BGer 1P.97/2004 | |||
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BGer 1P.97/2004 vom 03.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.97/2004 /gij
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Urteil vom 3. Juni 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfisterer.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Renato Walty,
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9, 31 und 32 BV (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2002 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, am 21. Oktober 2001 und am 26. November 2001 in seinem Reisecar Drogen aus der Bundesrepublik Jugoslawien in die Schweiz eingeführt und hier weitergegeben zu haben.
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B.
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Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 24. Februar 2003 vom Vorwurf der Drogenlieferung vom 21. Oktober 2001 frei. Betreffend die Drogenlieferung vom 26. November 2001 bestätigte es das Urteil des Bezirksgerichts.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 24. Dezember 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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X.________ führt mit Eingabe vom 16. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich und beantragt dessen Aufhebung. Damit sei auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2003 aufzuheben.
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Das Obergericht, das Kassationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde am 11. März 2004 gutgeheissen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung von durch die Bundesverfassung sowie durch die EMRK garantierten Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Informations- und Belehrungspflichten von Art. 31 Abs. 2 BV sowie des Vorranges des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).
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Er hält dafür, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2001 kurz nach seiner Verhaftung sei ihm nicht verständlich erklärt worden, weshalb er verhaftet worden sei. Die Belehrung über die Verteidigungsrechte sei unvollständig und zum Teil offensichtlich falsch erfolgt. Er habe den Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht nicht verstanden, sowohl sprachlich als auch inhaltlich nicht. Die Rechte auf Beizug eines Verteidigers und auf Benachrichtigung der Angehörigen habe er gar nicht ausüben können. Nach der - falschen - Ansicht des Kassationsgerichts sei es irrelevant, ob er diese Belehrung verstanden habe, denn § 11 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO/ZH) verlange nicht, dass Angeschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme über das Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt werden. Damit habe das Kassationsgericht Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 49 BV (Vorrang des Bundesrechts) verletzt, da die Verfassung eine unverzügliche Information bzw. Belehrung verlange. Die unter Verletzung der EMRK und der BV erfolgten Aussagen seien unverwertbar.
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Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm an der haftrichterlichen Einvernahme vom 27. November 2001 um 10.40 Uhr zwar erklärt worden sei, er könne einen Verteidiger beiziehen. Die Ausübung dieses Rechts sei ihm hingegen faktisch dadurch verunmöglicht worden, dass die nachfolgende Einvernahme bereits am gleichen Tag um 14.35 Uhr stattfand. Er habe in dieser kurzen Zeit keinen Verteidiger beiziehen können.
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3.
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3.1 Während des Polizeigewahrsams richten sich die Verteidigungsrechte einer verhafteten Person nach Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 126 I 153 E. 2). Gegenüber Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK, die dem Beschuldigten im Strafverfahren eine wirksame Verteidigung sichern sollen, umfassen Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK die Verteidigungsrechte zur Zeit der Festnahme. Sie gehen damit weniger weit als Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK, die der Vorbereitung der Verteidigung vor Gericht dienen (Hans Vest, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 17 zu Art. 32; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 359 und 504).
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3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Sie lehnt sich, anders als die übrigen Verfahrensgarantien, nicht an die EMRK oder den UNO-Pakt II und die geltende Rechtsprechung dazu oder zu Art. 4 aBV an, sondern geht, wie in der Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung dargelegt (BBl 1997 I 185, zit: Botschaft VE 96), auf frühere Vorentwürfe zur Totalrevision der Bundesverfassung zurück (vgl. VE 1977 Art. 21, VE Müller/Kölz Art. 15 und Modell-Studie EJPD 1985 Art. 22). Die Schwere des Eingriffs liess eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form eines Informationsanspruchs als gerechtfertigt erscheinen (Botschaft VE 96 S. 185), birgt doch die besondere Drucksituation des Freiheitsentzugs eine erhöhte Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrzunehmen vermag (vgl. zur Publikation in BGE 130 I 126 bestimmtes Urteil 1P.635/2003 vom 18. Mai 2004, E. 2.3 mit Hinweis). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass dem Betroffenen nicht nur Rechte zustehen, sondern er hat auch einen Anspruch darauf zu erfahren, welches diese Rechte sind (Botschaft VE 96 S. 185; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel/Genf/München 2000, S. 220).
