BGer I 112/2004 | |||
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BGer I 112/2004 vom 11.05.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 112/04
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Urteil vom 11. Mai 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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K.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 28. Januar 2004)
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Sachverhalt:
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A.a K.________, geb. 1941 und von Beruf Maler, war vom 16. Oktober 1989 bis 3. Oktober 1997 bei der Q.________ AG als Stellvertreter des Leiters angestellt. Nachdem die Arbeitgeberin die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen hatte (Schreiben vom 26. März 1997), bezog er bis Oktober 1999 auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit Arbeitslosentaggelder (Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 30. Oktober 2000). Er stand seit 11. Mai 2000 im Rahmen einer temporären Anstellung bei der Firma P.________ im Einsatz, als er am 7. Juni 2000 beim - zu zweit ausgeführten - Heben einer 40 bis 50 Kilogramm schweren Last über einen am Boden liegenden Metallrahmen stolperte, durch eine Auffangbewegung einen Sturz vermied und dabei einen akuten Schmerz im Rücken verspürte. Die Beschwerden, die ins linke Bein ausstrahlten, nahmen in den nachfolgenden Tagen zu und persistierten trotz physiotherapeutischer Behandlung (Bericht des SUVA-Inspektors vom 13. September 2000). Am 10. Juli 2000 wurde K.________ wegen eines lumboradikulären Syndroms L3/L4 mit breitbasiger Diskusprotrusion mit Quadricepsatrophie links und Abschwächung des linken PSR in der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ hospitalisiert (Bericht vom 13. September 2000). Neurologisch liess sich laut Bericht des Dr. med. M.________, Leitender Arzt Neurologie, Spital X.________, vom 4. Oktober 2000 nicht auf eine cervicale Myelopathie schliessen, je nach Verlauf müsse in Bezug auf ein zentrales Geschehen noch weiter abgeklärt werden.
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A.b Am 23. Oktober 2000 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf die seit 7. Juni 2000 bestehenden Beschwerden die Zusprechung einer Rente. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter der Arbeitgeberbericht (vom 23. November 2000), die konsiliarische Beurteilung des Dr. med. U.________, Chefarzt des Psychiatriezentrums Y.________, vom 8. Februar 2001, das Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt, FMH für Orthopädische Chirurgie,vom 5. Juli 2002 und Berichte des Hausarztes Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 9. November 2000 und 25. Juni 2001, verneinte die IV-Stelle Luzern den Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Verfügung vom 14. Oktober 2002).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, worin die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 28. Januar 2004).
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeitständung.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc und AHI 2000 S. 319 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).
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2.
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In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, bedingt durch seine in die unteren Extremitäten ausstrahlenden Rückenbeschwerden, körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, er hinsichtlich wechselbelastender Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Verrichtungen ausserhalb der Körperachse indes zu 100 % arbeitsfähig ist. Der entsprechenden Stellungnahme des Dr. med. W.________ (Expertise vom 5. Juli 2002), anknüpfend an die Diagnose einer Segmentdegeneration C5/6 und L3/4 (sowie je beginnend C6/7 und L4/5), kommt, wie die Vorinstanz einlässlich erwog, voller Beweiswert zu (vgl. Erw. 1 in fine).
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2.1 Die Behauptung, wonach die am 7. Juni 2000 akut aufgetretenen und nachfolgend persistierenden Beschwerden am Bewegungsapparat bereits während des vom 16. Oktober 1989 bis 3. Oktober 1997 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Q.________ AG die Arbeitsfähigkeit - dauernd - eingeschränkt hätten, findet in den Akten keine Stütze. Laut Schreiben vom 26. März 1997 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen. Im Bericht vom 23. November 2000, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und 1997 krankheitsbedingt während rund einer Woche (21. bis 28. Juni 1996) gefehlt hatte, gab die ehemalige Arbeitgeberin an, sie habe keinerlei Kenntnis "von einer gesundheitlichen Schädigung". Schliesslich bezog der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Arbeitslosenkasse (vom 31. Oktober 2000) vom 6. Oktober 1997 bis 5. Oktober 1999 Arbeitslosentaggelder auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit.
