BGer C 211/2003 | |||
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BGer C 211/2003 vom 27.05.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 211/03
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Urteil vom 27. Mai 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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R.________, 1974, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Tellstrasse 31, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 12. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1974 geborene R.________ meldete sich am 27. Juni 2002 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als ganz Arbeitslose zur Stellenvermittlung an. Die Arbeitslosenkasse GBI stellte mit Verfügung vom 30. September 2002 fest, die Versicherte habe zufolge Nichterfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Juni 2002.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. August 2003).
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C.
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R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr Taggelder auszurichten, da sie die zum Leistungsbezug erforderliche Beitragszeit erfüllt habe.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das massgebende Recht bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des anspruchserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1). Die auf den 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Änderungen des AVIG gelangen daher vorliegend nicht zur Anwendung.
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2.
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Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem davon abhängig, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat. Dies ist der Fall, wenn sie innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, es sei denn, es liege ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).
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3.
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3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob innerhalb der hier massgebenden Rahmenfrist (27. Juni 2000 bis 26. Juni 2002) eine ausreichende Beschäftigungszeit nachgewiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. November 2001 bis zum 28. Februar 2002, also während vier Monaten, im Hotel S.________. Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass das zuvor im Ausland absolvierte Praktikum nicht im Umfang der nach Art. 14 Abs. 1 AVIG erforderlichen zwölf Monate in die Rahmenfrist fiel.
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei darüber hinaus während zweier Monate, im März und April 2002, im Hotel T.________ beschäftigt gewesen. Verwaltung und Vorinstanz erachten die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung diesbezüglich nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen.
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3.3 Als letzten Arbeitgeber hat die Versicherte anlässlich ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug das Hotel S.________ bezeichnet. Auch in einer am 24. Juli 2002 bei der Arbeitslosenkasse eingegangenen Stellungnahme schilderte sie für den Zeitraum vom 28. Februar bis zum 27. Juni 2002 einzig erfolglose Bemühungen bei der Arbeitssuche, ohne ein in diese Zeit fallendes Beschäftigungsverhältnis zu erwähnen. Erst nachdem ihr die Kasse mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mitgeteilt hatte, es sei lediglich eine Beitragszeit von vier Monaten erstellt, verwies die Beschwerdeführerin auf die zusätzliche Beschäftigung in den Monaten März und April 2002 im Hotel T.________. Als Beleg reichte sie unter anderem eine Lohnabrechnung ein. Aus dieser geht indes hervor, dass die angeblich für die erwähnten Monate angefallene Entschädigung von insgesamt Fr. 2000.- erst im August zur Auszahlung gelangte. Eine derartige zeitliche Verzögerung scheint angesichts der von der Versicherten geltend gemachten wirtschaftlichen Zwangslage unwahrscheinlich. Auch wenn der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei effektiv für das Hotel T.________ tätig gewesen, mit dem kantonalen Gericht nicht rundweg zu verwerfen ist, so bestehen gleichwohl keine Anhaltspunkte, nach denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt erschiene, dass die geltend gemachte Beschäftigung innerhalb der bis zum 26. Juni 2002 dauernden zweijährigen Beitragsrahmenfrist volle zwei Monate gedauert habe. Auch die Angabe der Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sie habe mehr gearbeitet, als es einem 100 %-Pensum entspreche, weshalb sie diese Tätigkeit ruhigen Gewissens als vollschichtige zweimonatige Arbeit habe deklarieren können, ist nicht geeignet, eine Beschäftigung über die geltend gemachte Dauer zu erhärten.
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Die Vorinstanzen nahmen mithin gestützt auf die Aktenlage zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin nach der Beendigung der Beschäftigung beim Hotel S.________ bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keine anrechenbare Arbeitnehmertätigkeit mehr ausübte. Es fehlt daher an der Anspruchsvoraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens sechs Monaten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 27. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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