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3.2.1 Art. 31 Abs. 2 BV beinhaltet die Pflicht, eine festgenommene Person unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und die Beschuldigungen zu informieren (Informationspflicht). Vom Einvernehmenden wird dabei verlangt, dass er nicht lediglich die Gesetzesbestimmungen zitiert, gegen die der Betroffene verstossen haben soll. Vielmehr muss der Betroffene verstehen können, weshalb ihm die Freiheit entzogen wurde und was ihm vorgeworfen wird (vgl. Urteil des EGMR i.S. Bernard Fox und Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 30. August 1990, Serie A, Bd. 182, Ziff. 41; vgl. anstatt vieler auch: Vest, a.a.O., Rz. 14 f. zu Art. 31).
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Die Information über die Beschuldigungen muss "unverzüglich" erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die notwendigen Erklärungen können auch im Verlauf der Befragung vermittelt werden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Margaret Murray und Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 28. Oktober 1994, Serie A, Bd. 300, Ziff. 77; vgl. auch Villiger, a.a.O., Rz. 350).
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3.2.2 Neben dem Recht auf Information haben die Betroffenen aufgrund von Art. 31 Abs. 2 BV Anspruch darauf, in für sie verständlicher Art und Weise über ihre Rechte unterrichtet zu werden (Belehrungspflicht). Dabei beschränkt sich die Vorschrift aber auf die beispielhafte Erwähnung des Rechts, die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Zu diesen Rechten zählt auch das Schweige- oder Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren beschuldigten Person (vgl. zur Publikation in BGE 130 I 126 bestimmtes Urteil 1P.635/2003 vom 18. Mai 2004, E. 2.4; Rhinow, a.a.O., S. 220; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol. II, Bern 2000, N. 333; Vest, a.a.O., Rz. 16 ff. zu Art. 31 Abs. 2; Benjamin Schindler, Miranda Warning - bald auch in der Schweiz?, in: Strafrecht als Herausforderung [Hrsg. Jürg-Beat Ackermann], Zürich 1999, S. 467 ff., S. 472 f.; Martin Philipp Wyss, "Miranda Warnings" im schweizerischen Verfassungsrecht?, Inhalt und Tragweite von Art. 31 Abs. 2 BV, in: recht 2001 Heft 4 S. 132 ff.; Stefan Flachsmann/Stefan Wehrenberg, Aussageverweigerungsrecht und Informationspflicht in: SJZ 97 (2001) Nr. 14 S. 313 ff.; Sven Zimmerlin, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, in: ZStrR 121/2003 S. 311 ff., S. 317 f.; Marc Forster, Gefangenenrechte und Polizeigewalt, in: Plädoyer 21 (2003) H. 6, S. 30 ff.). Das Recht auf sofortigen Beizug eines Verteidigers (Anwalt der ersten Stunde) gehört jedoch nicht zu den Rechten von Art. 31 Abs. 2 BV (Botschaft VE 96, S. 185, 187; Jean-François Aubert, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 6 zu Art. 31; Rhinow, a.a.O., S. 220; Zimmerlin, a.a.O., S. 323).
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Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, diese Rechte effektiv geltend zu machen (Zimmerlin, a.a.O., S. 323, spricht von der Effektivitätsgarantie).
