BGer 4C.54/2004 | |||
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BGer 4C.54/2004 vom 01.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.54/2004 /lma
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Urteil vom 1. Juni 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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A.________,
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Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,
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gegen
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B.________ SA,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid.
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Gegenstand
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Verkehrssicherungspflicht bezüglich Skipisten,
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Berufung gegen das Urteil der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, vom 16. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Klägerin), damals siebzehnjährig, nahm in der Zeit vom 23. bis 28. Januar 1995 an einem Ski- und Snowboardlager des Berufsschulzentrums X.________ teil. Am 23. Januar 1995 war sie einer elfköpfigen Gruppe zugeteilt, die am Nachmittag von C.________ geleitet wurde. Um circa 15 Uhr 30 besammelte sich die Gruppe, um die Talabfahrt in Angriff zu nehmen. Der Gruppenleiter beabsichtigte, mit der Gruppe die rote Piste "Y.________" hinunter zu fahren, und beauftragte D.________, der das Skigebiet gut kannte, die Gruppe anzuführen. In der Folge verliess jedoch D.________ zusammen mit zwei weiteren Personen die Piste, um parallel zur Seilbahn im Tiefschnee ins Tal zu fahren. Als die drei Personen weiter unten wieder auf die Piste "Y.________" gelangten, die an dieser Stelle quer zum Hang verlief und die Seilbahn kreuzte, trafen sie auf die Klägerin. Diese war am Schluss der mittlerweile von C.________ angeführten Gruppe die Piste "Y.________" hinunter gefahren. Die Klägerin beschloss, sich D.________ und seinen zwei Begleitern anzuschliessen, welche weiterhin nicht auf der Piste "Y.________", sondern parallel zur Seilbahn zu Tal fuhren. Nach einigen Schwüngen stürzte die Klägerin und schlug mit dem Kopf auf einen mit Schnee bedeckten Stein auf. Dabei erlitt sie einen verschobenen Bruch eines Halswirbelkörpers mit Verletzungen des Rückenmarks und einer Lähmung der Arme und der Beine (Tetraplegie).
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B.
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Eine in der Folge von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingeleitete Strafuntersuchung gegen allfällige Verantwortliche wurde eingestellt.
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C.
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Nach erfolglosem Sühneverfahren beantragte die Klägerin am 18. Januar 2002 beim Bezirksgericht Inn, die Bergbahnunternehmung B.________ SA (Beklagte) sei zu verpflichten, ihr eine vom Gericht zu bestimmende Genugtuung, mindestens aber Fr. 150'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 19. Februar 2003 wies das Bezirksgericht Inn die Klage ab. Das Kantonsgericht von Graubünden schützte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 16. September 2003 ab.
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D.
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Die Klägerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden eidgenössische Berufung erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber Fr. 150'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 248 E. 2c S. 252, je mit Hinweisen). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485f.). Eine Ergänzung des Sachverhalts setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs 1 lit. c und d; BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357).
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1.2 Soweit die Klägerin diese Schranken missachtet und sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil ergeht oder unzulässige Sachverhaltsrügen erhebt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für die klägerischen Vorbringen betreffend nachträglich angebrachte Pistensicherungsmassnahmen, die Markierung der Pisten, das Erscheinungsbild des Hanges, auf dem sich der Unfall ereignete, und die Beweiswürdigung. Auch auf den prozessualen Antrag, das Bundesgericht solle einen Augenschein anordnen, ist nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Als Hauptstandpunkt bringt die Klägerin vor, der Unfall habe sich auf einer "faktischen" Piste ereignet, für welche die beklagte Bergbahnunternehmung verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Die Beklagte wäre deshalb verpflichtet gewesen, diese faktische Piste in das Pistensystem aufzunehmen und den grossen, einem Findling gleichkommenden Stein, auf dem die Klägerin mit dem Kopf aufschlug, zu beseitigen. Da die Beklagte diese Pflicht nicht erfüllt habe, sei sie der Klägerin gegenüber genugtuungspflichtig. Als Eventualstandpunkt bringt die Klägerin vor, der Unfall habe sich auf einer Pistennebenfläche zugetragen. Die Beklagte hätte die Piste "Y.________" von dieser Nebenfläche zumindest klar abgrenzen und die Pistenbenützer vor atypischen und fallenartigen Gefahren auf dieser Nebenfläche, zu denen auch der Findling gehöre, warnen müssen. Die Klägerin leitet den geltend gemachten Genugtuungsanspruch aus Vertrag (Art. 47 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR) ab.
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2.2 Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese so genannte Verkehrssicherungspflicht ist vertraglicher Natur. Bergbahn- und Skiliftunternehmen sind im Sinne einer Nebenpflicht des mit Pistenbenützern (Skifahrern, Snowboardern) abgeschlossenen Transportvertrages verpflichtet, auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst zu sorgen. Der Aufwand für diese Dienste ist im Preis der zur Benützung der Skipisten angebotenen Tages- und Wochenkarten jeweils inbegriffen (BGE 126 III 113 E. 2a/bb S. 115; 113 II 246 E. 3-10 S. 247 ff.). Im Übrigen hat die Verkehrssicherungspflicht aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (BGE 130 III 193 E. 2.2 S.195; 126 III 113 E. 2a/aa S. 115, je mit Hinweisen).
