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Informationen zum Dokument  BGer I 598/2003  Materielle Begründung
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BGer I 598/2003 vom 28.05.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 598/03
 
Urteil vom 28. Mai 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
A.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 2. Juli 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1948 geborene A.________ meldete sich am 26. Januar 1995 unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende Knie-, Rücken- und Herzbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-bezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeits-vermittlung, Rente) an. Mit Verfügung vom 22. August 1995 sprach die IV-Stelle Aargau der gelernten Verkäuferin berufliche Eingliederungs-massnahmen (Umschulung im kaufmännischen Beruf) in Form eines lerntechnischen Vorbereitungskurses vom 22. August 1995 bis 8. Feb-ruar 1996 sowie einer ganztägigen Handelsschule mit Diplomab-schluss vom 27. Februar 1996 bis 10. Februar 1998 zu. Nach erfolg-reicher Beendigung der Ausbildung begann die Versicherte am 9. März 1998 bei der Firma B.________ als Alleinsekretärin zu arbeiten. Vom 15. März 1999 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber per 31. August 2002 war sie sodann - ebenfalls als Sekretärin/Sach-bearbeiterin - zunächst vollzeitlich und ab September 2001 zu 50 % bei der Firma W.________ angestellt.
 
Am 20. Februar 2002 ersuchte A.________, da ihre gesund-heitlichen Probleme auch durch den neuen Beruf keine Verbesserung erfahren hätten, erneut um Zusprechung von IV-Leistungen (Rente). Die IV-Stelle holte u.a. Berichte der letzten Arbeitgeberin vom 7. März 2002 sowie - in medizinischer Hinsicht - des Dr. med. K.________ vom 16. März 2002, des Dr. med. V.________, vom 20. März 2002, des Spitals X.________, Rheumatologie/Physio-/Ergotherapie/Logopädie, vom 4. April 2002 sowie der Klinik Y.________ vom 26. November 2002 (samt Austrittsbericht vom 12. Juli 2002) ein. Gestützt darauf lehnte die Verwaltung das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 23. Januar 2003), woran sie auf Einsprache sowie nach Kenntnisnahme eines zuhanden der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft erstellten Berichtes des Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 7. März 2003 festhielt (Einspracheentscheid vom 24. April 2003).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ u.a. einen Bericht des Spitals W.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 14. April 2003 zu den Akten reichte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 2. Juli 2003).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verwaltung zu verpflichten, ihr eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzu-sprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 24. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
 
1.3 Richtig sind die Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenver-sicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Im Streite liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Zu prüfen ist hierbei zunächst, ob und - bejahendenfalls - in welchem Ausmass die Versicherte durch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigun-gen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In einem zweiten Schritt sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähig-keit anhand eines Einkommensvergleichs zu beurteilen.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung, Überlastung des ilio-sakralen-lumbalen Bandapparates sowie Spondylarthrosen der unte-ren LWS, an einem Verdacht auf eine retropatelläre Arthrose beidseits und einem Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Was das noch verbliebene Leistungsvermögen anbelangt, ergibt sich auf Grund der medizinischen Aktenlage folgendes Bild:
 
3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. K.________ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten als kaufmännische Angestellte in seinem Bericht vom 16. März 2002 auf 100 % vom 31. August bis 19. September 2001 sowie auf 50 % ab 20. September 2001. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht bzw. verwies auf die noch vorzunehmende rheumatologische Untersuchung.
 
3.1.2 In seinem Bericht vom 20. März 2002 schätzte Dr. med. V.________ die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sekretärin seit 15. August 2001 ebenfalls zu 50 % arbeitsunfähig ein, da sich zufolge der Rücken- und Knieschmerzen nach einer sitzend verbrachten Stunde Beschwerden einstellten und wegen der Diabetes ein grösserer Zeitbedarf notwendig sei. Die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten verneinte er.
 
3.1.3 Anlässlich der rheumatologischen Abklärungen im Spital X.________ stellten die Ärzte gemäss Bericht vom 4. April 2002 fest, dass die Versicherte seit August 2001 zu 50 % in ihrer Arbeit als Sekretärin eingeschränkt sei, empfahlen indessen ausdrücklich eine stationäre Therapie zur Rehabilitation.
 