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3.3 Gemäss § 11 Abs. 1 StPO/ZH ist der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme durch den Untersuchungsbeamten darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern kann und dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. In einem Entscheid vom 15. Juli 2001 hielt das Kassationsgericht des Kantons Zürich fest, unter Umständen sei bereits anlässlich der polizeilichen Befragung auf das Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Eine Informationspflicht für das polizeiliche Ermittlungsverfahren stellte das Gericht jedoch nicht auf (ZR 100/2001 Nr. 100, S. 278, 280 f.).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2001 um 12.55 Uhr verhaftet und noch am gleichen Tag um 17.30 Uhr polizeilich befragt. Zu Beginn der Einvernahme wurde ihm erklärt, er sei wegen des dringenden Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis und bestätigte auf Nachfragen hin, dass er die deutsche Sprache in Wort und Schrift verstehe. Der Polizeibeamte konfrontierte ihn unter anderem mit der Tatsache, dass er nach einer Drogenübergabe verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin dem Polizeibeamten, woher der Plastiksack mit den Drogen angeblich stammte und wohin er diesen hätte liefern sollen. Er gab zu Protokoll, er habe vermutet, dass es sich um Drogen oder etwas anderes handeln könnte.
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Gemäss den Ausführungen des Kassationsgerichts passten die Antworten des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen. Etwas anderes ist in der Tat nicht ersichtlich. Zwar war der Hinweis auf den Verdacht der "Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe" als solcher nicht für jedermann verständlich und wenig aussagekräftig. Aufgrund der gesamten polizeilichen Befragung konnte aber auch der Beschwerdeführer die konkreten Verdächtigungen und den Grund der Festhaltung verstehen. Die Informationspflicht von Art. 31 Abs. 2 BV wurde insgesamt erfüllt.
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4.2 Die Belehrung über die Rechte gemäss Art. 31 Abs. 2 BV ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.2.2), verlangt diese Bestimmung, dass der Betroffene über seine Verteidigungsrechte unterrichtet wird, diese verstehen und auch geltend machen kann.
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4.2.1 Der Polizeibeamte wies den Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht sowie auf das Recht der Benachrichtigung der nächsten Angehörigen hin. Damit wurde die verfassungsrechtlich geforderte Belehrungspflicht erfüllt. Darüber hinaus erwähnte der Polizeibeamte bereits das gemäss § 11 Abs. 1 StPO/ZH zustehende Recht auf Beizug eines Verteidigers vor dem Untersuchungsrichter.
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4.2.2 Der Beschwerdeführer nahm die Unterrichtung über seine Rechte zur Kenntnis. Die Frage, ob er die deutsche Sprache in Wort und Schrift verstehe, bejahte er. Entsprechend gab er passende und wo nötig auch ausführliche Antworten auf die gestellten Fragen. Abschliessende Ergänzungen oder Berichtigungen zur Einvernahme hatte er keine. Insbesondere hat er nicht beanstandet, er habe etwas nicht verstanden. Das Kassationsgericht ist deshalb zurecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Unterrichtung über die Rechte sowohl sprachlich als auch inhaltlich verstanden. Seine protokollierten Aussagen geben jedenfalls zu keinen gegenteiligen Schlüssen Anlass.
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4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Verteidigungsrechte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2001 nicht ausüben können, ist seine Beschwerde ebenfalls unbegründet. Weder hat er damals, trotz des entsprechenden Angebotes, den Beizug eines Verteidigers verlangt noch die Benachrichtigung seiner nächsten Angehörigen gefordert. Es gibt auch keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, dass er an der Ausübung der Rechte gehindert worden wäre. Das Kassationsgericht durfte deshalb auch in diesem Punkt eine Verfassungsverletzung verneinen.
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4.3 Da anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. November 2001 weder die Informations- noch die Belehrungspflichten verletzt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der damaligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht.
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4.4 Sodann kann offen bleiben, ob § 11 Abs. 1 StPO/ZH bundesrechtswidrig ist (vgl. Art. 49 BV), weil er die Unterrichtungspflicht erst vor dem Untersuchungsrichter vorsieht. Art. 31 Abs. 2 BV verlangt eine unverzügliche Unterrichtung über die Gründe des Freiheitsentzugs sowie über die Verteidigungsrechte. Diese Anforderung wurde mit der Information und Belehrung zu Beginn bzw. während der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2001 jedenfalls erfüllt.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass er durch den Haftrichter an der Ausübung des Rechts auf Beizug eines Verteidigers gehindert worden sei. Der Untersuchungsrichter habe ihm am 27. November 2001 um 10.40 Uhr erklärt, er könne einen Verteidiger beiziehen. Faktisch sei ihm dieser Beizug jedoch durch die gleichentags um 14.35 Uhr erfolgte Einvernahme vor dem Haftrichter verunmöglicht worden. Die kurze Zeit zwischen den beiden Befragungen habe nicht gereicht, um einen Verteidiger herbeizurufen.
