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Informationen zum Dokument  BGer U 199/2003  Materielle Begründung
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BGer U 199/2003 vom 10.05.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 199/03
 
Urteil vom 10. Mai 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
D.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,
 
gegen
 
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
 
Winterthur
 
(Entscheid vom 29. Juli 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1955 geborene D.________ war seit 1979 als Schreiner/Brandwächter bei der Feuerwehr X.________ angestellt und damit bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend Winterthur) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 12. Januar 2000 verspürte er im Feuerwehrturnen beim Volleyballspiel nach einem geschlagenen Schmetterball, bei dem er in gestreckte Rückenlage geriet, einen Zwick im Rücken und starke Kreuzschmerzen. Wegen anhaltender Beschwerden begab er sich am 19. Januar 2000 zu Dr. med. K.________, Orthopädische Chirurgie FMH. Dieser diagnostizierte den Verdacht auf eine Spondylose L5/S1, eventuell auf eine zusätzliche mediale Diskusprotrusion/Diskushernie. Die Klinik Y.________ diagnostizierte am 9. August 2000 ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung (muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz, leichte thorakale Hyperkyphose), lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation L5 rechts und mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts. Die aktuellen Schmerzen seien nach einem Sturz beim Volleyballspiel aufgetreten. Die Winterthur erbrachte bis Ende August 2000 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur Abklärung der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte ein. Am 14. September 2000 führte sie mit dem Versicherten eine Befragung unter anderem zum Unfallhergang durch. Mit Verfügung vom 18. Mai 2001 verneinte sie ihre Leistungspflicht, da das Ereignis vom 12. Januar 2000 weder ein Unfall gewesen sei noch zu einer unfallähnlichen Körperschädigung geführt habe. Es habe weder eine sinnfällige Überanstrengung noch eine programmwidrige Beeinflussung der Körperbewegung vorgelegen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass beim Volleyballspiel mitunter Streckhaltungen, Landungen und Schläge auf den Körper, insbesondere auf den Rücken, einwirkten. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Winterthur mit Entscheid vom 30. Januar 2002 ab.
 
B.
 
Hiegegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Er legte neu einen Bericht des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin Rehabilitation und Rheumakrankheiten, vom 23. September 2000 auf, worin folgende Diagnose gestellt wurde: posttraumatische Lumbosacralgie myofaszialer Genese bei symptomfreier Diskushernie L4/5 rechts. Der Versicherte sei beim Volleyballspiel gestürzt, vorerst ins hohle Kreuz, anschliessend nach vorne, allerdings ohne Kopfanprall. Die Anamnese weise darauf hin, dass ein Überstrecktrauma stattgefunden habe. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2003 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass das Ereignis vom 12. Januar 2000 als Unfall, allenfalls als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei; es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Er reicht neu Berichte des Dr. med. Z.________ vom 11. Dezember 2000 und 28. April 2001 ein.
 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) und die unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 Erw. 2b, SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3, je mit Hinweisen) sowie zur Wiedererwägung (BGE 129 V 110, 127 V 469 Erw. 2c, 126 V 401 Erw. 2b/bb je mit Hinweisen). Beizupflichten ist im Weiteren der Erwägung der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (in diesem Sinne nicht publ. Erw. 2d des Urteils RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183).
 
2.
 
2.1 Die Winterthur erbrachte dem Versicherten aus dem Ereignis vom 12. Januar 2000 bis August 2000 Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 hat sie das Ereignis vom 12. Januar 2000 weder als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV noch als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV anerkannt und demgemäss ihre Leistungspflicht negiert. Die bis August 2000 ausgerichteten Leistungen hat sie nicht zurückgefordert. Zwar schickte sie der Krankenkasse des Versicherten eine Kopie der dem Einspracheentscheid vorausgegangenen Verfügung vom 18. Mai 2001 "mit der Bitte, uns die bereits bezahlten Behandlungskosten zurückzuzahlen". Darin ist indessen keine rechtsverbindlich angeordnete Leistungsrückerstattung - jedenfalls nicht gegenüber dem hier am Recht stehenden Versicherten - zu erblicken.
 
