BGer 6A.5/2004 | |||
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BGer 6A.5/2004 vom 17.05.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.5/2004 /kra
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Urteil vom 17. Mai 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 7. Januar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1976. In der Datenbank der Eidgenössischen Administrativmassnahmen-Kontrolle (ADMAS) ist er nicht verzeichnet.
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Am 11. September 2002 kam X.________ um 20.00 Uhr nach Hause. Weil er aufgewühlt und unruhig war, nahm er ein Beruhigungsmittel ("Demetrin") ein und trank ein grosses Glas Bier. Er wollte sich anschliessend schlafen legen. Seine Freundin rief ihn jedoch an und bat ihn, zu ihr zu kommen. X.________ kam dieser Bitte nach und nahm seinen Personenwagen. Angesichts seiner unsicheren Fahrweise hielt ihn die Kantonspolizei St. Gallen um 21.00 Uhr auf der Hauptstrasse in Staad an. Bei der Kontrolle wies X.________ starken Alkoholmundgeruch auf. Der deshalb durchgeführte Atemlufttest fiel belastend aus und die Polizei nahm ihm den Führerausweis auf der Stelle ab. Der Polizei gegenüber gab X.________ die Einnahme von "Demetrin" eine Stunde vor der Kontrolle, der Ärztin gegenüber zudem die Einnahme von "Zestoretic" und "NovoNorm" an. Die Analyse der Blutprobe ergab, dass X.________ im Zeitpunkt der Kontrolle eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkohol-Konzentration zwischen 1,38 und 1,77 Gewichtspromille führte.
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B.
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Am 23. September 2002 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, gegenüber X.________ ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung und forderte ihn mit Zwischenverfügung vom 26. September 2002 dazu auf, sich zur Vereinbarung eines Termins zur Durchführung einer spezialärztlichen Untersuchung mit der verkehrsmedizinischen Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen in Verbindung zu setzen. Mit Stellungnahmen vom 10. Oktober 2002 beantragte X.________, auf die Untersuchung zu verzichten. Er brachte vor, die Medikamente dienten zur Einstellung eines Diabetes und einer Hypertonie sowie der Überwindung von Einschlafschwierigkeiten, die mit der Benützung eines Atemgeräts wegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms verbunden seien. Am 25. Oktober 2002 reichte er Berichte des Fachbereichs Pneumologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 15.April und 2. Mai 2001 sowie vom 21. Februar 2002 ein. In der daraufhin angeordneten verkehrsmedizinischen Zeugnisbeurteilung vom 29. November 2002 erachtete der Gutachter eine verkehrsmedizinisch-spezialärztliche Begutachtung als indiziert.
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Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 31. Januar 2003 kam zum Schluss, die Fahreignung von X.________ könne nicht befürwortet werden, da genügend konkrete Anhaltspunkte bestünden für eine verkehrsrelevante Alkoholmissbrauchproblematik im Zusammenhang mit einer ungenügend eingestellten Zuckerkrankheit und einem nicht genügend lang stabilisierten Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie einem in Verbindung damit stehenden kontraindizierten Benzodiazepin-Gebrauch.
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C.
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Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ mit Verfügung vom 26. März 2003 den Führerausweis aus medizinischen Gründen und wegen Alkoholabhängigkeit in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. b und c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von zwölf Monaten. Zudem verbot es ihm das Führen von Motorfahrrädern. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde einerseits vom Nachweis einer mindestens zwölfmonatigen, strikte ärztlich kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz und anderseits von der Fortsetzung der Behandlung des Diabetes und des Schlaf-Apnoe-Syndroms bei engmaschiger Kontrolle des Verlaufs und insbesondere der "Compliance" abhängig gemacht. Zudem empfahl die Behörde, auf die Verordnung potenziell suchterzeugender und die Atmung negativ beeinflussender Benzodiazepine zu verzichten.
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Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, hiess einen von X.________ erhobenen Rekurs am 7. Januar 2004 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung vom 26. März 2003 soweit auf, als der Führerausweis aus medizinischen Gründen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Hingegen bestätigte es den Sicherungsentzug gestützt auf eine festgestellte Abhängigkeitsproblematik von Alkohol und Benzodiazepinen (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
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D.
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X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 7. Januar 2004 aufzuheben, es sei auf einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit zu verzichten, und es sei ein Warnungsentzug von fünf Monaten auszusprechen, wobei der Führerausweis sofort, allenfalls unter Auflagen, zurückzugeben sei. Eventualiter sei der Fall zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schliesst unter Verzicht auf eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG).
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).
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2.