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2.3 Die Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden (BGE 121 III 358 E. 4a S. 360; 115 IV 189 E. 3c S. 194). Zum anderen haben Bergbahnunternehmen, soweit es für sie zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer Schädigung der Pistenbenützer führen. Dies ergibt sich daraus, dass den Skifahrern und Snowboardern bei der bestimmungsgemässen Benützung der Piste kein Schaden erwachsen soll (BGE 121 III 358 E. 4a S. 361; 111 IV 15 E. 2 S. 16). Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss (BGE 121 III 258 E. 4a S. 361; 115 IV 189 E. 3c S. 193). Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Gelände- oder Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 117 IV 415 E. 5a S. 416).
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Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des konkreten Falles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien; BGE 126 III 113 E. 2b S. 116; 121 III 358 E. 4a S. 361). Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 126 III 113 E. 2b S. 116; 117 IV 415 E. 5b S. 417). Beide Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2002 herausgegeben. Da sich der Unfall der Klägerin im Januar 1995 ereignete, sind die damals geltenden Ausgaben der SKUS-Richtlinien aus dem Jahr 1990 und der SVS-Richtlinien aus dem Jahr 1991 massgebend.
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2.4
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2.4.1 Nach der Rechtsprechung trifft die für die Sicherheit eines Schneesportgebiets Verantwortlichen eine unterschiedliche Verkehrssicherungspflicht für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Pistennebenflächen anderseits. Im Bereich von Piste und Pistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnmassnahmen dafür zu sorgen, dass Pistenbenützern aus Gefahren kein Schaden erwächst. So sind natürliche oder künstliche Hindernisse im Pisten- und Pistenrandbereich im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen oder zumindest zu kennzeichnen und allenfalls zu polstern (vgl. BGE 121 III 358 E. 4a S. 361; SKUS-Richtlinien, Ziff. 17; SVS-Richtlinien, Ziff. 55). Für Nebenflächen besteht eine Sicherungspflicht insoweit, als Skifahrer und Snowboarder vor darauf befindlichen besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren durch eine unmissverständliche Signalisation zu schützen sind, die sicherstellt, dass sie wissen, wo die offiziellen Pisten verlaufen (BGE 122 IV 193 E. 2a S. 194; 117 IV 415 E. 5a S. 416; 115 IV 189 E. 3c S. 193).
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2.4.2 Pisten sind die dem Publikum zur Verfügung gestellten Schneesportabfahrten, welche markiert, vor alpinen Gefahren gesichert, nach Schwierigkeitsgrad eingestuft, hergerichtet, unterhalten und kontrolliert werden (SKUS-Richtlinien, Ziff. 4 f.; SVS-Richtlinien, Ziff. 5). Der von der Pistensicherungspflicht erfasste Bereich erstreckt sich auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste, wobei ein Randstreifen von zwei Metern Breite gemeint ist (SVS-Richtlinien, Ziff. 18) und auf den seitlich ausgefahrenen, um die Fahrspuren erweiterten Pistenrandbereich, sofern die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet haben (SVS-Richtlinien, Ziff. 17; vgl. ferner BGE 130 III 193 E. 2.4.1 und 2.4.2 S. 197 ff.).
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Von den Pisten werden die so genannten Abfahrtsrouten, welche lediglich markiert und vor alpinen Gefahren gesichert, nicht aber hergerichtet werden, unterschieden (SKUS-Richtlinien, Ziff. 4f.; SVS-Richtlinien, Ziff. 6).
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Zu den Schneesportabfahrten zählen ferner die als Skiwege ausgestalteten Teile von Pisten und Abfahrtsrouten. Skiwege können Pisten und Abfahrtsrouten untereinander verbinden. Sie erhalten die gleiche Ausgestaltung wie die Pisten oder Abfahrtsrouten, zu denen sie gehören oder die sie verbinden (SKUS-Richtlinien, Ziff. 4 f.; SVS-Richtlinien, Ziff. 7).
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Der Begriff der "wilden" Pisten (Varianten, "freeride areas") dagegen erfasst die im freien Gelände von Skifahrern und Snowboardern durch häufiges Befahren geschaffenen Abfahrten (vgl. zum Begriff Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 315 f.). Wilde Pisten werden vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet, kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert (SKUS-Richtlinien, Ziff. 6; SVS-Richtlinien, Ziff. 9). Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt, tut dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Gemäss der in BGE 115 IV 189 E. 3c präzisierten Rechtsprechung zu den Pistennebenflächen muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten lediglich mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (zu weitgehend insofern der im angefochtenen Urteil zitierte BGE 109 IV 99). Pistenbenützer sollen nicht irrtümlich Routen für die Talabfahrt wählen, auf denen sie sich vor Gefahren sicher wähnen (E. 2.4.1. hiervor). Entgegen der Auffassung der Klägerin tragen die Bergbahnunternehmen indessen nicht die Pflicht, eine wilde Piste in eine offizielle, gesicherte Piste umzuwandeln und ins Pistensystem aufzunehmen (BGE 115 IV 189 E. 3c S. 193; Willy Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, in: ZStR 103/1986, S. 408).