3.1.4 Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt vom 17. Juni bis 6. Juli 2002 in der Klinik Y.________ attestierten die dortigen Ärzte ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich, bescheinigten der Beschwerdeführerin indessen ein unvermindertes Leistungsvermögen an einem ergonomisch eingerichteten Bü-roarbeitsplatz (Austrittsbericht vom 12. Juli 2002).
 
3.1.5 In ihrem Bericht vom 26. November 2002 ergänzten die Ärzte der Klinik Y.________ ihre Beurteilung in der Weise, als sie eine leichte Arbeit an einem ergonomisch eingerichteten Büroarbeitsplatz mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung während 8,5 Stunden täglich für zumutbar erachteten. Die Frage, ob in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, beantworteten sie mit "ev. Ja".
 
3.1.6 Dr. med. S.________ führte in seinem Bericht vom 7. März 2003 aus, es liege eine Beeinträchtigung durch das chronische lumboverte-brale Schmerzsyndrom vor, welches längeres Sitzen oder Stehen er-schwere. Wechselnde Bewegungen würden demgegenüber besser ertragen. Die Rehabilitation vom Juni 2002 habe zwar eine Besserung gebracht, doch könne die Versicherte nach wie vor keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausüben, wie Lasten hochheben, tragen und verschieben oder längere Zeit in gleicher Position verharren. Eine berufliche Tätigkeit müsse einen häufigen Positionswechsel ermöglichen, so beispielsweise erlauben, abwechselnd am Schreibtisch zu sitzen, am Stehpult zu stehen und herumzugehen. Die bisherige Tätigkeit nur am Schreibtisch oder Computer könne lediglich noch zu 50 % ausgeübt werden. Sofern die Versicherte jedoch eine adaptierte Beschäftigung finde, bei welcher sie keine schweren Lasten zu tragen habe, wie etwa als Vertreterin für Kosmetika, Nahrungsmittel oder Versicherun-gen oder als Lieferantin leichter Waren, könne die Arbeitsleistung auf 100 % gesteigert werden.
 
3.1.7 Die Rheumatologen des Spital Z.________ kamen in ihrem Bericht vom 14. April 2003 - wenn auch unter Diagnostizierung eines erweiterten Beschwerdebildes (vgl. dazu Erw. 3.2 hiernach) - zum Schluss, dass die Versicherte seit Januar 2002 bis jedenfalls 30. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig sei.
 
3.2 Im Lichte dieser Aussagen kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Beruf als Sekretärin - zumindest ohne entsprechende ergonomische Anpassungen des Arbeitsplatzes - aus gesundheitlichen Gründen nurmehr zu 50 % zu verrichten in der Lage ist. Wie indessen den Berichten der Ärzte der Klinik Y.________ (vom 12. Juli und 26. November 2002) sowie des Dr. med. S.________ (vom 7. März 2003) entnommen werden kann, wird ihr für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine unverminderte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, wobei dies insbesondere auch für Beschäftigungen im Bürobereich gilt, sofern ergonomische Einrichtungen eine für die Versicherte arbeitstaugliche Umgebung gewährleisten. Darauf ist - mit Vorinstanz und Verwaltung - abzustellen, lassen die übrigen medizinischen Unterlagen doch keinen anderen, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) ausgewiesenen Schluss zu.
 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ändert daran nichts. Namentlich enthält der Bericht des Dr. med. K.________ (vom 16. März 2002) überhaupt keine Angaben zu noch möglichen Verweisungstätigkeiten und verzichten auch die Rheumatologen des Spitals X.________ in ihrem Bericht (vom 4. April 2002) im Hinblick auf die empfohlene stationäre Rehabilitation auf eine abschliessende Stel-lungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen. Aus den Äus-serungen der Ärzte des Spitals Z.________ zur Arbeitsfähigkeit (vom 14. April 2003) wird sodann nicht klar, ob sich diese allgemein auf alle Tätigkeiten oder bloss auf die bisherige Beschäftigung als Sekretärin beziehen. Der letztgenannten Beurteilung, welche auf einer Untersu-chung vom 19. März 2003 fusst, liegt im Übrigen ein erweitertes Be-schwerdebild zu Grunde, werden als Diagnosen doch zusätzlich eine beginnende Polyneuropathie der unteren Extremitäten bei Diabetes mellitus Typ II, ein chronisches spondylogenes Cervicocephalsyndrom bei panvertebraler Ausstrahlung sowie eine reaktive Depression bei Kontextfaktoren (familiär, Arbeitsplatzverlust, finanzielle Situation) aufgeführt. Da indes - seit Einführung des Einspracheverfahrens durch das ATSG auch im Invalidenversicherungsbereich (Art. 52 ATSG) - der Erlass des Einspracheentscheides (hier vom 24. April 2003) grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Beurteilung bildet (vgl. Erw. 1.1 hievor), könnte eine sich seit März 2003 abzeichnende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfah-ren ohnehin nicht berücksichtigt werden, wäre aber allenfalls - bei Dauerhaftigkeit - als anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich (BGE 121 V 366 Erw. 1b in fine mit Hin-weis). Was sodann die Einschätzung durch Dr. med. V.________ (vom 20. März 2002) betrifft, wonach der Versicherten keine anderen Tätigkeiten zumutbar seien, erfolgte diese über ein Jahr vor dem massgeblichen Beurteilungszeitpunkt und ohne nähere Begründung, sodass darauf, insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlich später ergangenen, gegenteiligen Angaben der anderen Ärzte, nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann, zumal ihm - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - eine hausarztähnliche Stellung zukommt und seine Auskünfte in beweisrechtlicher Hinsicht deshalb nicht im selben Masse aussagekräftig sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist der Hinweis des Dr. med. S.________ auf die noch zumutbare 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ferner auch nicht als blosse Zukunftsprognose zu interpretieren. Vielmehr hielt der Arzt ausdrücklich fest, dass, sofern die Versicherte eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden in der Lage sei, wovon vorliegend auszugehen ist (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes: BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b), die Arbeitsleistung auf 100 % gesteigert werden könnte. Von einer bloss "eventuellen" Steigerung, wie dies die Beschwerdeführerin formuliert, kann nicht die Rede sein.
 