Nach dem Gesagten liegt eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab September 2000 vor. Die Winterthur stützte sich hiebei weder auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung noch auf denjenigen der prozessualen Revision (BGE 129 V 110 Erw. 1.1). Die Vorinstanz hat demgegenüber geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der durch faktisches Verwaltungshandeln - Ausrichtung von Krankenpflege und Taggeld - erfolgten Anerkennung des Versicherungsfalles als solchem erfüllt sind, und hat dies bejaht.
 
2.2 Es fragt sich, ob es dem Unfallversicherer freigestellt ist, die durch Ausrichtung von Unfallpflege und Taggeld einmal anerkannte Leistungspflicht ohne die Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro mit der Begründung zu negieren, die Leistungszusprechung sei - in casu wegen Nichtvorliegens eines Unfalls im Rechtssinne - anfänglich unrichtig gewesen. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich.
 
2.2.1 Im von der Vorinstanz zitierten RKUV 1998 Nr. U 308 S. 455 f. Erw. 3a führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, die Heilbehandlung und Ausrichtung von Taggeldern durch den Unfallversicherer stellten de facto eine Anerkennung der Leistungspflicht dar, weshalb hinsichtlich der nachträglichen Verneinung eines Unfalltatbestandes die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten.
 
In RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183 war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, der am 3. November 1992 beim Treppensteigen Schmerzen im linken Fuss erlitten hatte. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf. Nachdem ein Rückfall gemeldet wurde, gab sie am 16. Juli 1993 eine Deckungszusage ab und richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Mit Schreiben vom 27. Januar 1994 teilte sie dem Versicherten mit, sie komme auf ihre Erklärung vom 16. Juli 1993 zurück, da es sich bei den gemeldeten Beschwerden um Krankheitsfolgen handle. Mit Verfügung vom 15. Februar 1994 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. März 1995 - lehnte sie ihre Leistungspflicht ab, verzichtete aber auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht liess offen, ob nach einer formlosen Deckungszusage des Unfallversicherers eine formelle Wiedererwägung erforderlich sei, und ob das Ereignis vom 3. November 1992 ein Unfall gewesen sei. Es verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den Beschwerden des Versicherten. Im Ergebnis führte es aus, damit stehe fest, dass die ursprüngliche Deckungszusage der SUVA, sollte sie als formelle Verfügung qualifiziert werden, zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen sei, mithin die Voraussetzungen für ihre Wiedererwägung mit Verfügung vom 15. Februar 1994 erfüllt gewesen seien.
 
2.2.2 Gemäss Urteil F. vom 23. Dezember 2002, U 408/00, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 3. März 1998 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 1998 - einen Leistungsanspruch des Versicherten hinsichtlich der im Februar 1995 als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden; bei diesen habe es sich nie um die Folgen versicherter Unfälle gehandelt. Die Kosten der zu Unrecht übernommenen Heilbehandlung würden zum Teil von der Krankenversicherung zurückgefordert werden, während "gegenüber Herrn F. (...) von einer Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen" abgesehen werde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht legte dar, die Vorinstanz habe die Verfügung der SUVA vom 3. März 1998 (namentlich im Hinblick auf die darin angekündigte Rückforderung eines Teils der Heilbehandlung gegenüber der Krankenkasse) zu Recht als Wiedererwägungsverfügung qualifiziert, mit welcher der Unfallversicherer auf seine formlose Deckungszusage vom 21. April 1995 bzw. auf die durch das faktische Verwaltungshandeln erfolgte Anerkennung der Leistungspflicht zurückgekommen sei.
 
