BGer B 118/2003 | |||
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BGer B 118/2003 vom 03.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 118/03
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Urteil vom 3. Juni 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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Kernkraftwerk X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Menzi, Römerstrasse 14, 4603 Olten,
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gegen
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1. F.________,
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2. L.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch lic. iur. Melania Lupi Thomann, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 17. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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F.________ arbeitete seit 1. November 1974 bis zu seiner Pensionierung am 31. August 2001, L.________ seit 1. Juni 1990 bis 31. Mai 2001 bei der Kernkraftwerk X.________ AG. Sie waren bei der Pensionskasse Energie (PKE; früher Pensionskasse Schweizerische Elektrizitätswerke) im obligatorischen und überobligatorischen Bereich vorsorgeversichert. Am 22. Mai 2000 fand eine Sitzung zwischen der Direktion der Kernkraftwerk X.________ AG und Vertretern der Kernkraftwerk-Betriebspersonal-Vereinigung (KKBV) statt. Die KKBV verlangte damals, die den Arbeitnehmern ausgerichteten Schichtzulagen seien fortan in der zweiten Säule zu versichern. Im Juli 2000 reichten die verschiedenen Sektionen des KKBV den Direktionen der jeweiligen Kernkraftwerke einen schriftlichen Antrag ein, die Schicht- und Funktionszulagen mit Wirkung ab 1. Januar 2001 vollumfänglich im BVG zu versichern. An einer Sitzung vom 21. Dezember 2000 teilte die Kernkraftwerk X.________ AG der KKBV ihre ablehnende Haltung betreffend Einbau der Schichtzulagen in die Pensionskasse mündlich mit. Dieser Entscheid wurde den Vorstandsdelegierten der KKBV mit Schreiben vom 14. Februar 2001 eröffnet.
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B.
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F.________ und L.________ erhoben am 4. Juni 2002 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Kernkraftwerk X.________ AG Klage mit folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, zu ermitteln, wie hoch das versicherte Einkommen der Kläger im Sinne von Art. 18 der Statuten der PKE ist, wenn in der bisher von der Beklagten angewandten Berechnungsformel die Schichtzulagen berücksichtigt werden, die Berechnungsformel mithin lautet: Brutto-Monatsgrundlohn zuzüglich Schichtzulagen (Früh-, Spät-, Nacht-, Feiertags-, Wochenschicht) x 13 abzüglich Koordinationsabzug. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Pensionskasse Schweizerische Elektrizitätswerke einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Die Kernkraftwerk X.________ AG schloss auf Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Kernkraftwerk X.________ AG im Sinne eines Teilentscheides, den versicherten Lohn der Kläger unter Einbezug der Schichtzulagen zu bestimmen; nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des versicherten Lohnes und die nachzuzahlenden Beiträge befunden (Entscheid vom 17. November 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kernkraftwerk X.________ AG die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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Die Versicherten und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitbeteiligte beigeladene PKE verlangt deren Gutheissung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publizierte Erw. 1b des Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).
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2.
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Das kantonale Gericht hat den eingeklagten Anspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und festgestellt, dass die Schichtzulagen in die Berechnung des versicherten Lohnes der Beschwerdegegner einzubeziehen seien. Über die Höhe des neuen Lohnes und der nachzuzahlenden Beiträge wurde nicht (abschliessend) entschieden. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG sowie Art. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97, Art. 98 lit. g, Art. 98a und Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG) unterliegt (BGE 122 V 153 Erw. 1, 120 V 322 Erw. 2; SZS 2003 S. 521).
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3.
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Streitig ist, ob die Schichtzulagen, welche die ehemalige Arbeitgeberin und heutige Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern ausrichtete, unter den zu versichernden Lohn fallen. Es geht dabei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht um einen Streit um Versicherungsleistungen, sondern um die Höhe der reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer.
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Demnach hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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4.
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Die ehemalige Arbeitgeberin ist passivlegitimiert, soweit die Versicherten eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend machen, ungeachtet dessen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht (BGE 129 V 321 Erw. 3.1).
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5.
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Die Vorinstanz hat die im Rahmen der obligatorischen Versicherung geltenden Bestimmungen über den Mindestlohn und den koordinierten Lohn (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. a AHVV sowie Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der den Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich zustehenden Gestaltungsfreiheit (Art. 49 BVG; BGE 115 V 109 Erw. 4b). Richtig wiedergegeben hat sie auch Art. 18 der Statuten der PKE betreffend die Grundlagen zur Berechnung der Leistungen sowie die Rechtsprechung zur Auslegung von Reglementen nach dem Vertrauensprinzip (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).
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6.
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6.1 Nach der Rechtsprechung, welche von den Parteien - obschon publiziert - nicht ins Feld geführt wird, bedarf es, um den Grundsatz einzuschränken, wonach Schichtzulagen zum AHV-pflichtigen Einkommen gehören und demgemäss Grundlage für die Berechnung des versicherten Verdienstes bilden (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2, Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV), einer konkret formulierten Reglementsbestimmung, in welcher die nicht in die Berechnung einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt werden (SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 41).
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6.2 Es ist unbestritten, dass von Gesetzes wegen, d.h. im Obligatoriumsbereich, der Ausschluss der Schichtzulagen vom versicherten Verdienst nicht zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes führte. Es fragt sich somit, wie das Reglement der Vorsorgeeinrichtung den massgebenden Lohn umschreibt.
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Die Statuten der PKE schliessen nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Schichtzulagen nicht ausdrücklich vom versicherten Einkommen aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des Art. 18 der Statuten zutreffend ist. Entscheidend ist, dass es an einer konkret formulierten Reglementsbestimmung fehlt, in welcher die nicht einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt sind. Dies ist aber nach der in Erw. 6.1 hievor zitierten Rechtsprechung, welche auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, Voraussetzung, um die Schichtzulagen vom versicherten Verdienst auszunehmen (was im Rahmen von Art. 49 BVG grundsätzlich durchaus möglich wäre, wie die Vorinstanz und vernehmlassungsweise die PKE zu Recht ausführten). Dies unabhängig davon, dass die einzelnen Unternehmungen der PKE als Grundlage für die Versicherung einen Anteil am festen jährlichen Einkommen melden.
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Der kantonale Entscheid erweist sich mithin im Ergebnis als richtig, so dass darauf verzichtet werden kann, auf die Argumente der Parteien (inklusive die in den Akten enthaltenen Berechnungsbeispiele) näher einzugehen. Es braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens auch nicht geprüft werden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden ist.
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7.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
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Die beigeladene Vorsorgeeinrichtung hat sich dem Antrag der unterliegenden Arbeitgeberin angeschlossen, weshalb auch ihr praxisgemäss Kosten aufzuerlegen sind (in BGE 127 V 377 nicht publizierte Erw. 8a). Es rechtfertigt sich, die Kosten anteilsmässig zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der PKE zu überbinden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Pensionskasse Energie auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Pensionskasse Energie zugestellt.
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Luzern, 3. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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