BGer 2A.326/2004 | |||
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BGer 2A.326/2004 vom 09.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.326/2004 /kil
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Urteil vom 9. Juni 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8090 Zürich,
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Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Wehrpflichtersatz 2002,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 30. April 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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A.________ wurde für das Abgabejahr 2002 eine Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 16.50 auferlegt (Verfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2003). Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid in dieser Sache gelangte er erfolglos an die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (Entscheid vom 30. April 2004).
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2.
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Am 5. Juni 2004 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG abgewiesen werden, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären:
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2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, der seit Jahren nicht mehr in der Armee eingeteilt ist, grundsätzlich Wehrpflichtersatz zu leisten hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG]) sowie dass er im Jahr 2002 ein taxpflichtiges Einkommen von 10'300 Franken erzielt hat und der zu bezahlende "Grundbetrag" deshalb - angesichts eines Abgabesatzes von 2 Prozent (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG in der Fassung vom 17. Juni 1994) - 206 Franken beträgt. Vor der Bundessteuer-Rekurskommission umstritten war, wie die Ermässigung des "Grundbetrags" aufgrund geleisteter Dienst- bzw. Schutzdiensttage vorzunehmen ist: Im angefochtenen Entscheid wird zunächst für die insgesamt 120 Tage absolvierten Militärdienst eine Ermässigung von 2/10 vorgenommen. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 164.80 wird anschliessend um 9/10 auf Fr. 16.50 reduziert, weil der Beschwerdeführer im Abgabejahr während neun Tagen Zivilschutzdienst geleistet hat. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 19 WPEG und Art. 32 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 1994 [in Kraft bis 31. Dezember 2003]) werden bei dieser Berechnung korrekt angewandt. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keine konkreten Rügen, sondern macht bloss pauschal - ohne Bezug zu einer bestimmten Norm oder einem bestimmten Aspekt der Berechnung - eine Verletzung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) sowie des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 2 BV) geltend. Damit ist weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern vorliegend gegen diese Verfassungsbestimmungen verstossen worden sein sollte. Es wird denn auch nicht etwa, wie der Beschwerdeführer zu glauben scheint, eine verfassungswidrige Gesetzesregelung angewandt; die Vorinstanz hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Gerichtsbehörden - selbst wenn die vom Beschwerdeführer bei ihr gerügte unterschiedliche Berücksichtigung von geleisteten Militär- und Zivilschutzdiensttagen gegen Art. 8 BV verstossen würde - von Verfassungs wegen (vgl. Art. 191 BV) zur Anwendung der klaren gesetzlichen Regelung verpflichtet wären. Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz und die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten sind nicht stichhaltig: Die Richtigkeit der Abgabeberechnung ergibt sich - einschliesslich des Vorgehens bezüglich Ermässigung - direkt aus dem Gesetz. Bei diesen Gegebenheiten durfte die Vorinstanz ohne weiteres auf Aussichtslosigkeit der bei ihr eingereichten Eingabe erkennen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, wie dies § 27 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 1998 über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen für derartige Fälle ausdrücklich vorsieht. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Höhe der von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten (282 Franken).
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3.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art.152 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Wehrpflichtersatzverwaltung und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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