In diesem Urteil wurde mithin auf die Beziehung zwischen der Rückforderung gegenüber der Krankenkasse und der Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung hingewiesen. Unbeantwortet blieb die Frage, ob auf den Rückkommenstitel hätte verzichtet werden können, wenn einzig die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro gegenüber dem Versicherten streitig gewesen wäre.
 
2.2.3 Im Urteil S. vom 29. Juni 1954, U 28/54 (publiziert im SUVA-Jahresbericht 1954 Nr. 3a S. 18), wurde ausgeführt, der SUVA könne bei der grossen Zahl der ihr gemeldeten Bagatellschäden nicht zugemutet werden, vorgängig deren Übernahme (in casu Bezahlung von Behandlungskosten) jeweilen eingehende Erhebungen tatbeständlicher Natur durchzuführen. Vielmehr müsse ihr das Recht zugebilligt werden, bei Fällen, in denen nachträglich weiter gehende Forderungen erhoben würden, die Gewährung zusätzlicher Leistungen zu verweigern, wenn die späteren Nachforschungen das Fehlen eines Unfalltatbestandes ergäben (vgl. auch Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 22).
 
2.3
 
2.3.1 In Fällen wie dem vorliegenden ist die Berufung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erforderlich, da die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet. Nur wenn der Unfallversicherer diese zurückfordert, muss er den hiefür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen (BGE 129 V 110 Erw. 1.1, 110 V 176). Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen (BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc mit Hinweisen), ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche - wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) - der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann.
 
In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden entschieden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Denn es ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (Urteil K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03, mit Hinweisen). Entsprechendes muss auch hinsichtlich des Unfalltatbestandes gelten, dessen eingehende Prüfung unter Umständen längere Zeit beanspruchen kann und oft von zusätzlichen Feststellungen abhängt (Erw. 1 hiervor). Es ist mithin der in Erw. 2.2.3 dargelegten Rechtsprechung zu folgen, und zwar unabhängig davon, ob eine Bagatell-Unfallmeldung oder eine Unfallmeldung vorliegt.
 
Vorbehalten bleiben lediglich Fälle, in denen der Vertrauensschutz (BGE 127 V 258 Erw. 4b mit Hinweisen) einem sofortigen Leistungsstopp entgegensteht.
 
2.3.2 Das soeben Gesagte (Erw. 2.3.1) gilt nicht für Invalidenrenten, da deren Aufhebung für die Zukunft unter Anpassungs- oder - im Rahmen der substituierten Begründung - unter Wiedererwägungs- oder prozessualem Revisionsvorbehalt (Art. 22 UVG; BGE 125 V 369 Erw. 2) steht. Analoges gilt für jene über längere Zeit ausgerichteten Dauerleistungen, auf welche die Rechtsprechung die Regeln über die Rentenanpassung sinngemäss anwendet (z.B. BGE 113 V 27 mit Hinweisen), soweit der Grund der Leistungseinstellung in einer Änderung der anspruchserheblichen Tatsachen liegt (beim Taggeld die für die Arbeitsunfähigkeit und ihre Entwicklung wesentlichen [gesundheitlichen, leistungsmässigen usw.] Verhältnisse).
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist ohne Bezugnahme auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu prüfen, ob das Ereignis vom 12. Januar 2000 einen Unfall im Rechtssinne darstellt.
 
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 30. Dezember 2003 Erw. 2.1, U 172/03, mit Hinweisen; vgl. auch Adrian von Kaenel, Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.).
 
3.2 Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (erwähntes Urteil B. vom 30. Dezember 2003 Erw. 3.1). Dies bestätigt ein Blick auf andere von der Rechtsprechung beurteilte Sportverletzungen:
 
3.2.1 Im Urteil M. vom 14. September 1992, U 43/92, (teilweise publiziert in RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258 ff.) ging es um eine Versicherte, die unmittelbar nach einem Hechtsprung im Bereich des Knöchels Schmerzen verspürte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte dabei aus, die erlittene Verletzung deute darauf hin, dass die betreffende Übung nicht in korrekter Weise abgeschlossen worden sei; auch habe die Versicherte plausibel dargelegt, dass sie tatsächlich schlecht gelandet sei. Wesentlich für die Annahme einer Programmwidrigkeit war für das Gericht in jenem Urteil, dass die Versicherte eine geübte Turnerin war, sodass eine derart schlechte Landung als ungewöhnlich erschien (kritisch dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 17 zu Art. 4 ATSG mit weiteren Hinweisen; Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 244 f. mit Hinweisen).
 