4.
 
4.1 In Bezug auf das für die Bemessung der Invalidität anhand eines Einkommensvergleichs zu ermittelnde hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdienen würde (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wes-halb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
 
4.1.1 Gemäss den Angaben im Bericht der letzten Arbeitgeberin vom 7. März 2002 hätte sich das Einkommen der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen - und damit ohne Reduktion des Arbeitspensums auf September 2001 - im Jahre 2001 auf insgesamt Fr. 61'100.- belaufen. Für das massgebliche Vergleichsjahr (Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns: BGE 129 V 222), welches vorliegend angesichts einer seit Mitte August 2001 bestehenden verminderten Arbeitsfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf 2002 fällt (vgl. auch die Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Juni 2002), ergibt sich daraus in Berücksichtigung der nach Geschlechtern zu differenzierenden Nomi-nallohnentwicklung (BGE 129 V 408) von 2,1 % (Bundesamt für Sta-tistik, Lohnentwicklung 2002, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnin-dex, Frauen, 1997-2002, Arbeitsbereich "Büro und Technik") ein Ein-kommen in Höhe von Fr. 62'383.10.
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang ins-besondere den Umstand, dass nicht von ihrem zuletzt erzielten Lohn ausgegangen werden könne, da dieser im Hinblick auf ihre Berufserfahrungen nicht marktüblich und demnach zu tief gewesen sei. Der marktgerechte Lohn müsse vielmehr - gestützt auf die Salärempfeh-lungen 2003 des Kaufmännischen Verbandes (KV) Schweiz (Stufe D, mittleres Jahressalär einer 55-jährigen kaufmännischen Angestellten) - mit Fr. 89'577.- veranschlagt werden.
 