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2.2 Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, verneinte in seinem zuhanden des Hausarztes Dr. med. R.________ thologisch-anatomisches Substrat für die geklagte Beschwerdesymptomatik in der linken Körperhälfte. Dr. med. M.________, der in seinem Bericht vom 4. Oktober 2000 die Frage nach einem zentralen Geschehen noch offen gelassen hatte, war anlässlich der Untersuchung vom 26. Februar 2001 zur Auffassung gelangt, bei der nunmehr geringfügigen Reflexdifferenz lägen keine überzeugenden Hinweise für ein prozesshaftes zentrales Geschehen vor (Bericht vom 27. Februar 2001).
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2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer besteht sodann weder aus psychiatrischer noch aus gastroenterologischer Hinsicht Anlass für ergänzende Abklärungen mit Bezug auf die hier allein massgebende Frage, ob im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 14. Oktober 2002 (vgl. Erw. 1 hievor) ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden bestand und dieser im Hinblick auf den geltend gemachten Rentenanspruch als invalidisierend zu qualifizieren ist:
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2.3.1 Dr. med. U.________ hat in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 8. Februar 2001 schlüssig und in allen Teilen überzeugend das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert verneint. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Dr. med. R.________ als behandelnder Internist in seinem zuhanden des Rechtsvertreters erstellten Kurzbericht vom 29. Oktober 2002, anders als im Verlaufsbericht vom 25. Juni 2001, von einer depressiven Verstimmung spricht. Deswegen auf eine nach der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2001 eingetretene Verschlechterung der psychischen Gesundheit zu schliessen, geht indes nicht an. Dr. med. R.________ hat aktenkundig bereits in seinem Bericht vom 9. November 2000, mithin vor der fachärztlichen Expertise im Februar 2001, ausdrücklich von einer depressiven Verstimmung gesprochen. Schliesslich genügt ein depressiver Verstimmungszustand, anders als eine hievon klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand (BGE 127 V 299 unten Erw. 5a), nicht für das Vorliegen eines - rechtserheblichen - psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert.
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2.3.2 Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Gastroenterologie, diagnostizierte am 4. Februar 2002 endoskopisch eine erosive Refluxösophagitis. Er beschrieb den Oesophagus als in den proximalen zwei Dritteln unauffällig in Bezug auf Lumen, Schleimhaut und Motilität. Bei distal ausgefranster Z-Linie sowie kleinen, roten, nicht konfluierenden Strassen verneinte er das Vorliegen von Ulcera, Varizen oder Tumoren (Bericht vom 5. Februar 2002).
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2.3.2.1 Bei der Refluxkrankheit handelt es sich um chronische Beschwerden mit Schmerzen im Oberbauch, ausgelöst durch einen erhöhten Rückfluss von Mageninhalt in die Speiseröhre aufgrund eines Versagens des Verschlussmechanismus des unteren Oesophagusmundes. Bei der Refluxösophagitis führt der permanente Rückfluss von Magensäure zu Defekten in der Schleimhaut und zur entzündlichen Schleimhautinfiltration (Chirurgische Universitätsklinik Heidelberg: Refluxkrankheit und Refluxösophagitis in www.chirurgieinfo.com/ de/refluxkrankheit.html). Die gastroösophalen Refluxkrankheiten umfassen ein breites Spektrum klinischer Manifestationen mit dem Leitsymptom Sodbrennen. Der Schweregrad der Erkrankung wird nach dem endoskopischen Bild definiert und reicht von der eingangs beschriebenen, nicht-erosiven Refluxkrankheit bis zum so genannten Barrett. Ungefähr 70 % der Patienten haben eine Refluxkrankheit ohne Refluxösophagitis, bei 30 % besteht eine Refluxerkrankung mit Refluxösophagitis, d.h. es liegen endoskopisch erkennbare Läsionen und histologisch nachweisbare entzündliche Schleimhautinfiltrationen im Oesophagus vor. Epidemiologisch gilt, dass in Deutschland etwa 8 Millionen Bundesbürger von Sodbrennen betroffen sind, 800'000 Personen unter einer Refluxösophagitis leiden und rund 10 % von diesen eine Barrett-Metaplasie aufweisen (Gerards/Peitz/Malfertheiner, Reflux-Oesophagitis- eine Volkskrankheit auf dem Vormarsch, S. 137 ff. in: Therapeutische Umschau, Band 58, Bern 2001). In pathologisch-anatomischer Hinsicht werden gemäss der am häufigsten angewandten Savary Miller Klassifikation vier Stadien unterschieden (vgl. Gerards/Peitz/Malfertheiner, a.a.O., S. 140 oben sowie Pschyrembel, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 1427 f.). Stadium I ist dabei gekennzeichnet durch erosive Schleimhautdefekte. Im Stadium II konfluieren erosive Defekte, jedoch nicht die gesamte Zirkumferenz umfassend.
