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Informationen zum Dokument  BGer 7B.56/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.56/2004 vom 07.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.56/2004 /rov
 
Urteil vom 7. Mai 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Existenzminimum,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Auf-
 
sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. März 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, stellte beim Vollzug der Pfändung (Gruppe xxx) eine Unterdeckung des Existenzminimums fest und verfügte zugleich eine Herabsetzung des anrechenbaren Mietzinses auf höchstens Fr. 1'600.-- inkl. Nebenkosten ab dem nächsten Kündigungstermin, spätestens ab 1. Dezember 2003. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden sowohl von der kantonalen Aufsichtsbehörde als auch vom Bundesgericht (7B.205/203) abgewiesen.
 
1.2 Am 3. November 2003 fand ein weiterer Pfändungsvollzug (Gruppe yyy) statt. In der Folge pfändete die Dienststelle Thun am 1. Dezember 2003 monatlich Fr. 680.-- vom Ersatzeinkommen von Z.________. Dabei legte sie ihren Berechnungen ein Gesamteinkommen des Ehepaares in der Höhe von Fr. 4'731.-- (unpfändbare IV-Rente Fr. 3'651, SUVA-Rente Fr. 680.--, Einkommen der Ehefrau Fr. 400.--) sowie ein Gesamtexistenzminimum von Fr. 3'650.-- (Grundbedarf Fr. 1'550.--, Kinderzulagen Fr. 500.--, Miete Fr. 1'600.--) zu Grunde. Die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern am 17. März 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
 
1.3 Mit Eingabe vom 26. März 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 17. März 2004 eingereicht und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung.
 
2.
 
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt vorerst, er habe nicht die Absicht, die jetzige Wohnung zu kündigen, bevor er eine andere beziehen könne; wegen des Betreibungsauszuges bekomme er von den Verwaltungen nur Absagen.
 
Die Vorbringen gehen fehl. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerdeschrift zwei (Miet)Absagen vom März 2004 und eine kombiniert mit einer Hauswartsstelle vom August 2003 beigelegt. Des Weiteren finden sich dabei vier abschlägig beurteilte Bewerbungen als Hauswart. Dem Beschwerdeführer muss entgegengehalten werden, dass er seit dem letzten Herbst eine um Fr. 1'000.-- günstigere Wohnung suchen muss (das Urteil der Aufsichtsbehörde datiert vom 27. August 2003 und das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2003). Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, dass er seit diesem Zeitpunkt sich intensiv, aber vergeblich darum bemüht hat. Dagegen wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis heute keine günstigere Wohngelegenheit bezogen und behaupte nunmehr, das bisherige Mietverhältnis könne erst auf März 2004 gekündigt werden. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und geht auch nicht aus den Beschwerdebeilagen hervor, die gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ohnehin als neu und unzulässig gelten.
 
2.3 Mit der Rüge, die Krankenkassenbeiträge seien während zwei Jahren regelmässig bezahlt worden, wird die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil kritisiert, was unzulässig ist (E. 2.1 hiervor). Im Übrigen führt die Vorinstanz dazu aus, wenn das Betreibungsamt den (behaupteten) Zahlungsnachweis für begründet halte, müsste die Einkommenspfändung von der Dienststelle Thun gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG revidiert werden.
 
2.4 Der weitere Vorwurf, die Forderung der Y.________ AG sei ungerechtfertigt, kann im Stadium der Pfändung nicht mehr gehört werden; denn gegen die eingeleitete Betreibung hätte der Schuldner Rechtsvorschlag erheben müssen (Art. 78 ff. SchKG).
 
2.5 Nicht eingetreten werden kann auf die Kritik des Beschwerdeführers gegenüber den Betreibungsbeamten, denn deren Verhalten kann ausschliesslich von den kantonalen Aufsichtsbehörden überprüft werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 SchKG).
 
2.6 Zum Einwand, eine Sanierung und Erholung sei gar nicht möglich, sondern führe zu neuer Verschuldung und neuen Betreibungen, hat die Aufsichtsbehörde zutreffend ausgeführt, die Festsetzung des Existenzminimums gemäss Art. 92/93 SchKG sei ausschliesslich als Vollstreckungsschranke konzipiert und habe nicht zum Zweck, eine weitere Verschuldung des Betriebenen zu verhindern bzw. seine Sanierung oder wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. Diese Ansicht ist zutreffend.
 
2.7 Nach dem Gesagten hat die Aufsichtsbehörde kein Bundesrecht verletzt, wenn sie befunden hat, die Dienststelle Thun habe den Notbedarf des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich.
 
3.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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