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2.5
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2.5.1 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 63 Abs. 2 OG) lag die Unfallstelle klarerweise ausserhalb der offiziellen, gesicherten Pisten und des Pistenrandbereichs. Die Unfallstelle war rund achtzig Meter weit von der Piste "Y.________" entfernt. Der zwischen der Piste "Y.________" und der Piste "X.________" liegende Hang, auf dem sich der Unfall ereignete, verlief parallel zur Piste "X.________" und war von dieser durch Baumgruppen getrennt. Die Piste "Y.________" war mit roten Markierungsstangen gekennzeichnet, während auf dem Unfallhang keine Markierungen angebracht waren. Der Unfallhang war nicht präpariert und weder auf den Wegweisern noch auf dem Übersichtsplan des Skigebiets als Piste eingezeichnet. Gemäss den Zeugenaussagen entsprach auch das Erscheinungsbild des Unfallhangs nicht demjenigen einer Piste. Der Unfallhang stellte somit weder eine präparierte Piste noch eine markierte Abfahrtsroute noch einen als Piste resp. Abfahrtsroute ausgestalteten Verbindungsweg (Skiweg) zwischen der Piste "Y.________" und der Piste "X.________" dar. Soweit die Klägerin die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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Beim Unfallhang handelte es sich um freies Gelände. Die Beklagte war somit nicht verpflichtet, Hindernisse, die sich auf diesem Hang befanden, zum Schutz der Skifahrer und Snowboarder zu entfernen. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, den Stein, auf dem die Klägerin aufschlug, wegzuräumen.
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2.5.2 In der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse gingen beide Vorinstanzen davon aus, dass der Stein, auf dem die Klägerin mit dem Kopf aufschlug, keine atypische, fallenartige Gefahr darstellte. Mit Steinen sei im Berggebiet überall zu rechnen. Nach Auffassung der Vorinstanzen war die Beklagte daher nicht verpflichtet, Warntafeln anzubringen resp. die Piste "Y.________" mit einer Wimpelschnur gegen den Unfallhang abzugrenzen. In diese Beurteilung der örtlichen Verhältnisse greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, wenn die Auffassung der kantonalen Gerichte als unvertretbar erscheint (BGE 129 III 380 E. 2 S. 381 f.; 130 III 193, E. 2.3 S. 196 f.).
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Die Auffassung der Vorinstanz, dass im freien Gelände überall mit Steinen gerechnet werden muss und der grosse Stein an der Unfallstelle von daher keine aussergewöhnliche, fallenartige Gefahr darstellte, ist vertretbar. Den kantonalen Gerichten ist in ihrer Auffassung, dass Steine zum Erscheinungsbild alpiner Gebiete gehören, zweifelsohne zuzustimmen. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Stein durch seine Anlage ein fallenartiges Hindernis dargestellt hätte. Auch der Umstand, dass er am Unfalltag vollständig mit Schnee bedeckt war, ändert daran nichts. Die Klägerin musste damit rechnen, dass sich auf einer ungesicherten Piste unter der Schneedecke natürliche Hindernisse befinden könnten. Aus den von der Beklagten nach dem Unfallereignis angebrachten Pistensicherungen kann nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden, da die nachträglich angebrachten Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Schliessung der Piste "X.________" standen.
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Lag aber am Unfalltag keine besonders grosse oder atypische, fallenartige Gefahr auf dem Unfallhang vor, war die Beklagte nicht verpflichtet, Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Gemäss der im angefochtenen Urteil zitierten Aussage der Klägerin vermutete diese im Übrigen selbst, dass sie sich auf dem Unfallhang auf einer nicht gesicherten, wilden Piste befand. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin sich darum bemüht hätte, auf den offiziellen Pisten zu bleiben und aus Irrtum auf die wilde Piste auf dem Unfallhang geraten wäre. Selbst wenn eine Pflicht zur Signalisation, wo die offizielle Piste "Y.________" aufhört, bestanden hätte, wäre daher das Unterlassen dieser Sicherungsmassnahme für den Unfall nicht kausal gewesen.
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2.6 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte als verantwortliche Bergbahnunternehmung ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Klägerin befuhr den Unfallhang auf eigene Gefahr. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Haftpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneinte. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs erübrigt sich.
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3.
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Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung unbegründet und daher abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und der Beklagten eine Prozessentschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.
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Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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