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Informationen zum Dokument  BGer 4C.81/2004  Materielle Begründung
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BGer 4C.81/2004 vom 10.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.81/2004 /lma
 
Urteil vom 10. Mai 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,
 
gegen
 
B.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici.
 
Gegenstand
 
Geschäftsbesorgungsvertrag; Honorar,
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ (Kläger) hat vor über 50 Jahren in U.________ den ersten so genannten "Malort" gegründet. Indem er einen besonders gestalteten Raum zur Verfügung stellt und den Teilnehmern bestimmte Umgangsregeln setzt, ermöglicht er ihnen, sich ohne Leistungsdruck und Bewertungsängste malerisch zu äussern. Nach Ideen des Klägers angelegte Malorte bestehen mittlerweile auch in der Schweiz.
 
A.________ (Beklagte) lernte das Schaffen des Klägers anlässlich eines Aufenthalts in Frankreich kennen. Sie setzte sich damit vertieft auseinander und eröffnete 1968 ihr eigenes Mal-Atelier in V.________. Seit 1988 arbeitete sie mit dem Kläger zusammen. Sie organisierte jährlich stattfindende, vom Kläger geleitete Ausbildungsseminare in der Schweiz, betrieb die Pressewerbung, versandte Informations-Broschüren und hielt den Kontakt zu den Interessenten aufrecht. Im Rahmen der Seminarorganisation sorgte sie auch für die Information der Teilnehmer vor den Veranstaltungen. Ab 1997 stellte sie ihr eigenes Atelier in V.________ als Malort zur Verfügung.
 
B.
 
Vom 7. bis zum 9. April 2000 fand im Hotel X.________ in Y.________ ein Kurzseminar statt. Im Anschluss daran entstand ein Zwist unter den Parteien ob der Frage, welcher Betrag dem Kläger für seinen für das Seminar geleisteten Einsatz zustand. Nach seiner Meinung waren es Fr. 7'500.--, nach Meinung der Beklagten Fr. 6'500.--. Anlässlich der hierüber geführten Auseinandersetzung äusserte die Beklagte den Wunsch, die finanziellen Bedingungen vor dem nächsten Seminar klar zu regeln. Mit Schreiben vom 11. April 2000 erklärte sie dem Kläger, sie habe seine fristlose Vertragsauflösung zur Kenntnis genommen und werde sich dieser nicht widersetzen. Nach ihrer Überzeugung sei jedoch nicht vertretbar, das bereits angekündigte Intensivseminar in Y.________ abzusagen. Sie sei deshalb bereit, dieses Seminar über die Bühne zu bringen. Sobald es jedoch am 22. Oktober 2000 beendet und auch ihre letzten Organisationsarbeiten abgeschlossen sein würden, werde die "Zusammenarbeit" zu Ende sein.
 
Mit Schreiben vom 26. April 2000 antwortete der Kläger, er benötige vorerst eine Abrechnung, um seine Honorarforderungen danach zu richten. Er wolle nichts Unmögliches fordern. In einem früheren Seminar seien ihm trotz aller Spesen mindestens noch zwei Drittel der Einnahmen zugefallen. Da habe er wohl Grund zu fragen, weshalb es jetzt nur noch 55 % sein sollten. Eigentlich müsste er die Beklagte fragen, was sie als Honorar erwarte, denn in den Jahren ihres begeisterten Einsatzes für die Sache sei das nie klar festgelegt worden. Dass er die Zusammenarbeit fristlos gekündigt habe, treffe nicht zu.
 
C.
 
Am 19. Mai 2000 übermittelte die Beklagte dem Kläger das Budget 2000. Sie erläuterte, dass die Budget-Zahlen "auf den Erfahrungen der letzten Jahre einerseits und der bisher erfolgten Einnahmen/Ausgaben für 2000 anderseits" sowie "auf der Annahme von 20 Anmeldungen" basierten. Das Honorar des Klägers für das Kurz- und das Intensivseminar war mit Fr. 35'480.-- veranschlagt. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass im Falle der Absage des Seminars nach dem 31. Mai 2000 Annulationskosten von 50 % der Pensionsgebühren anfallen würden, und sie forderte den Kläger auf, ihr bis spätestens zum 25. Mai 2000 definitiv mitzuteilen, ob er das Intensivseminar abhalten wolle.
 