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5.1.1 Der Polizeibeamte wies den Beschwerdeführer am 26. November 2001 auf seine Rechte hin. An der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. November 2001 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er habe die erneute Unterrichtung über seine Rechte verstanden. Entsprechend verlangte er einen Verteidiger. Offensichtlich hatte er die Belehrung über seine Rechte verstanden. Der Verteidiger meldete sich am Nachmittag bei der Bezirksanwaltschaft.
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Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf einen Verteidiger wahrnehmen konnte. Dementsprechend wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich an der Hafteinvernahme vom 27. November 2001 um 14.35 Uhr auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (so auch Zimmerlin, a.a.O., S. 323) bzw. darauf zu bestehen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben werde. Anzufügen ist zudem, dass der Beschwerdeführer das Argument der ungenügenden Verteidigung erstmals vor dem Kassationsgericht vorgebracht hat. Weder vor Bezirksgericht noch vor Obergericht hat er dies gerügt. Auch mit Blick auf den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) vermag die Rüge des Beschwerdeführers nicht durchzudringen.
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6.
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6.1 Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, das Kassationsgericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Er habe bereits vor dem Kassationsgericht vorgebracht, dass die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV verletzt worden sei. Das Kassationsgericht habe sich zu diesem Vorwurf nicht geäussert; der Entscheid sei daher ungenügend begründet.
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6.2 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV wird der Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Weiter folgt daraus die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102, je mit Hinweisen).
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6.3 Das Kassationsgericht hat sich ausführlich mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts auseinandergesetzt. Ausdrücklich hat es sodann den Anwendungsbereich und die Tragweite der Unschuldsvermutung dargelegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat es dieses Vorbringen behandelt. Auch diese Kritik am angefochtenen Entscheid ist folglich unbegründet. Dass diese Ausführungen des Kassationsgerichts unzutreffend gewesen seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
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7.
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7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot und sei mit dem aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht vereinbar (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Widersprüchliches Verhalten alleine stelle keinen rechtsgenügenden Schuldbeweis dar. Die Richtigkeit seiner Darstellungen sei ihm nicht widerlegt worden. Die Annahme, er habe in Kauf genommen, dass er Drogen transportiere, sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung.
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7.2 Die Beweiswürdigung ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4, 8 E. 2.1, mit Hinweisen).
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7.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter-drückende Zweifel handeln, d. h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
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Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Beweiswürdigung im Strafprozess Zurückhaltung. Es greift im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
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7.4 Die - teilweise appellatorischen - Ausführungen des Beschwerdeführers lassen am Beweisergebnis des Kassationsgerichts keine Zweifel im vorgenannten Sinn aufkommen.
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Das Kassationsgericht hat das Urteil des Obergerichts sowie die Darlegungen des Beschwerdeführers im Detail und sorgfältig geprüft. Aufgrund der kassationsgerichtlichen Erwägungen fiel zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere ins Gewicht, dass sich dieser ursprünglich selber erheblich belastet habe, ohne dass dafür ein plausibler Grund ersichtlich gewesen sei. Dann habe er plötzlich sein Aussageverhalten geändert. Seine Ausführungen betreffend den angeblichen Lohn erschienen dem Kassationsgericht ebenfalls nicht stichhaltig.
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Unter objektiver Würdigung aller Umstände stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der staatsrechtlichen Beschwerde dem Beweisergebnis des Kassationsgerichts nicht entgegen. Der Schluss des Gerichts, er habe vermutet, dass der übergebene Sack Drogen enthalte, verletzt die Unschuldsvermutung daher nicht.
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8.
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Somit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet ( Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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