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Informationen zum Dokument  BGer 6P.10/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.10/2004 vom 28.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.10/2004
 
6S.25/2004 /kra
 
Urteil vom 28. Mai 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
6P.10/2004
 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo")
 
6S.25/2004
 
Strafzumessung (Art. 63 StGB), bedingter Strafvollzug (Art. 41 StGB)
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Oktober 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksgericht Obertoggenburg sprach X.________ am 22. März 2002 schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Zudem wurde X.________ verpflichtet, dem Opfer Fr. 429.95 Schadenersatz sowie Fr. 12'000.-- Genugtuung zu bezahlen.
 
Gegen diesen Entscheid erklärten sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berufung.
 
Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schützte den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ am 21. Oktober 2003 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2½ Jahren. Es bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts auch im Zivilpunkt.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erhebt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit denselben Anträgen.
 
C.
 
Das Kantonsgericht ersucht um Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Gegenbemerkungen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 2. März 2004 erteilt der Präsident des Kassationshofs beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Der Schuldspruch des Kantonsgerichts verstosse nicht nur gegen die Beweislastregel, sondern beruhe auch auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise. Das Kantonsgericht habe ihn vorverurteilt, indem es seine Beweisanträge nicht abgenommen habe.
 
1.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (BGE 129 I 49 E. 4, 127 I 38 E. 2a, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c).
 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
 
Was der Beschwerdeführer unter diesem Titel geltend macht, beschlägt nicht die Frage der Verteilung der Beweislast, sondern der Würdigung der Beweise. Seine Vorbringen sind daher in diesem Zusammenhang zu prüfen.
 
1.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit andern Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigem Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
 
1.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Glaubwürdigkeitsgutachten über das Opfer vom 5. April 2000 sei mangelhaft. Soweit er hierzu auf seine Berufungsschrift an das Kantonsgericht vom 15. Oktober 2002 verweist, genügt seine Eingabe den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Denn das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen, deren Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss (BGE 115 Ia 27 E. 4a mit Hinweis).
 
Nicht anders verhält es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich das Kantonsgericht mit den widersprüchlichen Aussagen des Opfers kaum befasst und seinen Antrag, einen Augenschein in seiner damaligen Wohnung durchzuführen, nicht behandelt hat. Auch hier begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Akten bzw. seine Berufungsschrift. Mangels ausreichender Substantiierung dieser Rügen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
 
1.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe das beantragte (Ober)-Gutachten zur Frage der widersprüchlichen Aussagen des Opfers nicht eingeholt, mit der Begründung, sich nicht auf das aussagepsychologische Gutachten vom 5. April 2000 zu stützen. Dennoch habe das Kantonsgericht auf für das Opfer günstige Auszüge des fraglichen Gutachtens abgestellt. Diese Vorgehensweise sei willkürlich.
 
Das Kantonsgericht hat festgehalten, es würde das Glaubwürdigkeitsgutachten über das Opfer vom 5. April 2000 bei der Beweisführung nicht berücksichtigen. In seiner Begründung hat es sich dennoch verschiedentlich darauf bezogen. Diese Vorgehensweise ist diskutabel; von daher erscheint die Kritik des Beschwerdeführers verständlich. Bei näherem Hinsehen zeigt sich allerdings, dass die - ohnehin nur spärlichen - Hinweise auf das fragliche Gutachten lediglich im Sinne von Ergänzungen zu eigenen Überlegungen und Erkenntnissen des Kantonsgerichts erfolgten. Dass die angeführten Gutachtenstellen für das Opfer überdies von Vorteil sein sollten, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Denn diese Stellen sprechen sich mehrheitlich zu persönlichen Merkmalen des Opfers aus und beziehen sich insoweit auf die Frage der Zeugentüchtigkeit und nicht auf diejenige der Glaubwürdigkeit der Aussagen. Insgesamt ergibt sich, dass das Kantonsgericht dem Glaubwürdigkeitsgutachten vom 5. April 2000 keine oder allenfalls nur minime Bedeutung eingeräumt hat. Für den Schuldspruch hat es jedenfalls keine Rolle gespielt. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht auf die Einholung eines (Ober)-Gutachtens ohne weiteres verzichten dürfen. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt insoweit nicht vor.
 