Der Kläger liess die ihm gesetzte Frist unbenutzt verstreichen, führte aber das Intensivseminar vom 3. bis 18. August 2000 durch. Während dieses Seminars machte er für das Jahr 2000 ein Honorar von insgesamt Fr. 55'977.85 geltend mit der Begründung, dass nicht zwanzig, wie im Budget vorgesehen, sondern siebenundzwanzig Personen am Seminar teilgenommen und sich dadurch die Einnahmen auf Fr. 67'900.-- erhöht hätten. Die Kosten hätten wie budgetiert Fr. 11'922.15 betragen und seien bei der Honorar-Berechnung von den Einnahmen ebenso wie die im April geleistete Anzahlung von Fr. 6'500.-- und die "Miete von Z.________" von Fr. 1'800.-- abzuziehen. Allerdings komme noch ein Restbetrag des letzten Seminars in V.________ hinzu.
 
Am 9. August 2000 überwies die Beklagte dem Kläger Fr. 21'000.--. Sie bot ihm zudem unmittelbar nach Abschluss des zweiten Teils des vom 17. bis zum 22. Oktober 2000 in Y.________ durchgeführten Intensivseminars vergleichsweise an, Fr. 23'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. Der Kläger beharrte indessen auf der Zahlung von Fr. 27'277.85 und verlangte Schlussabrechnungen für die Seminare ab etwa 1998 und entsprechende Nachzahlungen.
 
D.
 
Mit Klage vom 25. April 2002 belangte der Kläger die Beklagte vor Bezirksgericht St. Gallen auf Zahlung von Fr. 27'277.85. Das Bezirksgericht schützte die Klage im Teilbetrag von Fr. 6'180.-- nebst Zins entsprechend dem im Budget 2000 eingesetzten Honorar von Fr. 35'480.-- abzüglich der daran geleisteten Zahlungen (Fr. 6'500.--, Fr. 1'800.-- und Fr. 21'000.--).
 
E.
 
Auf Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, die Beklagte am 3. Dezember 2003, dem Kläger Fr. 19'103.75 nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 2000 zu bezahlen. Die Gerichtskosten beider Verfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und jede Partei hatte ihre eigenen Parteikosten zu tragen. Wie bereits das erstinstanzliche Gericht hielt auch das Kantonsgericht das dem Kläger zugestellte Budget für die massgebliche Abrechnungsgrundlage. Es legte seiner Berechnung des klägerischen Anspruchs jedoch nicht wie das Bezirksgericht die budgetierten, sondern die tatsächlich erzielten (höheren) Einnahmen zugrunde, denn der Kläger habe dem Hinweis der Beklagten im Budget, die Zahlen würden auf der Annahme von zwanzig Teilnehmern beruhen, wobei sich diese Anzahl wahrscheinlich bis im August erhöhen würde, nach Treu und Glauben entnehmen dürfen, er sei gemäss Budget an den effektiven Einnahmen beteiligt.
 
F.
 
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Dezember 2003 und die Abweisung der Klage. Ferner verlangt sie, die Sache sei zur Neuregelung der Kostenfolgen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell auch zu neuem Urteil in der Sache.
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Aus den Vorbringen muss mindestens hervorgehen, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Daher ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werden zugleich substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (offensichtliches Versehen) oder Art. 64 OG (unvollständige Ermittlung des Sachverhalts) erhoben (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 390 E. 1f S. 393, je mit Hinweisen) sowie Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG) - so insbesondere der Vorwurf der Willkür - und Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). Dieselben Grundsätze gelten für die Berufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG).
 
Soweit die Beklagte diese Regeln missachtet, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für Sachverhaltselemente in der Berufung, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Unbeachtlich bleibt auch die in der Berufungsantwort vorgebrachte Willkürrüge des Klägers mit Bezug auf den vom kantonalen Recht beherrschten Entscheid der Vorinstanz über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.
 
2.
 
Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht besteht oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Parteierklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122).
 
