BGer 4C.30/2004 | |||
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BGer 4C.30/2004 vom 10.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.30/2004 /lma
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Urteil vom 10. Juni 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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A.________ SA,
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Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans Georg Hinderling,
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gegen
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D.________ AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin.
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Gegenstand
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Modellrechtsverletzung/Unlauterer Wettbewerb,
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Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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An der Weltmesse für Uhren und Schmuck in Basel vom 29. April bis 6. Mai 1999 wurden in der Vitrine am Stand der D.________ AG (die Beklagte) u.a. zwei Armbanduhrenmodelle der B.________ GmbH (vgl. das Parallelverfahren 4C.32/2004) angeboten. Die A.________ SA (die Klägerin) rief das sog. Panel der Messe an und machte geltend, damit würden ihre Rechte an den am 3. Januar 1995 bzw. 22. März 1996 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hinterlegten internationalen Modellen DM/034 818 und DM/035 899 verletzt. Das Panel, ein von der Messe Basel eingesetztes, aus Juristen und Branchenkennern zusammengesetztes Gremium, dessen Tätigkeit durch ein Reglement der Messe geregelt wird, stellte eine teilweise Verletzung der klägerischen Modelle fest und empfahl, die Beklagte einen Revers unterzeichnen zu lassen sowie das Feilhalten und Verkaufen der betreffenden Modelle zu verbieten. Am 3. Mai 1999 unterzeichnete E.________, ein Vertreter der B.________ GmbH, deren Uhren in der betreffenden Vitrine ausgestellt waren, die verlangte - allerdings auf die Beklagte lautende - Reverserklärung, mit der die Verpflichtung eingegangen wurde, während der Dauer der Messe die bestrittenen Modelle weder feilzuhalten noch zu verkaufen.
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B.
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Am 18. März 2000 gelangte die Klägerin ans Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die drei in den Vitrinen der Beklagten ausgestellten Uhren der B.________ GmbH die Rechte an den von ihr hinterlegten Modellen DM/034 818 (quadratisches Armbanduhrenmodell) und DM/035 899 (rechteckiges und rundes Armbanduhrenmodell) verletze (Ziff. 1). Sodann wurde ein Unterlassungsanspruch (Ziff. 2), ein Gewinnherausgabeanspruch (Ziff. 3), ein Auskunftsanspruch (Ziff. 4) geltend gemacht sowie ein Publikationsbegehren (Ziff. 5) gestellt. Mit Urteil vom 11. September 2003 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2, 3, 4b und 5 ab und trat im Übrigen auf die Klage nicht ein.
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C.
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Mit Berufung vom 19. Januar 2004 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. September 2003 sei aufzuheben und ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren seien zu schützen.
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Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht, die Berufung abzuweisen.
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Das Zivilgericht Basel-Stadt verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die streitigen Uhren am Stand der Beklagten an der Weltmesse für Uhren und Schmuck 1999 angeboten worden sind. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe schuldhaft an den durch die B.________ GmbH begangenen Modellrechts- und Wettbewerbsverletzungen mitgewirkt, indem sie dieser einen Platz an ihrem Stand mit einer Vitrine zur Verfügung gestellt habe.
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2.
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Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass zwischen der Beklagten und der B.________ GmbH ein Untermietverhältnis bezüglich der Vitrinen, in denen die fraglichen Uhren ausgestellt worden seien, bestanden habe. Eine Haftung der Beklagten setze voraus, dass ihr ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden könne. Im vorliegenden Fall sei fraglich, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vermieterin der Vitrinen verpflichtet gewesen sei, besondere Vorkehrungen gegen die Verletzung von Immaterialgüterrechten durch den Untermieter zu treffen. Die Feststellung, ob die ausgestellten Objekte irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzten, sei meist schwierig, wenn nicht gerade besonders bekannte Waren nachgeahmt würden. Wie es sich damit verhalte, könne jedoch offen bleiben, weil im Parallelverfahren gegen die Untermieterin, die B.________ GmbH, sowohl eine Verletzung des Modell- bzw. Designrechts als auch das Vorliegen unlauteren Wettbewerbs verneint worden seien.
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3.
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Die Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie sich im Parallelverfahren ergeben hat, kann der B.________ GmbH durch das Ausstellen der umstrittenen Uhren weder eine Schutzrechtsverletzung nach MMG bzw. DesG noch eine Wettbewerbsverletzung nach UWG vorgeworfen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom heutigen Tag, 4C.32/2004). Wenn aber dem Anbieter als angeblichen Primärstörer keine Schutzrechts- bzw. Wettbewerbsverletzung vorgeworfen werden kann, muss das Gleiche auch für den Vermieter von Vitrinen als angeblichen Sekundärstörer, welcher dem Anbieter an seinem Stand Vitrinen zur Präsentation der umstrittenen Waren zur Verfügung stellte, gelten. Zu Recht behauptet auch die Klägerin nicht, dass die Haftung des Sekundärstörers weiter gehe als diejenige des Primärstörers. Das Zivilgericht hat daher zutreffend sowohl eine Schutzrechts- als auch eine Wettbewerbsverletzung verneint.
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4.
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Soweit in der Berufung die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung beanstandet wird, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach kantonalem Prozessrecht. Nur wenn das Bundesgericht den Entscheid in der Sache abändert, kann gestützt auf Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angepasst werden (BGE 91 II 146 E. 3 S. 150 m.w.H.). Da im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben oder abzuändern, kann auch die dem kantonalen Recht unterstehende Kosten- und Entschädigungsregelung nicht überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG).
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5.
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Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.
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Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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