattliche Erklärung" nichts, worin der Beschwerdeführer angibt, über keine finanziellen Werte im Sinne eines Verzichtsvermögens und lediglich über ein Renteneinkommen der IV und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu verfügen. Rechtsprechungsgemäss ist fehlendes Vermögen kein faktisch unbeweisbares Sachvorbringen, das Beweiserleichterungen erforderte (BGE 121 V 204 Erw. 6b mit Hinweisen).
 
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht kannte, da niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Zu prüfen ist die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene und mit nachträglicher Eingabe vom 8. Oktober 2003 (welche im Rahmen der freien Kognition aufgrund der Aktenlage von Amtes wegen zu prüfen ist; BGE 110 V 53 Erw. 4) verdeutlichte Frage, wie es sich mit der Rückforderung bereits ausbezahlter Ergänzungsleistungen verhält. Der Beschwerdeführer behauptet, den Betrag von Fr. 6'588.- nie erhalten zu haben; es seien ihm lediglich Fr. 678.- überwiesen worden. Dagegen geht das kantonale Gericht davon aus, der Beschwerdeführer habe insgesamt Fr. 7'266.- zurückzuerstatten.
 
4.2 Soweit sich der fragliche Betrag aus Beihilfen und Gemeindezuschüssen zusammensetzt, kann darauf nicht eingetreten werden (Erw. 1 hievor). Zu prüfen ist jedoch, ob und in welchem Umfang die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen an die Sozialbehörde D.________ überwiesen worden sind, da nach der Rechtsprechung für einen ihr zugegangenen Betrag die Behörde als Drittempfängerin der Leistung und nicht der Versicherte rückerstattungspflichtig ist (BGE 110 V 10 Erw. 2b; Urteil T. vom 6. April 2004, P 42/03, Erw. 2).
 
4.3 Mit Anmeldung vom 6. August 2002 liess der Versicherte um Auszahlung der rückwirkend zugesprochenen Leistungen auf ein Konto der Sozialberatung D.________ zu seinen Gunsten und um Überweisung der Beiträge ab 1. September 2002 direkt auf sein Bankkonto bei der Zürcher Kantonalbank ersuchen. Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 forderte die Durchführungsstelle den Betrag von Fr. 6'588.- (entsprechend den für die Dauer vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2002 ausgerichteten Beiträgen; davon Fr. 4'040.- bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) von der Sozialberatung, denjenigen von Fr. 678.- (für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2002; davon Fr. 404.- bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) vom Beschwerdeführer direkt zurück, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dem Begehren um geteilte Auszahlung entsprach. Mit Vernehmlassung im Verwaltungsverfahren vom 11. Dezember 2002 bezifferte die Durchführungsstelle die Rückforderung auf Fr. 678.- (welchen Betrag der Bezirksrat der Stadt Dietikon im Beschluss vom 9. April 2003 übernahm), was ebenfalls die Darstellung des Versicherten stützt. Erst die Vorinstanz bezifferte den vom Versicherten zurückzuerstattenden Betrag (inklusive Beihilfen und Gemeindezuschüssen) auf Fr. 7'266.-. Dass dem Beschwerdeführer sämtliche für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2002 ausgerichteten Ergänzungsleistungen überwiesen wurden, findet nach dem Gesagten in den Akten keine Stütze. Mit der Verwaltung ist deshalb davon auszugehen, dass sich der vom Versicherten zurückzuerstattende Betrag auf die vom 1. September bis 31. Oktober 2002 ausgerichteten Leistungen beschränkt. Soweit der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer verpflichtet, auch die der Sozialbehörde überwiesenen Gelder zurückzuerstatten (für welche diese selbst rückerstattungspflichtig ist; Erw. 5.2 hievor), ist er aufzuheben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Stadt Dietikon, Stelle für Zusatzleistungen, den Betrag von Fr. 404.- zurückzuerstatten hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. April 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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