BGer I 734/2003 | |||
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BGer I 734/2003 vom 06.05.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 734/03
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Urteil vom 6. Mai 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten
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durch lic. iur. M.________,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
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(Entscheid vom 10. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1957 geborene S.________ war seit 1985 als selbstständig erwerbender Gipser tätig. Gegen Ende des Jahres 1991 klagte er über Lumboischialgien, welche im März 1992 operativ behandelt wurden; in der Folge entwickelte sich eine chronische Lumbalgie. Im September 1992 erlitt S.________ einen Unfall, wobei er sich an der rechten Schulter verletzte. Mehrere Operationen und diverse Therapien vermochten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht wesentlich zu verbessern; die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 31. August 1993 meldete sich S.________ zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Bei einem Sturz im April 1994 zog er sich erneut Verletzungen an der rechten Schulter zu. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Schaffhausen S.________ mit Verfügung vom 17. Dezember 1997 eine vom 1. September 1993 bis 31. August 1996 befristete ganze Invalidenrente zu. Auf Beschwerde hin setzte das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Rentenbeginn auf den 1. November 1992 fest und wies die Sache zur Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. September 1996 an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 12. März 1999). Diese führte weitere Abklärungen durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und verfügte am 30. November 2001 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. September 1996.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ weiterhin die Gewährung einer ganzen Invalidenrente beantragte, wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 10. Oktober 2003 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gelangt das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht zur Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ebenso richtig ist die vorinstanzliche Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung) und die den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
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2.
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In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Gipser/Maurer vollständig arbeitsunfähig ist, während für die Tätigkeit als Geschäftsführer eine 50%ige und für leichte Arbeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Gutachten der Klinik X.________ vom 12. Mai 1999). Streitig ist, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen erwerblich auswirken. Dabei ist vorab zu prüfen, welches Bemessungsverfahren (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs oder ausserordentliches Bemessungsverfahren [BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 137 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a]) zur Anwendung gelangt.
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2.1 Die Verwaltung wandte zunächst die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs an, nahm daraufhin unter dem Hinweis, angesichts der unklaren Geschäftdaten ergebe sich kein taugliches Ergebnis, einen Betätigungsvergleich vor und ermittelte schliesslich, da der Versicherte in seinem eigenen Betrieb nicht bestmöglich eingegliedert sei, unter Beizug der Tabellenlöhne und ausgehend von den aufgerechneten Betriebsgewinnen der Firma des Versicherten in den Jahren 1986 bis 1991 (wiederum) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50 %. Das kantonale Gericht kam aufgrund eines Einkommensvergleichs, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % zum Schluss, weder für das Jahr 1996 noch für 2001 resultiere ein 66 2/3 % übersteigender Invaliditätsgrad.
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2.2 Sowohl das ausserordentliche Bemessungsverfahren als auch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs bergen vorliegend gewisse Unsicherheiten. Bezüglich des Einkommensvergleichs geht aus der Buchhaltung des Versicherten hervor, dass sein Einkommen in den Jahren 1986 bis 1991 grossen Schwankungen unterlag; so bewegten sich die Betriebsgewinne zwischen Fr. 106'039.- im Jahre 1987 und Fr. 8935.- im Jahre 1990. Auch sind die Betriebsergebnisse beim Kleinbetrieb des Beschwerdeführers stark abhängig von Konjunkturlage und Konkurrenzsituation (vgl. AHI 1998 S. 254 Erw. 4a). Sodann konnte selbst das von der Verwaltung beigezogene Treuhandbüro aus den Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Versicherten kein eindeutiges Resultat ermitteln. Beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren ist die festgestellte leidensbedingte Behinderung im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten (BGE 104 V 138; AHI 1998 S. 212 Erw. 1a). Indessen ist nicht bekannt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung erwerblich auswirken würde, wenn sich der Beschwerdeführer auf leichte Tätigkeiten, etwa als Geschäftsführer einer grösseren Bauunternehmung, beschränkte. Da Zweifel bestehen, ist rechtsprechungsgemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Vorrang einzuräumen (AJP 1999 S. 484).
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2.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Vorinstanz die für die Jahre 1986 bis 1991 ausgewiesenen Bruttogewinne addiert, das steuerbehördlich akzeptierte Einkommen von Fr. 18'224.- im Jahre 1991 hinzugerechnet und ein Durchschnittseinkommen von Fr. 77'291.- bzw. angepasst an die bis 1996 eingetretene Lohnentwicklung ein solches von Fr. 86'457, aufgerechnet auf das Jahr 2001 von Fr. 90'801.- ermittelt. Diese Zahlen sind unbestritten geblieben und dürften den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, auch wenn grundsätzlich nicht unbesehen auf die von einem Selbstständigerwerbenden erzielten Betriebsgewinne abgestellt werden darf (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b und c).
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2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, seine Restarbeitsfähigkeit sei jedenfalls nicht im Umfang von 70 % verwertbar, da es keine seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten leichten Tätigkeiten gebe, kann ihm nicht gefolgt werden. Gelernte Arbeiter, die wegen ihrer Behinderung ihren angestammten manuellen Beruf nicht mehr ausüben können, werden in der Regel für Handlanger- und andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eingestellt. Denkbar ist nicht nur eine Arbeit in Industrie und Gewerbe - wo Tätigkeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmenden Masse durch Maschinen verrichtet werden, während den körperlich wenig belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt -, sondern auch im Dienstleistungssektor (etwa als Bürodiener, Magaziner, Ausläufer etc.; vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Eine solche Tätigkeit steht im Einklang mit der Einschätzung im Gutachten der Klinik X.________ vom 12. Mai 1999, zumal dort die Bürotätigkeit lediglich beispielhaft aufgeführt, jedoch für leichte Tätigkeiten generell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert wird. Auf seine mangelnde Vorbildung und fehlende Sprachkenntnisse kann sich der Versicherte nicht berufen, da es sich dabei um invaliditätsfremde Gründe handelt, die keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 315 f.). Sodann ist dem 1957 geborenen Beschwerdeführer, welcher im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 30. November 2001 44 Jahre alt war, in Nachachtung der Schadenminderungspflicht - an die vorliegend hohe Anforderungen zu stellen sind (AHI 2001 S. 277) - sowohl die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch ein Berufswechsel zumutbar (vgl. Urteil L. vom 13. Januar 1992, I 137/92). Eine Unzumutbarkeit wird denn auch nicht geltend gemacht. Die gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die Jahre 1996 und 2000, Anforderungsniveau 4, vorgenommene vorinstanzliche Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die wegen der noch möglichen Teilzeitarbeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu erwartende Lohnminderung, der die Vorinstanz mit einem Abzug von 15 % ausreichend Rechnung getragen hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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