3.2.2 Bejaht wurde das Vorliegen eines Unfalls bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte. Durch diesen Angriff - einen in der Aussenwelt begründeten Umstand - sei der Bewegungsablauf des Verletzten "programmwidrig" gestört worden. Es sei von einer unvorhersehbaren, unkoordinierten Bewegung auszugehen und insofern das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen. Nicht entscheidend sei, ob eine Massregelung des beteiligten Gegenspielers erfolgt sei (RKUV 1993 Nr. U 165 S. 58).
 
3.2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde ferner im Sinne eines Grenzfalls bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.) Als Programmwidrigkeit wurden in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. Erw. 4).
 
3.2.4 Der ungewöhnliche äussere Faktor im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit wurde bei einem Bandencheck im Eishockey bejaht (erwähntes Urteil B. vom 30. Dezember 2003 Erw. 3).
 
3.2.5 Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, verneinten alle Instanzen das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne; letztinstanzlich wurde zudem eine unfallähnliche Körperschädigung verneint (Urteil D. vom 28. Juni 2002, U 98/01).
 
3.2.6 Ein auf einem Ausbildungs-Kunstflug beim Wechsel der Fluglage erlittenes Beschleunigungstrauma durch plötzliche Druckveränderung erfüllt den Unfallbegriff mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht (Urteil F. vom 28. Juni 2002 Erw. 2b, U 370/01).
 
3.2.7 Im Urteil F. vom 10. Januar 2003, U 385/01, war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, welcher beim Jiu-Jitsu Training eine Halswirbeldistorsion erlitten hatte. Der Versicherte gab an, er sei beim Bodenkampf unter seinen Trainingspartner geraten und habe versucht, diesen nach oben zu drücken, um sich von ihm zu lösen. Durch diese Bewegung sei grosser Druck auf sein Genick entstanden, sodass der Kopf nach vorne eingeknickt sei, was zur Stauchung und Quetschung der Halswirbelsäule geführt habe. Die Vorinstanz und das Eidgenössische Versicherungsgericht kamen zum Schluss, das vom Versicherten ausgeübte Drücken nach oben stelle keine unkoordinierte Bewegung dar, weil der äussere Bewegungsablauf nicht durch etwas Programmwidriges gestört worden sei, woraus eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte resultieren können.
 
3.2.8 Verneint wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ("unkoordinierte Bewegung") bei einer Versicherten, die - nach ihren Aussagen der ersten Stunde - ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausgeführt und sich dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hatte (Urteil Z. vom 7. Oktober 2003 Erw. 4.2 und 4.4, U 322/02).
 
3.2.9 Negiert wurde die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei einer "explosionsartigen" Fallschirmöffnung und der damit einhergehenden abrupten Drehung von der Bauchlage in eine aufrechte Position, was zu Nackenschmerzen führte (Urteil N. vom 30. Dezember 2003 Erw. 3, U 165/03).
 
4.
 
4.1 Der Versicherte spielte vor dem 12. Januar 2000 seit Jahren im Rahmen des Feuerwehrsportes Volleyball. Verschiedentlich nahm er an Turnieren in der Stadt A.________ teil. Das Volleyballtraining fand alle drei Wochen statt.
 