Die Vorinstanz schloss aus eigenen Äusserungen der Beklagten, mithin in Beweiswürdigung, dass sie selbst das Budget für das Jahr 2000 als Grundlage für die Entscheidfindung des Klägers verstand und ihm damit eine bindende Offerte habe unterbreiten wollen. Wiederum in Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz weiter fest, der Kläger habe die Offerte denn auch entsprechend als bindend aufgefasst. Die Vorinstanz ging somit von einem tatsächlichen Konsens über die Bedeutung des Budgets 2000 aus, weshalb für eine normative Auslegung der Willenserklärungen kein Raum blieb. Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 2 Abs. 1 ZGB verkannt, dass der Kläger nach dem Vertrauensprinzip im Budget 2000 kein Angebot im technischen Sinne, sondern lediglich eine Vororientierung habe erkennen dürfen, fällt damit ins Leere. Dasselbe gilt für ihre Rüge der Verletzung von Art. 1 OR, die ebenfalls auf der irrigen Annahme beruht, die Vorinstanz habe eine normative Bindung des Klägers an das Budget 2000 angenommen.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beklagte habe ungeachtet des Umstandes, dass sich der Kläger erst lange nach Ablauf des bis zum 25. Mai 2000 festgesetzten Termins zum Budget äusserte, die Anmeldungen zum Seminar vorgenommen und weitere organisatorische Vorkehren zu dessen Durchführung getroffen. Daraus folgert die Vorinstanz, dass die Beklagte selbst nicht an der von ihr festgesetzten Frist bis zum 25. Mai 2000 festgehalten habe. An dieser für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung bricht sich die sinngemäss vorgetragene Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe, sollte im Budget 2000 eine verbindliche Offerte zu erblicken sein, Art. 5 Abs. 1 OR verletzt, indem sie verkannt habe, dass die am 7. August 2000 erfolgte Annahme zu spät erfolgt und die Beklagte damals nicht mehr daran gebunden gewesen sei. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kläger sei in seiner Annahmeerklärung bewusst zu ihren Lasten von den im Budget figurierenden Zahlen abgewichen, ist ihr Vorbringen nicht entscheiderheblich, wird doch im angefochtenen Urteil auf die von der Beklagten genannten Beträge abgestellt. Dass sich aber der Kläger in seinem Schreiben vom 7. August 2000 wesentlich auf das Angebot der Beklagten stützte und es damit im Grundsatz akzeptierte, stellt die Beklagte mit Recht nicht in Abrede.
 
4.
 
Schliesslich bringt die Beklagte in der Berufung vor, die Vereinbarung betreffend die finanzielle Auseinandersetzung, sollte sie entsprechend der Auffassung der Vorinstanz zustande gekommen sein, sei wegen besonders krasser Inäquivalenz der beidseitigen Leistungen und Gegenleistungen gemäss Art. 20 Abs. 1 OR als nichtig zu betrachten. Wiederum legt die Beklagte ihrer Rüge einen Sachverhalt zugrunde, der dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, indem sie behauptet, gemäss Budget hätte sich für den Kläger ein Stundenansatz von Fr. 465.--, für sie selbst ein solcher von Fr. 6.-- ergeben. Darauf ist nicht einzutreten. Abgesehen davon begründet nach der neueren Rechtsprechung eine Wertdisparität von Leistung und Gegenleistung für sich allein keine Sittenwidrigkeit. Dieser Problemkreis wird vielmehr abschliessend vom Übervorteilungstatbestand des Art. 21 Abs. 1 OR erfasst, wonach ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann die Unverbindlichkeit des Vertrages zur Folge hat, wenn die eine Partei dessen Abschluss durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der andern herbeigeführt hat (BGE 115 II 232 E. 4c S. 236; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4C.214/2003 vom 21. November 2003, E. 4.2). Dass derartige Umstände vorgelegen hätten, hat die Vorinstanz - insoweit unangefochten - verneint. Die Beklagte hat dem Kläger die Offerte zur Berechnung seines Honorars in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit unterbreitet. Sie ist daran gebunden. Für eine Änderung der Rechtsprechung, wie sie die Beklagte unter Hinweis auf bestimmte Lehrmeinungen anstrebt, besteht im vorliegenden Falle kein Grund.
 
5.
 
Der Kläger kritisiert in der Berufungsantwort als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz den als unpräjudiziell bezeichneten Vergleichsvorschlag der Beklagten, ihm Fr. 24'000.-- zu bezahlen, nicht als Schuldanerkennung eingestuft hat. Da der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt hat, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf die Rüge nicht einzutreten.
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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