1.2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, soweit es das beantragte Glaubwürdigkeitsgutachten über ihn nicht eingeholt habe. Ein solches dränge sich insbesondere auf, weil die Aussagen des Beschwerdeführers denjenigen des Opfers widersprächen.
 
Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte. Auf eine Begutachtung ist nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4, 128 I 81 E. 2). Ein Gutachten ist insbesondere einzuholen bei Aussagen eines kleinen Kindes, die bruchstückhaft oder schwer zu deuten sind; ebenso wenn ernsthafte Anzeichen für eine geistige Störung bestehen oder konkrete Anhaltspunkte den Verdacht nahe legen, dass die befragte Person von Dritten beeinflusst worden ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4).
 
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Jahre 1960 geborenen Italiener, in dessen Person offensichtlich keine Besonderheiten - wie etwa eine psychische Störung - vorliegen, welche die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätten. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer stets darauf beschränkt hat, die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe zu bestreiten. Für eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung, welcher nur Aussagen über materielle Sachverhalte zugänglich sind, besteht schon von daher kein Raum. Im Übrigen hat das Kantonsgericht das vorhandene Glaubwürdigkeitsgutachten über das Opfer - wie bereits bemerkt - ohnehin nur am Rande hinsichtlich seiner Zeugentüchtigkeit berücksichtigt (vgl. E. 1.2.2). Aus diesen Gründen hat das Kantonsgericht willkürfrei von der Einholung eines solchen Gutachtens über den Beschwerdeführer absehen dürfen.
 
1.2.4 Der Beschwerdeführer weist auf eine mögliche Dritttäterschaft hin, habe doch das Opfer seine Aussage (am 19. Oktober 1998) zurückgenommen und einen Mann mit Piercing als Täter bezeichnet. Das Kantonsgericht habe es jedoch abgelehnt, A.________ erneut einzuvernehmen und das soziale Umfeld seiner Familie sowie dasjenige des Opfers näher abzuklären. Auch die Arbeitszeiterfassung von A.________ sowie die - mittlerweile nicht mehr erhältlichen - Telefongebührenauszüge der Familie des Opfers seien nicht bzw. nicht rechtzeitig eingeholt worden. Daraus hätte sich aber ergeben, wer wen angerufen habe. Erstellt sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer dem Opfer entgegen dessen Behauptungen nicht telefoniert habe.
 
Die kantonalen Gerichte haben in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen, den aufgeführten Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben (vgl. dazu BGE 124 I 208 E. 4a), und begründet, weshalb ihrer Ansicht nach die verlangten Vorkehren des Beschwerdeführers auf das Beweisergebnis keinen Einfluss gehabt hätten (angefochtener Entscheid, S. 14 ff.; Urteil des Bezirksgerichts Obertoggenburg vom 22. März 2002, S. 45 ff.). Inwieweit diese Beurteilung willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern seine Beweisvorkehren die im Kern überzeugenden Belastungen des Opfers zu erschüttern vermocht hätten. Seine Rügen sind insofern unbegründet.
 
1.2.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Kantonsgericht habe willkürlich angenommen, dass es zu "mindestens sechs" oralen Stimulationen gekommen sei.
 
Vor dem Hintergrund, dass das Opfer Mühe mit präzisen Zahlen- und Datenangaben hat, erscheint die fragliche Feststellung des Kantonsgerichts nicht vollkommen unbedenklich, hat es doch ohne nähere Ausführungen auf die Sachdarstellung des Opfers zurückgegriffen. Dennoch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Beurteilung des Kantonsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen, steht doch zweifelsfrei fest, dass von mehrfachen bzw. wiederholten sexuellen Übergriffen dieser Art auf das Opfer auszugehen ist (vgl. dazu insbesondere auch das Urteil des Bezirksgerichts Obertoggenburg vom 22. März 2002, S. 43/44). Zudem hat das Kantonsgericht der fraglichen Zahlenangabe in keiner Hinsicht entscheidendes Gewicht beigemessen, sondern sie nur beiläufig vermerkt. Die Rüge ist somit unbegründet.
 
1.3 Gesamthaft bleiben somit keine schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn das Kantonsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Eine Verletzung des Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel liegt daher nicht vor.
 