Gegenüber Dr. med. K.________ gab er am 19. Januar 2000 an, am 12. Januar 2000 habe er während des Feuerwehrturnens bei einer unkontrollierten Landung einen Zwick im LWS-Bereich verspürt und danach dort vermehrt Schmerzen sowie Ausstrahlungen in beide ventrale Oberschenkel sowie zeitweise leichte Sensibilitätsstörungen in den Füssen gehabt. In der Unfallmeldung vom 25. Januar 2000 führte der Versicherte an, beim Volleyballspiel habe er anlässlich einer unkontrollierten Landung einen Zwick im Rücken und einen starken Schmerz im Kreuz verspürt.
 
Auf Grund der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 14. September 2000 protokollierte der Winterthur-Inspektor M.________ am 18. September 2000 Folgendes: Der Versicherte habe sich entlang des Netzes bewegt, habe zum Sprung angesetzt und einen Schmetterball abgegeben. Dabei sei er in Rücklage geraten. Infolge der in gestreckter Rücklage ungebremsten Landung auf die Füsse habe er sogleich einen heftigen Schlag im Rücken verspürt. "Durch den stechenden Schmerz" im Rücken habe er sich mit aufrechter Oberkörperhaltung nach vorne auf die Knie fallen lassen. Infolgedessen sei es nebst Knieprellungen zu einem Schlag ins Genick gekommen.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte - wie bereits vorinstanzlich - geltend, M.________ habe den Sachverhalt ungenau protokolliert. Die Passage "Durch den stechenden Schmerz im Rücken liess er sich mit aufrechter Oberkörperhaltung nach vorne auf die Knie fallen" stimme nicht. Im Einspracheentscheid werde aktenwidrig festgehalten, er habe sich "kontrolliert nach vorne fallen lassen". Der Fall auf die Knie sei im Gegenteil quasi automatisch und unkoordiniert im Bewegungsablauf geschehen, als er nach dem erfolgten Schmetterball in gestreckter Rückenlage auf die Füsse gefallen sei und dabei gleichzeitig einen Schmerz im Rücken verspürt habe. Beim Fallen auf die Füsse habe er sich in einer aussergewöhnlich starken Rückenlage befunden, zumal er bei ähnlichen Schmetterbällen üblicherweise nie in Rückenlage geraten, sondern nach deren Ausführung stets normal und kontrolliert auf den Füssen gelandet sei.
 
4.2 Im Volleyballspiel ist es durchaus üblich, dass ein Zuspiel ungenau erfolgt oder aber der Absprung des Spielers nicht optimal auf ein Zuspiel abgestimmt ist. In diesen Fällen wie auch bei Angriffen des Gegners müssen Bälle regelmässig mit aussergewöhnlichen Körperbewegungen oder im Fallen geholt werden. Entsprechende Bewegungsabläufe werden denn auch trainiert. Ballannahmen in überstreckter Rückenlage (Hohlkreuz) mit anschliessender Landung in dieser spezifischen Körperlage kommen beim Volleyball häufig vor. Solche Bewegungen fallen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports, und zwar unabhängig von der Leistungsfähigkeit des betroffenen Spielers. Unbestritten ist weiter, dass der Versicherte beim geschilderten Schmetterball keinen Zusammenstoss mit einem anderen Spieler oder dem Netz hatte und dass er bei der Landung weder stolperte noch ausglitt noch den Kopf anschlug. Dass er am Ende der Landung auf die Knie fiel, stellt nichts "Programmwidriges" dar. Abgesehen davon finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für die behaupteten Knieprellungen.
 
Nach dem Gesagten ist das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt, weshalb das Ereignis vom 12. Januar 2000 keinen Unfall im Rechtssinne darstellt.
 
5.
 
Im Weiteren muss auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen verneint werden, da nach zutreffender Auffassung des kantonalen Gerichts beim Versicherten keine entsprechende Verletzung diagnostiziert wurde.
 
6.
 
Die Winterthur hat demnach ihre Leistungspflicht ab September 2000 zu Recht verneint. Irrelevant ist der Einwand des Versicherten, sie habe bislang auf die Rückforderung der bis August 2000 ausgerichteten Leistungen verzichtet.
 
7.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Winterthur, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 10. Mai 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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