BGer C 44/2004 | |||
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BGer C 44/2004 vom 08.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 44/04
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Urteil vom 8. Juni 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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T.________, 1964, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 26. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (nachfolgend: KIGA) das Gesuch des 1964 geborenen, seit 1. November 2002 stellenlosen Bankangestellten T.________ um Kostengutsprache über Fr. 11'446.- für den Besuch des Kurses "Pre-MBA Preparation" (Vorbereitungskurs MBA) vom 14. Januar 2003 bis 16. Mai 2003 am American Language Institute der San Diego University, Kalifornien, ab. Am 15. April 2003 verweigerte das KIGA dem Versicherten auch die Kostengutsprache über Fr. 8120.- für den Besuch des vom 27. Mai 2003 bis Mitte September 2003 am selben Institut angebotenen Kurses "Global Internship". Die vom Versicherten gegen die Verfügungen erhobenen Einsprachen lehnte das KIGA mit Entscheiden vom 3. Juni 2003 und 2. Juli 2003 ab.
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B.
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T.________ reichte dagegen Beschwerden ein, die das Kantonsgericht Basel-Landschaft nach Zusammenlegung der Verfahren mit Entscheid vom 26. November 2003 abwies.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Genehmigung der gestellten Gesuche um Zustimmung zum Kursbesuch.
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Das Kantonsgericht, das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 1 AVIG in der hier anwendbaren, jeweils bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung), und die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits (BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b, 108 V 165 Erw. 2c; ARV 2001 Nr. 8 S. 87 Erw. 1, 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Wie Verwaltung und Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt haben, sind Kurse im Ausland nur ausnahmsweise, bei Vorliegen triftiger Gründe zu bewilligen, vor allem dann, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen, was angesichts der heute vorhandenen neuen didaktischen und technischen Methoden eher die Ausnahme sein dürfte (Kreisschreiben des seco über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [KS-AMM] Rz C30, gültig ab 1. Januar 2003; vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998, Rz 571 S. 214 mit Hinweis auf BGE 112 V 399, ARV 1993/1994 Nr. 7 S. 46, 1986 Nr. 31 S. 117, 1985 Nr. 23 S. 171).
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Da sich der Streit um die Zustimmung zu Kursbesuchen in Kalifornien dreht, ist hier nicht zu erörtern, ob die Bewilligung eines Kursbesuches im europäischen Ausland auf Grund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anders zu handhaben wäre (mit welcher Frage sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht zu befassen hatte).
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3.
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Die Vorinstanz hat die Ablehnung der beantragten Kurse im Wesentlichen mit der fehlenden arbeitsmarktlichen Indikation begründet. Auf Grund der Programmangaben zum Kurs "Pre-MBA Preparation" hat sie zu Recht festgestellt, dass es sich dabei im Prinzip um einen Vorbereitungskurs auf ein MBA-Studium handelt. Die Teilnehmenden werden auf die Zulassung vorbereitet und zu diesem Zweck verbessern sie ihre Englischkenntnisse. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der von 1990 bis 1994 an der San Diego State University den Bachelor of Arts in International Business erworben hat, die Englische Sprache für die angestrebte Tätigkeit (Berufsziel Teamleiter im mittleren Kader einer Bank im Bereich Kundenbeziehungen) ausreichend beherrscht.
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Der Beschwerdeführer hält dagegen, es stehe für ihn nicht die Verbesserung der Englischkenntnisse im Vordergrund, sondern eindeutig die Kombination verschiedener Ausbildungen innerhalb eines kurzen Zeitraums von vier Monaten. Dazu zähle insbesondere die Möglichkeit, während eines Semesters an der San Diego State University eine MBA-Klasse - in seinem Fall ein Seminar über internationales Finanzwesen - besuchen zu können. Eine solche Kombination verschiedener Ausbildungen werde in der Schweiz nicht angeboten.
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Der Einwand ist nicht stichhaltig, denn einerseits bezweckt der Kurs "Pre-MBA Preparation" ausschliesslich die Vorbereitung zur Zulassung zum MBA-Studium, anderseits besteht auch in der Schweiz ein Angebot an Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich des internationalen Finanzwesens. Ob der Beschwerdeführer hier Anspruch auf den Besuch eines solchen Kurses erheben könnte, ist nicht zu erörtern, da dies nicht Streitgegenstand ist.
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4.
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Zum Programm "Global Internship" hat die Vorinstanz erwogen, es sei auf den amerikanischen bzw. den globalen Arbeitsmarkt ausgerichtet, befasse sich im Wesentlichen mit der Bewerbungssituation und verschaffe die Möglichkeit zu Kurzpraktika in amerikanischen Firmen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf den Besuch solcher Programme im Ausland, zumal Kurse zur Förderung der in der Bewerbungssituation notwendigen Fähigkeiten auch in der Schweiz angeboten würden.
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Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass der Kanton Basel-Landschaft kein Ausbildungspraktikum im Sinne von KS-AMM D01 ff. anbiete. Es kann offen bleiben, ob es sich so verhält, denn dies wäre kein trifftiger Grund dafür, ausnahmsweise den Besuch des Kurses "Global Internship" zu bewilligen. In der Schweiz bestehen genügend Möglichkeiten, auf geeignete und zweckmässige Weise das mit dem Kurs "Global Internship" angestrebte Ziel zu erreichen.
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5.
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Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die beantragten Kurse nicht als spezialisierte Weiterbildungskurse für das Bankfach bezeichnet werden können. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern damit die im Hinblick auf das Berufsziel notwendigen Fähigkeiten verbessert würden. Die tatsächliche und erhebliche Förderung der Vermittelbarkeit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es ist aus den Akten auch kein Anpassungsbedarf an den Arbeitsmarkt ersichtlich, der durch die beantragten Kurse behoben würde. Vor allem aber liegen keine trifftigen Gründe für den Besuch von Kursen im Ausland vor.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 8. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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