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Die Verwaltungsrekurskommission bejaht die Fahreignung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht. Sie gelangt zum Schluss, dass die Zuckerkrankheit und das schwere obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom des Beschwerdeführers dessen Fahreignung nicht beeinträchtigen würden, sofern die Krankheiten konsequent nach den vom Verkehrsmediziner empfohlenen Auflagen behandelt würden (angefochtenes Urteil, S. 5-7). Abweichend von der Erstinstanz verneint die Verwaltungsrekurskommission auch das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG. Das Trinkverhalten des Beschwerdeführers am fraglichen Abend könne vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Probleme zwar als "von der Norm abweichend" gewertet werden. Dem Hausarzt habe der Beschwerdeführer im Jahr 2002 von einem vermehrten Alkoholkonsum infolge beruflicher Überlastung berichtet. Mittels Antabus habe er eine Abstinenzphase eingeleitet. Dies zeige, dass es sich beim Trinkverhalten am fraglichen Abend nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Angesichts der verhältnismässig genauen Angaben des Beschwerdeführers zur getrunkenen Menge Alkohol könne jedoch nicht von einem allgemeinen Kontrollverlust ausgegangen werden. Einen derartigen Schluss liessen ferner weder die Antabus-Behandlung im Jahre 2002 noch die schon 18 Jahre zuvor erfolgte gleiche Behandlung zu. Die Umstände - einigermassen realistische Angaben zum konsumierten Alkohol, Initiierung einer Behandlung mit Antabus - liessen ferner auf ein "gewisses Problembewusstsein" schliessen. Zwar sei der Beschwerdeführer am 11. September 2002 nicht in der Lage gewesen, Fahren und Trinken zu trennen. Allerdings könne daraus trotz der vom verkehrsmedizinischen Gutachten diagnostizierten verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchsproblematik noch nicht abgeleitet werden, er sei im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG mehr als jede andere Person gefährdet, erneut in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Weitere derartige Hinweise würden fehlen. Gegen den Beschwerdeführer seien zuvor keine Warnungsmassnahmen wegen Alkoholkonsums ergangen. Die von ihm eingeleitete Behandlung mit Antabus deute darauf hin, dass er Nachteile des Alkoholkonsums insbesondere hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst vermeiden wolle. Schliesslich habe er die Fahrt unvorhergesehen angetreten (angefochtenes Urteil, S. 13-16). Eine fehlende Fahreignung wegen des Konsums von Benzodiazepinen sei ebenfalls zu verneinen, da der Beschwerdeführer von Benzodiazepinen nicht abhängig sei, was auch das Gutachten bestätige, und nirgends die Rede davon sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die ärztlich empfohlene Dosierung halten würde (angefochtenes Urteil, S. 16-18).
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Die Vorinstanz nimmt aber an, der Beschwerdeführer leide an einer die Fahrfähigkeit herabsetzenden Polytoxikomanie, "bei der Benzodiazepine zusammen oder im Wechsel mit einem anderen Suchtmittel, insbesondere auch mit Alkohol, süchtig missbraucht" würden. Beide Wirkstoffe seien geeignet, die Fahrfähigkeit herabzusetzen. Ihr kombinierter Konsum könne zu einer gegenseitigen Verstärkung und Veränderung ihrer jeweiligen Wirkungen und damit zu einer Herabsetzung der Fahrfähigkeit führen. Die Einnahme von einem Benzodiazepin wie "Demetrin" zusammen mit Alkohol könne die dämpfenden Wirkungen in nicht voraussehbarer Weise verändern und verstärken. Im Zusammenhang mit dem problematischen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers erhalte daher die regelmässige Einnahme von Benzodiazepin, wenn auch in geringer Dosis, "eine Bedeutung". Der festgestellte Mischkonsum von Alkohol und Benzodiazepinen zeige, dass beim Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt insgesamt eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Polytoxikomanie vorgelegen habe. Zusammenfassend stehe fest, "dass die im verkehrsmedizinischen Gutachten zum Ausdruck kommende Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit als die Fahrfähigkeit herabsetzende Sucht im Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zu bezeichnen" sei (angefochtenes Urteil, S. 18 f.).
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3.
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3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die zuständige Behörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen, bevor sie den Führerausweis wegen einer Sucht entzieht. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, so namentlich in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit (BGE 129 II 82 E. 2.2; 127 II 122 E. 3b; 126 III 185 E. 2 und 361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b, je mit Hinweisen). Ist ein Gutachten einzuholen, hat dieses die persönlichen Verhältnisse unter anderem über Fremdberichte von behandelndem Arzt bzw. Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen abzuklären. Ferner ist die konkrete Fahrt in fahrunfähigem Zustand einlässlich aufzuarbeiten, es ist eine Alkohol- bzw. Drogenanamnese im Sinne einer Erforschung des Konsumverhaltens (Konsumgewohnheiten und Konsummuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Haut- und Leberveränderungen, Entzugssymptomen usw. vorzunehmen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2; BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e).
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Trunksucht wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss also in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrfähigkeit bzw. Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e).
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Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nach der Praxis nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 82 E. 4.1; 124 II 559 E. 3d mit Hinweisen).
