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Informationen zum Dokument  BGer 4P.40/2004  Materielle Begründung
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BGer 4P.40/2004 vom 05.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.40/2004 /lma
 
Urteil vom 5. Mai 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiber Arroyo.
 
Parteien
 
A._________ AG (vormals: B._________ AG)
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
 
gegen
 
E._________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Egli,
 
Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Zivilsachen.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Zivilsachen vom 31. Dezember 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
E.________ (Beschwerdegegner) und F.________ trafen am 29. Mai 1998 im Zusammenhang mit einem Wohnungskauf eine Vereinbarung, wonach die B.________ AG in mindestens 1 bis 2 Häusern einer Überbauung Gipserarbeiten ausführen könne. In der Folge führte die B.________ AG in einem Haus Gipserarbeiten aus. Mit Schreiben vom 5. Februar 2000 berief sich die B.________ AG auf die Vereinbarung vom Mai 1998 und verlangte, dass der Beschwerdegegner sie, wie vereinbart, bei der nächsten Arbeitsvergabe kontaktiere. Zu einer weiteren Arbeitsvergabe kam es jedoch nicht.
 
Am 28. Juni 2002 wurde die B.________ AG in 'A.________ AG' (Beschwerdeführerin) umfirmiert. Am gleichen Tag gründeten die Beschwerdeführerin, D.________ und G.________ eine Aktiengesellschaft unter der Firma 'C.________ AG'. Ebenfalls am 28. Juni 2002 schlossen die Beschwerdeführerin als Sacheinlegerin und die C.________ AG einen Sacheinlagevertrag.
 
Vor Abschluss des Sacheinlagevertrages hatte die B.________ AG am 26. April 2002 beim Kantonsgericht Obwalden Klage gegen den Beschwerdegegner eingereicht. Sie beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den am 29. Mai 1998 abgeschlossenen Vorvertrag zum Abschluss eines Hauptvertrages zu erfüllen; weiter sei der Beschwerdegegner aufgrund der Nichterfüllung des Vorvertrages zur Leistung von Schadenersatz nach Art. 377 OR zu verurteilen; zudem sei er zur Zahlung von Fr. 80'000.-- nebst 5 % Zins seit 28. Juni 2000 zu verpflichten. In der Begründung machte die B.________ AG im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe ihr vereinbarungswidrig nur in untergeordneten Masse Gipserarbeiten übertragen.
 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die B.________ AG - auf Verlangen des Kantonsgerichtspräsidenten - einen aktuellen Handelsregisterauszug nach. Gestützt auf diesen Auszug teilte der Gerichtspräsident der B.________ AG mit, dass sie erst am 3. Juli 2002 eingetragen worden sei, unter dieser Firma aber bereits am 26. April 2002 Klage erhoben habe. In ihrer Stellungnahme machte die B.________ AG geltend, dass sie am 28. Juni 2002 in A.________ AG (Beschwerdeführerin) umfirmiert worden sei; es handle sich dabei bloss um eine Namensänderung; das Gericht habe daher nichts Anderes zu tun, als diese Änderung im Prozess anzumerken. Der Beschwerdegegner hielt demgegenüber dafür, dass am 28. Juni 2002 nach der erwähnten Umfirmierung ausserdem eine neue Unternehmung unter der Firma 'C.________ AG' gegründet worden sei; dabei seien alle Rechte aus bestehenden Rechtsverhältnissen der Beschwerdeführerin auf diese neue Unternehmung übergegangen; folglich sei die Beschwerdeführerin nicht aktivlegitimiert.
 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 wies das Kantonsgericht die Klage der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: aus dem Sacheinlagevertrag gehe hervor, dass die Sacheinlegerin (Beschwerdeführerin) der C.________ AG alle Rechte und Forderungen aus bestehenden Rechtsverhältnissen übertragen habe; die Beschwerdeführerin habe die Forderung gegenüber E.________ an die C.________ AG abgetreten, weshalb sie nicht aktivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 31. Dezember 2003 ab. Das Gericht kam zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung sei durch den Sacheinlagevertrag auf die C.________ AG übergegangen. Der Beschwerdeführerin fehle somit die Aktivlegitimation.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, es sei das Urteil des Obergerichts Obwalden aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Beschwerde.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht durch ein sonstiges Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 126 I 97 E. 1c). Sie steht daher für Rügen nicht zur Verfügung, die dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung unterbreitet werden können (vgl. Art. 43 OG); die Beschwerdeführerin hat in vorliegender Sache denn auch Berufung erhoben zwecks Geltendmachung verschiedener Bundesrechtsverletzungen. Unbeachtlich sind hier somit alle Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung einfachen Bundesrechts durch das Obergericht geltend macht; nicht zu hören sind namentlich die Rügen zur vom Obergericht verneinten Aktivlegitimation (BGE 106 Ib 357 E. 3a) und zur Auslegung des Sacheinlagevertrages nach Vertrauensprinzip (BGE 127 III 248 E. 3a mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, dass die Beschwerdeführerin mit pauschalen Vorbringen behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr hat sie substanziiert darzulegen, weshalb und inwiefern das Obergericht Art. 9 BV verletzt haben soll (BGE 127 I 38 E. 3c).
 
Die Beschwerdeschrift vermag den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich im Wesentlichen damit, den angefochtenen Entscheid aus ihrer Sicht als willkürlich zu beanstanden. Sie legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1b).
 
4.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Zivilsachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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