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2.3.2.2 Der Umstand, dass im Rahmen der endoskopischen Untersuchung vom 4. Februar 2002 keine konfluierenden erosiven Defekte erhoben wurden, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer an einer Refluxösophagitis Stadium I leidet. Die exakte medizinische Klassifikation ist insofern sekundär, als unabhängig davon gestützt auf den Bericht des Dr. med. E.________ jedenfalls hinsichtlich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 14. Oktober 2002 (vgl. Erw. 1 hievor) ein die Arbeitsfähigkeit beschränkender Gesundheitsschaden ausgeschlossen werden kann. Dr. med. E.________ spricht im Bericht vom 5. Februar 2002 unter dem (abschliessenden) Titel "Empfohlenes Procedere" davon, dass der Beschwerdeführer (wohl initial) von einem Protonenpumpenhemmer profitiere. Eventuell bedürfe der Beschwerdeführer einer medikamentösen Langzeittherapie. Breiten Raum nehmen demgegenüber die Informationen über die so genannten allgemeinen Massnahmen ein. Dem Beschwerdeführer wurde ein Merkblatt übergeben, worin bestimmte Verhaltens- und Ernährungsregeln (wie das Meiden von Alkohol und Nikotin, die Einnahme mehrerer, eher kleineren Mahlzeiten etc.) genannt werden, um die Refluxsymptome zu lindern. Dafür, dass diese - konservativen - Massnahmen in der Zeit von Februar bis Mitte Oktober 2000 nicht gegriffen hätten, vielmehr ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitszustand eingetreten ist, liegen nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte vor.
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3.
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Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit ist den einlässlichen, in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag.
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3.1 Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten (BGE 113 V 22 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 214) ist insbesondere die Rüge unbegründet, wonach es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Es steht ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich ein weites Feld an - körperlich nicht schweren - vollzeitigen Tätigkeiten offen (Erw. 2 hievor). Hiefür sind nach Lage der Akten weder besondere Rücksichtnahmen seitens eines Arbeitgebers noch längere Einarbeitungs- oder Angewöhnungszeiten erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung 61 Jahre alt war, wird schliesslich - mit Bezug auf das Zumutbarkeitserfordernis - dadurch relativiert, dass der gut ausgebildete und während Jahren im kaufmännisch-technischen Bereich tätig gewesene Versicherte im Mai 2000, mithin im Alter von 59 Jahren, nach einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit wieder eine temporäre Anstellung gefunden hat.
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3.2 Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, wonach das kantonale Gericht für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nicht vom durchschnittlichen Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Männern im Privaten Sektor Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik 2000 (LSE, vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa-bb) im Betrag von Fr. 4437.- monatlich (TA 1) ausgegangen sei. Die Vorinstanz ist gemäss Erw. 7 des angefochtenen Entscheides in eben gerade dieser Weise vorgegangen.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht zu Lasten der Gerichtskasse eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass letztinstanzlich weitgehend bereits die im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen erneuert werden (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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