2.
 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht sowie die Rechte auf Waffengleichheit und "fair trial" anruft, legt er nicht dar, inwiefern diese hier einen über die Beweiswürdigungsregel des Grundsatzes "in dubio pro reo" bzw. das Willkürverbot hinausgehenden Schutz gewähren sollen. Auf die betreffenden Rügen ist demnach nicht einzutreten.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des in Art. 31 Abs. 2 BV verankerten Selbstbezichtigungsverbots, indem das Kantonsgericht die Strafe nicht mindere, soweit er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite.
 
Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV braucht der Angeschuldigte nicht gegen sich selbst auszusagen. Vielmehr hat er das Recht, sich gegen die strafrechtlichen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Wie er dies tun will, ist grundsätzlich seine Sache. Folgerichtig darf er schweigen oder die Taten bestreiten, ohne deshalb entsprechende Nachteile im Urteilsspruch befürchten zu müssen (Louise Lutz, Die Verteidigung und das Verbot, den Angeschuldigten zu seiner Selbstbelastung zu bezichtigen, ZStrR 120/2002 S. 410 ff.).
 
Das Kantonsgericht hat vom Bestreiten der Taten auf die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in das Tatunrecht geschlossen, sein Verhalten bei der Strafzumessung aber nicht straferhöhend, sondern neutral gewichtet. Dem Beschwerdeführer sind aus dem Bestreiten der Taten somit keine Nachteile erwachsen. Die Rüge ist somit unbegründet.
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Strafzumessung und die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
 
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung kritisiert, ist er mit seinen Vorbringen nicht zu hören. Denn damit wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, was im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
6.
 
Das Bundesgericht hat die massgebenden Elemente der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB und die Anforderungen an ihre Begründung in seiner bisherigen Rechtsprechung eingehend dargelegt (BGE 127 IV 101 E. 2, 124 IV 286 E. 4a, 123 IV 150 E. 2a). Nicht anders verhält es sich mit den Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB (BGE 128 IV 193 E. 3a mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
 
6.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe mit seiner unbestimmten Formulierung des Strafmasses gegen die richterliche Begründungspflicht verstossen.
 
Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich vorliegend - ausgehend vom Tatgeschehen und Tatverschulden - eine mehrjährige Freiheitsstrafe rechtfertige, die zwar über der vom Bezirksgericht angenommenen Einsatzstrafe, aber dennoch im unteren Viertel des Strafrahmens liege. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit genügend deutlich zum Ausdruck gebracht, von welcher Strafe sie ausgegangen ist. Denn sie hat zu deren Bestimmung konkrete Eckdaten - wie etwa die vom Bezirksgericht ausgesprochene Einsatzstrafe von 2 bis 2½ Jahren sowie den hier anwendbaren Strafrahmen von insgesamt 15 Jahren - genannt, welche ihre Überlegungen nachvollziehbar zutage treten lassen. Kommt hinzu, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Sachrichter ohnehin nicht verlangt, sich auf bezifferte Einsatzstrafen festzulegen oder mit Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte zu gewichten sind (Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 63 N 147 und 148). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
 
6.2 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe vom Umstand, dass er die Taten bestritten und auf eine mögliche Dritttäterschaft hingewiesen habe, auf seine fehlende Einsicht in das Tatunrecht geschlossen und deshalb zu Unrecht auf eine Strafminderung verzichtet.
 
Die Vorinstanz hat das Bestreiten der Taten zutreffend als mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in das Tatunrecht interpretiert. Damit entfällt freilich die Möglichkeit, die Strafe unter diesem Gesichtspunkt zu mindern (vgl. dazu BGE 113 IV 56 E. 4c). Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
 
6.3 Die Vorinstanz hat auch die weiteren für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt, ohne dass eine Ermessensverletzung vorliegt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann daher verwiesen werden.
 
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Strafzumessung vor Bundesrecht standhält. Damit fällt eine bedingte Strafe gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB aus objektiven Gründen ausser Betracht, liegt doch eine Freiheitsstrafe, die wie hier 21 Monate übersteigt, nicht mehr an der Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (BGE 127 IV 97 E. 3).
 
7.
 
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
8.
 
Da der Beschwerdeführer mit beiden Beschwerden unterliegt, hat er die Kosten für die bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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