BGer 2A.251/2004 | |||
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BGer 2A.251/2004 vom 05.05.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.251/2004 /leb
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Urteil vom 5. Mai 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Merkli,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Stephan A. Buchli,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
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Zürich, 2. Abteilung, vom 3. März 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 22. Mai 2002 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der mit einem Schweizer verheirateten straffälligen X.________, Staatsangehörige von Kamerun, geb. 1966, und der als ihre Tochter geltenden, bei einer Pflegefamilie untergebrachten Y.________, geb. 1992. Mit Beschluss vom 10. September 2003 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ im Wesentlichen mit der Begründung ab, das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Bewilligung überwiege das private Interesse am Verbleib in der Schweiz; gleichzeitig hiess der Regierungsrat jedoch eine Beschwerde des Kindes gut und ordnete an, diesem sei im Rahmen des behördlichen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Pflegefamilie zu erteilen; im Hinblick auf die für X.________ festzusetzende Ausreisefrist entschied der Regierungsrat sodann, die Frist sei so zu bemessen, dass die erforderlichen Abklärungen über deren fragliche Mutterschaft zu Y.________, an der gewisse Zweifel bestehen, vorgenommen werden könnten. Am 3. März 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ gegen den sie betreffenden Teil des Regierungsratsentscheids ab, soweit es darauf eintrat; das Verwaltungsgericht trat insbesondere auf die Beschwerde nicht ein, soweit sich X.________ auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berief und die Anordnung einer Ausreisefrist anfocht.
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1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. April 2004 an das Bundesgericht beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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1.3 Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ordnete telefonisch die Übermittlung einer Fernkopie des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheids des Regierungsrates vom 10. September 2003 an.
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2.
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2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
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Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Dies muss auch für Eintretensvoraussetzungen gelten, die sich mit materiellrechtlichen Gesichtspunkten decken, weil für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bereits auf materiellrechtliche Zusammenhänge abgestellt wird, kann doch nicht für die Frage des Eintretens von Tatsachen ausgegangen werden, deren Beachtung für die materiellrechtliche Beurteilung ausgeschlossen ist. Eine solche Situation ergibt sich insbesondere bei Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, wo eben das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruches Eintretensvoraussetzung bildet. Beschränkt ist schliesslich auch die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen anzurufen und neue Beweismittel einzureichen (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150, mit Hinweisen).
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2.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat, kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung ableiten, da weder die Beziehung zu ihrem schweizerischen Ehemann noch diejenige zu ihrer Tochter gelebt wird noch intakt ist. Vom Ehemann lebt sie getrennt, und er strebt eine Scheidung an. Ob zwischen der Beschwerdeführerin und der angeblichen Tochter tatsächlich ein Mutterschaftsverhältnis besteht, kann hier offen bleiben, nachdem für das Bundesgericht verbindlich feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur während des Strafvollzugs, sondern auch danach nicht um das Kind kümmerte und dies auch heute noch nicht tut. Damit unterhält sie keine nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erforderliche familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz ansässigen Person. Da die Beschwerdeführerin diese beiden Bestimmungen vor Bundesgericht erneut ausdrücklich anruft, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.3 Hingegen kann sich die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht auf Art. 7 ANAG berufen, wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. nach fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat. Diese Ansprüche erlöschen jedoch, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt und sich die Nichtverlängerung der Bewilligung als verhältnismässig erweist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit einzutreten.
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3.
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3.1 Die Zulässigkeit der Bewilligungsverweigerung bemisst sich insbesondere am Verschulden der Beschwerdeführerin, der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und den sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Art. 16 ANAV und BGE 120 Ib 6).
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3.2 Die Beschwerdeführerin wurde wegen Betäubungsmittelhandels zu 30 Monaten Zuchthaus verurteilt. Ihr entsprechendes Verschulden wiegt schwer, abgesehen davon, dass die Bekämpfung des Drogenhandels ein bedeutsames öffentliches Interesse an der Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung darstellt. Hinzu kommt eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen wegen Verstosses gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen. Damit ist die Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die bei der Anwendung von Art. 7 ANAG als dem Einzelfall anzupassende Leitlinie gilt (vgl. BGE 120 Ib 6), deutlich überschritten. Sodann kann die bisherige Anwesenheit der Beschwerdeführerin von insgesamt rund sechs Jahren nicht als besonders lange gelten, zumal sie bereits innert der ersten zwei Jahre straffällig wurde und einige Zeit im Strafvollzug verbrachte. Wie die Vorinstanz weiter feststellte, ist die Beschwerdeführerin nicht oder jedenfalls nur ungenügend in die hiesigen Verhältnisse integriert; was sie vor Bundesgericht dagegen vorbringt - insbesondere dass sie sich im Strafvollzug wohl verhalten und nunmehr eine Ausbildung begonnen habe -, beruht teilweise auf unzulässigen Noven, vermag aber selbst dann, wenn es uneingeschränkt zu berücksichtigen wäre, an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Dass sich die Beschwerdeführerin allenfalls von ihrem Heimatland entfremdet hat und sich eine Rückkehr nur schwer vorstellen kann, beruht auf subjektiven Empfindungen und vermag ebenfalls keine überwiegenden objektiven Interessen an einer Bewilligungsverlängerung zu begründen.
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3.3 Massgeblich sind freilich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Verteidigung ihrer Rechte bei der Abklärung der fraglichen Mutterschaft zum Kind, das sie als ihre Tochter in die Schweiz geholt hat. Insofern spielen auch die Kindesinteressen an einer entsprechenden Klärung eine Rolle. Der Regierungsrat hat dies aber in dem Sinne berücksichtigt, dass er angeordnet hat, darauf sei bei der Festlegung des Ausreisetermins gebührend Rücksicht zu nehmen. Damit ergibt sich auch hieraus kein überwiegendes Interesse an einer eigentlichen ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung, namentlich an der Verlängerung der fraglichen Aufenthaltsbewilligung.
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4.
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4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass Vernehmlassungen eingeholt oder die Akten beigezogen zu werden brauchen.
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4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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4.3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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