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Informationen zum Dokument  BGer 2A.331/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.331/2004 vom 10.06.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.331/2004 /leb
 
Urteil vom 10. Juni 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
A.________ und B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
 
28. April 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) wies am 20. August 2003 das Gesuch des aus der Union Serbien/Montenegro stammenden, hier mit einer niedergelassenen Landsmännin verheirateten A.________ (geb. 1974) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben habe. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 29. Oktober 2003 bzw. 28. April 2004. B.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und ihren Ehemann, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung ihres Gatten zu verlängern.
 
2.
 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: A.________ versuchte ab 1997 wiederholt, hier Asyl zu erhalten, wobei er während seiner jeweiligen Aufenthalte in der Schweiz rund zwölf Mal verhaftet und insgesamt zu 17 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Nach seiner zweiten Ausschaffung am 26. Juli 2000 heiratete er am 2. August 2000 in Mitrovica/Kosovo seine Landsmännin B.________ (geb. 1980), worauf am 25. Juli 2001 die gegen ihn verhängte Einreisesperre aufgehoben und ihm am 15. November 2001 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Kurz nach seiner Wiedereinreise am 6. Oktober 2001 bzw. nach seiner Entlassung aus der anschliessenden Haft wurde er am 19. November 2001 wiederum straffällig. Das Bezirksgericht X.________ verurteilte ihn am 26. November 2002 in diesem Zusammenhang wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu acht Monaten Gefängnis unbedingt. A.________ hat hier somit wiederholt in einer Art und Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen, welche seinen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG bzw. Art. 8 EMRK dahinfallen lässt (SR 142.20; vgl. BGE 122 II 385 E. 3a S. 390); er hat es nicht verstanden, die ihm - trotz seines Vorlebens - gebotene Chance, sich hier zu integrieren, zu nutzen. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten, die Tatsache, dass er bei der Aufhebung der Einreisesperre am 25. Juli 2001 ausdrücklich verwarnt worden war und damit wusste, was für ihn und seine Familie auf dem Spiel stand, sowie mit Blick darauf, dass die Ehegatten bereits bei der Heirat nicht davon ausgehen konnten, die eheliche Beziehung überhaupt in der Schweiz leben zu können, ist die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig. Der Ehefrau und den beiden Kindern C.________ (geb. 2000) und D.________ (geb. 2002) ist es zuzumuten, A.________ in die gemeinsame Heimat zu folgen oder die familiären Beziehungen andernfalls besuchsweise zu leben. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Dieser verletzt weder Art. 17 Abs. 2 ANAG noch Art. 8 EMRK bzw. 13 BV.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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