BGer 2A.264/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2A.264/2004 vom 11.05.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2A.264/2004 /leb
| |
Urteil vom 11. Mai 2004
| |
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
| |
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
| |
Gerichtsschreiber Merz.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
| |
Patrick Bühlmann,
| |
gegen
| |
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
| |
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
| |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 17. April 2004.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der aus China stammende X.________ (geb. 1960) wurde gemäss Haftanordnung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 16. April 2004 in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und bestätigte diese am 17. April 2004. X.________ gelangte hiergegen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2004 und ergänzender Eingabe vom 6. Mai 2004 an das Bundesgericht.
| |
2.
| |
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Einholung der kantonalen Akten und der Vernehmlassungen erledigt werden kann.
| |
2.1 Insbesondere sind entgegen den Rügen des Beschwerdeführers die Haftgründe des Art. 13b Abs. 1 lit. c und lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) gegeben. Unter anderem wegen der unbefugten Einfuhr in die Schweiz von über 24 Kilogramm Kokain ist er zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nachdem er zu erkennen gegeben hat, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren möchte, und er ausserdem bei seiner Einreise in die Schweiz gefälschte Papiere und einen Alias-Namen benutzt hatte, ist die Annahme von Untertauchensgefahr durch die Vorinstanzen nicht bundesrechtswidrig (vgl. dazu BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, 2002, Rz. 7.66 f., S. 290 f.). Auch die vom Beschwerdeführer "in absehbarer Zeit" in Aussicht gestellte Heirat mit einer Schweizer Bürgerin steht der Ausschaffungshaft hier nicht entgegen (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.107, S. 308 f., mit Hinweisen).
| |
2.2 Den Behörden kann bislang ebenso wenig die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG vorgeworfen werden. Sie mögen zwar länger gebraucht haben, um von den chinesischen Stellen die Zusicherung der Ausstellung von Reisepapieren zu erlangen. Ungeachtet dessen, ob den Behörden hierbei Versäumnisse anzulasten sind, fällt dies jedoch nicht in die hier relevante Zeit der Ausschaffungshaft.
| |
2.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich, er befürchte, wegen seiner in der Schweiz begangenen Straftaten in der Heimat mit der Todesstrafe belegt zu werden. Zwar ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG, Art. 3 EMRK). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet jedoch ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), indessen nicht auch Asyl- und Wegweisungsfragen, über welche die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich entscheiden (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 OG). Da sich der hier zu sichernde Wegweisungsentscheid nicht als offensichtlich unzulässig erweist, sind der Haftrichter wie auch das Bundesgericht im Haftverfahren demnach an den Wegweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Das Bundesgericht kann auf die erwähnte Rüge nicht weiter eintreten.
| |
3.
| |
Nachdem die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Damit würde der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Mit Blick auf seine finanzielle Situation rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht
| |
im Verfahren nach Art. 36a OG:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
3.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. Mai 2004
| |
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |