BGer B 112/2003 | |||
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BGer B 112/2003 vom 28.05.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 112/03
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Urteil vom 28. Mai 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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Pensionskasse der Firma F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ralph D. Braendli, Speichergasse 5, 3000 Bern 7 Bärenplatz,
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gegen
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R.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 3. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1964 geborene R.________ war ab Juni 1991 bei der Firma F.________ als Elektromonteur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse der Firma F.________ berufsvorsorgeversichert. Da er ab Mai 1993 aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig war, wurde ihm die Arbeitsstelle auf Ende Januar 1994 gekündigt. Das Gesuch vom 28. September 1993 um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung wies die IV-Stelle Uri gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 1993 mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 ab.
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Laut Auszug aus dem Individuellen Konto bezog R.________ ab Februar 1994 bis November 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Dazwischen war er verschiedentlich während einiger Monate erwerbstätig. Am 30. Januar 1998 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese holte nebst den Berichten des Dr. med. S.________ unter anderem das psychiatrische Gutachten des Dr. med. U.________ vom 25. November 1998 ein, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 75% und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zu.
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Mit Schreiben vom 13. September und 26. November 2002 verneinte die Pensionskasse der Firma F.________ jegliche Leistungspflicht.
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B.
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Am 27. Dezember 2002 liess R.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgeeinrichtung habe ihm ab 1. Januar 1998 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75% auszurichten, nebst Invalidenzusatzrente und Kinderrente; die Leistungen seien ab Klageeinreichung zu 5% zu verzinsen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verpflichtete die Pensionskasse in Gutheissung der Klage mit Entscheid vom 3. November 2003, R.________ ab Januar 1998 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei Invalidität zu erbringen und diese ab dem 27. Dezember 2002 zu 5% zu verzinsen.
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C.
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Die Pensionskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage des Versicherten abzuweisen.
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Während R.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG), insbesondere das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 69) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die Rentenzusprache durch die Eidgenössische Invalidenversicherung auf das vorliegende Verfahren insofern keinen Einfluss hat, als die Pensionskasse nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. BGE 129 V 73).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner gegenüber der Pensionskasse ab 1. Januar 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die sachliche Konnexität zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist ohne weiteres zu bejahen, da nach Lage der Akten fest steht, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Daran ändert nichts, dass Dr. med. B.________ am 29. Oktober 1993 von einer Schizophrenie ausging und Dr. med. U.________ in der Expertise vom 25. November 1998 eine chronifizierte paranoide Schizophrenie diagnostizierte. Zu prüfen bleibt daher, ob der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität, für welche dem Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts ab 1. Januar 1998 Leistungen zugesprochen wurden, unterbrochen worden ist, was die Vorinstanz verneint, die Pensionskasse hingegen annimmt.
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3.
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3.1 Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, auf welche verwiesen wird, brach beim Versicherten in den Jahren 1992/93 eine psychische Krankheit in Form einer Schizophrenie aus. Eine Heilung oder Besserung ist gemäss Gutachten des Dr. med. U.________ vom 25. November 1998 nicht zu erwarten, wobei die schlechte Prognose mit der Einschätzung von Dr. med. B.________ im Bericht vom 29. Oktober 1993 übereinstimmt. Keine der beiden Fachpersonen ging davon aus, dass der Versicherte je wieder eine volle Arbeitsfähigkeit werde erlangen können. Während Dr. med. B.________ noch keine sicheren Angaben machen konnte, bezeichnete Dr. med. U.________ den Beschwerdegegner ab 1993 wegen der damals akuten, mittlerweile aber chronifizierten Krankheit als zu 75% arbeitsunfähig. Typisch seien das fehlende Krankheitsbewusstsein und der schubartige Verlauf. Der Versicherte könne zwar durchaus für einige Wochen einer geregelten Tätigkeit nachgehen, werde dann jedoch durch die psychotische Symptomatik wieder derart eingenommen, dass er die Arbeitsstelle aufgeben müsse. Aus den nur wenige Monate dauernden Arbeitseinsätzen und dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern könne aufgrund der Natur der Krankheit nicht auf eine Genesung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Wegen der fehlenden Krankheitseinsicht sei der Versicherte zudem nicht in der Lage, seine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen.
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3.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Der Beschwerdegegner hat zwischen 1994 und 1997 drei Arbeitsstellen angenommen, die er jedoch spätestens nach sechs Monaten wieder verlassen musste. Die von Frau Dr. med. B.________ am 29. Oktober 1993 angeführte bleibende Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50% und 100% hat sich somit in der Praxis bewahrheitet, wie Dr. med. U.________ im Gutachten vom 25. November 1998 bestätigte. Obwohl der Versicherte in der Lage ist, für einige Wochen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss er diese nach kurzer Zeit wegen der psychotischen Symptomatik wieder aufgeben. Er versuchte es zwar in Phasen, in denen es ihm psychisch besser ging, immer wieder, stiess dann aber jedes Mal an Grenzen. Eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben hat nicht stattgefunden. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte und damit äusserlich den Schein einer vollen Arbeitsfähigkeit erweckte, darf angesichts der vorliegenden psychischen Krankheit und der damit verbundenen fehlenden Einsicht in die Behinderung im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht übergewichtet werden. Gerade weil in einem solchen Fall die medizinische Sachlage, wie sie in den ärztlichen Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, auf dem Arbeitsmarkt nicht sofort manifest wird, darf sie nicht losgelöst von den ärztlichen Feststellungen, wie sie namentlich im Zeugnis von Dr. med. B.________ vom 29. Oktober 1993 angeführt werden, beurteilt werden. Nur so kann der Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Frage des zeitlichen Konnexes auf alle Umstände des Einzelfalles ankommt, wozu die ärztlichen Zeugnisse, aber auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BGE 20 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis; SZS 2003 S. 509; Urteil Z. vom 26. Mai 2003, B 100/02), Rechnung getragen werden. Dr. med. B.________ stellte bereits im Jahre 1993 eine schlechte Prognose, die dann auch eingetroffen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, wie sie sich während der Anstellung bei der Firma F.________ ab Mai 1993 manifestierte und der nun geltend gemachten Invalidität nicht unterbrochen wurde.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Pensionskasse der Firma F.________ hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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