4.1.2 Der Versicherten ist insofern beizupflichten, als zur Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend ist. Ebenso wenig wie bei den jährlich vom Bundesamt für Statistik in Form der Schweizerischen Lohnstrukturerhe-bung (LSE) herausgegeben Durchschnittslöhnen werden indes bei den Salärempfehlungen des KV, zumal lediglich Richtwerte darstellend, die im Einzelfall lohnbestimmenden Faktoren wie Berufserfahrung, Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie spezielle Ausbildung und Kenntnisse usw. erfasst, sodass darauf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung jeweils relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden darf (vgl. Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f. mit Hinweis). Vorliegend ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass, wie zu-vor dargelegt, für die erwerblichen Verhältnisse das Jahr 2002 und nicht 2003 massgeblich ist, als die Beschwerdeführerin 54 - und nicht 55 - Jahre alt war. Ferner zeichnet sich die von der Versicherten monierte Funktionsstufe D durch klar höhere Anforderungen als die Stufe C aus, welche jedoch ihrerseits bereits ein Ausbildungsniveau voraussetzt, das einer dreijährigen KV-Lehre oder einem Handelsschuldiplom entspricht. Da die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen keine dreijährige KV-Lehre absolviert, im Rahmen ihrer von Februar 1996 bis Februar 1998 dauernden Umschulung zur kaufmännischen Angestellten aber ein Handelsschuldiplom erworben hat, wäre indessen eher auf die Lohnempfehlungen gemäss Funktionsstufe C als - wie von der IV-Stelle geltend gemacht - B (zweijährige Bürolehre) abzu-stellen. Das minimale Salärniveau einer 54-jährigen kaufmännischen Angestellten beträgt für die Funktion C im Jahre 2003 nach diesen Richtwerten Fr. 64'256.- und entspricht daher in etwa - teuerungsbereinigt - dem Einkommen, das die Versicherte 2002 an ihrer vorheri-gen Arbeitsstelle erzielt hätte. Hierbei gilt es insbesondere zu beach-ten, dass die Beschwerdeführerin ihr Diplom erst im Jahre 1998 er-worben hat und ihr daher - trotz mannigfaltiger sonstiger Berufserfah-rungen als "Allrounderin" - berufsspezifische Kenntnisse fehlen dürf-ten, über die eine kaufmännische Angestellte bei entsprechender Grundausbildung im selben Alter allein auf Grund der Dauer des ausgeübten Berufs verfügt. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde sind sodann keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, dass der vormalige Arbeitgeber den Lohn der Versicherten zufolge gesundheitlicher Probleme bzw. damit einhergehender Leistungseinschränkungen bewusst tief gehalten hätte. Namentlich enthält auch der am 10. März 1999 abgeschlossene Anstellungsvertrag zwischen der Versicherten und der Firma W.________ keine entsprechenden Hinweise. Unter dem Titel "Lohnanpassung" hielten die Parteien lediglich fest, dass ab dem 6. Anstellungsmonat die Höhe des - zu Beginn auf Fr. 4300.- brutto vereinbarten - Salärs gemäss Leistung und Stand der Erwartungen nach Stellenprofil neu definiert würde. Wie den Arbeitgeberauskünften vom 7. März 2002 zu entnehmen ist, wurde der monatliche Verdienst denn auch per Oktober 1999 auf Fr. 4500.- bzw. gemäss eigenen Angaben der Versicherten sogar auf Fr. 4700.- erhöht. Dass dieses Salär nicht den Erwartungen der Be-schwerdeführerin entsprochen hat, stellt noch kein Indiz dafür dar, dass der Arbeitgeber sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes lohnmässig benachteiligt hätte. Da die Versicherte im Übrigen auch vor ihrer Umschulung kein höheres Einkommen erzielt hat, kann dem Valideneinkommen somit ein Betrag von Fr. 62'383.10 zu Grunde gelegt werden.
 
4.2 Zu ermitteln ist im Weiteren das hypothetische Einkommen, welches die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen).
 
4.2.1 Da die Versicherte seit September 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa-bb). Gemäss der LSE 2000 betrug der durchschnittliche Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Frauen im privaten Sektor Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 3658.- (S. 31, Tabelle TA1) bzw. bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2004, S. 94, Tabelle B9.2) Fr. 3813.50 monatlich. Unter Berücksichtigung der bis 2002 eingetretenen Nominallohnerhöhung auf Frauenlöhnen von 2,5 % (2001) und 2,3 % (2002; Lohnentwicklung 2002, a.a.O., Total) resultiert ein Einkommen von Fr. 3998.75 im Monat oder Fr. 47'985.- jährlich.
 
4.2.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-schäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Das kantonale Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE 126 V 81 Erw. 6), auf maximal 15 % beziffert. Dies gibt namentlich mit Blick darauf, dass einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung im Vergleich zu gesunden Angestellten allenfalls zu Lohnnachteilen führen könnte, im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 40'787.25.
 
4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 35 % (zur Rundung vgl. das noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Da insbesondere auch keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung der beiden Einkom-mensgrössen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 24. April 2003 bestehen, erübrigt sich die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs und es hat demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. Mai 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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