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3.2 Wie die Vorinstanz mit Hinweisen auf die Fachliteratur aufzeigt, kann die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und Medikamenten die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Ob deswegen auch die Fahreignung in Frage gestellt ist, bedarf im Einzelfall einer vertieften verkehrsmedizinischen Prüfung. Diese kann von den Gerichten nicht selbst vorgenommen werden, da ihnen die dafür notwendigen medizinischen Fachkenntnisse abgehen. Die Diagnose der Polytoxikomanie wurde vom Gutachter weder gestellt noch als Möglichkeit erwähnt. Der Experte weist in seinem Bericht nur darauf hin, es stelle sich zusätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer von Benzodiazepinen abhängig sei im Sinne einer Problemerweiterung von Alkohol auf Benzodiazepine. Feststellungen über einen chronischen oder mindestens längere Zeit andauernden missbräuchlichen Mischkonsum des Beschwerdeführers von Alkohol und Benzodiazepinen finden sich im Gutachten nicht. Auch hat die Vorinstanz keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Für die Beantwortung der Frage nach einer möglichen Polytoxikomanie fehlen damit sowohl entsprechende gutachterliche Abklärungen als auch anderweitige Informationen. Bei dieser Sachlage und der aus ihrer Sicht nicht ausgeräumten erheblichen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ein Zusatzgutachten einzuholen und allenfalls selbst weitere Abklärungen zu tätigen. Indem sie dies unterliess und ohne hinreichende Grundlage eine Diagnose stellte, hat sie Bundesrecht verletzt.
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3.3 Das Bundesamt für Strassen macht in seiner Stellungnahme geltend, es sei widersprüchlich und unzulässig, einerseits eine Sucht bzw. verkehrsrelevante Abhängigkeit von Alkohol und Benzodiazepinen zu verneinen, um andererseits eine Sucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG gleichwohl zu bejahen, weil der Betroffene unter dem Einfluss beider Substanzen mit seinem Auto gefahren sei. Das erscheint für den hier zu beurteilenden Fall angesichts von nur zwei (legalen) psychotropen Substanzen als zutreffend. Wird die rechtlich relevante Abhängigkeit von Alkohol und Benzodiazepinen verneint, wird in der Regel auch keine Abhängigkeit von diesen Mitteln bei wechselweiser Einnahme vorliegen. Ob dies bei gemischtem Konsum psychotroper Substanzen generell zutrifft, muss hier nicht abschliessend beantwortet werden. Es ist jedenfalls nicht gänzlich auszuschliessen, dass eine kombinierte Einnahme von mehreren psychotropen Substanzen zu einer Sucht führen kann, auch wenn sich keine Sucht in Bezug auf die jeweiligen einzelnen Substanzen feststellen lässt (zum Begriff der Polytoxikomanie bzw. des multiplen Substanzgebrauchs und Konsums vgl. Lexikon zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, hrsg. von Horst Dilling, Bern usw. 2002, S.90).
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Allerdings ist auch bei fehlender Sucht bzw. Suchtmittelabhängigkeit die Frage nach der Fahreignung nicht zwingend zu bejahen, wie die vorstehend zusammengefasste Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt (E. 3.1). Fehlende Fahreignung kann auch bei einem (blossen) Missbrauch psychotroper Substanzen anzunehmen sein, der (noch) nicht zu einer Sucht oder Abhängigkeit geführt hat. Dazu bedarf es jedoch einer vertieften medizinischen Untersuchung (zu deren Umfang vgl. nur BGE 129 II 82 E. 6.2.2) und Abklärung der Höhe der Gefahr, dass der Betroffene künftig in fahrunfähigem Zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen könnte. Von Bedeutung kann hierbei auch das Zusammenspiel eines solchen Missbrauchs mit medizinischen Beeinträchtigungen, wie z.B. einer ungenügend eingestellten Zuckerkrankheit und eines zu wenig lang stabilisierten Schlaf-Apnoe-Syndroms, sein, auch wenn diese jeweils für sich genommen keine Ungeeignetheit zu begründen vermögen. Eine fehlende Fahreignung kann sich mit anderen Worten aus Umständen ergeben, die einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen, aber in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss führen. Genügen die vom Gutachter getätigten Abklärungen und die dem Gericht anderweitig zur Kenntnis gebrachten entscheidrelevanten Informationen nicht, um die Fahreignung zu verneinen, bestehen aber wie hier begründete Zweifel an der Fahreignung fort, muss das Gericht ein Zusatzgutachten einholen und dabei den Auftrag klar formulieren. Ohne hinreichende Tatsachenlage und medizinischer Diagnose darf es selbst keine Diagnose stellen und gestützt darauf auf fehlende Fahreignung schliessen.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.
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Angesichts der von der Vorinstanz dargelegten Umstände drängen sich weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers auf, weshalb das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheiden kann. In diesen Fällen führt dies zur Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 114 Abs. 2 OG).
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Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 7. Januar 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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