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Informationen zum Dokument  BGer 1P.99/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.99/2004 vom 11.06.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.99/2004 /whl
 
Urteil vom 11. Juni 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweiswürdigung, Willkür, Grundsatz
 
"in dubio pro reo",
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
 
vom 8. Januar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2001 verurteilte das Bezirksamt Baden X.________ wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, Überholens mit Behinderung des Überholten, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung, Führerflucht sowie Vereitelung der Blutprobe zu 21 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Fr. 1'200.-- Busse. Es ging von folgendem Sachverhalt aus: X.________ sei am 6. August 2000, kurz nach Mitternacht, mit seinem Personenwagen in A.________ auf der Autobahn A1 unterwegs gewesen. Dabei sei er mit einem anderen Personenwagen zusammengestossen, worauf dieser in die Leitplanke katapultiert worden sei. Die vier Insassen dieses anderen Wagens seien verletzt worden. X.________ habe sich von der Unfallstelle entfernt, ohne sich um den Personen- und Sachschaden zu kümmern.
 
Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
 
Mit Anklageverfügung vom 12. März 2001 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Baden, X.________ gemäss Strafbefehl zu 60 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, und Fr. 1'200.-- Busse zu verurteilen.
 
Am 10. Dezember 2002 stellte das Bezirksgericht das Verfahren betreffend Überholen mit Behinderung des Überholten sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge Verjährung ein. Es sprach X.________ vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand frei. Hingegen erkannte es ihn schuldig der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sowie der Vereitelung der Blutprobe und bestrafte ihn mit 35 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, und Fr. 1'200.-- Busse.
 
Dagegen erhob X.________ Berufung, welche er auf den Schuldspruch der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung beschränkte. Er machte im Wesentlichen geltend, der Gutachter halte eine narkoleptische Schlafattacke für möglich. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei von diesem möglichen Sachverhalt auszugehen. Sei X.________ auf der Fahrt von einer krankheitsbedingten Schlafattacke betroffen worden und habe er somit den Verkehrsunfall schlafend verursacht, sei sein Bewusstsein vorübergehend so schwer gestört gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinem Willen und seiner Einsicht entsprechend zu handeln. Er sei unzurechnungsfähig im Sinne von Art. 10 StGB gewesen, weshalb er nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar sei.
 
Am 8. Januar 2004 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben.
 
C.
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 9. März 2004 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
 
1.1 Das Obergericht begründet sein Urteil im Wesentlichen wie folgt:
 
Über den Beschwerdeführer habe Prof. Dr. med. Claudio Bassetti, Leiter der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, am 14. Oktober 2002 ein Gutachten erstellt (act. 68 ff.). Prof. Bassetti führe aus, der Beschwerdeführer leide mindestens seit 1998 unter einer exzessiven Tagesschläfrigkeit; die Diagnose einer Narkolepsie (Schlafkrankheit) im engeren Sinne sei unsicher; es komme auch ein relatives Schlafmanko bei unregelmässigen Schlafzeiten als Ursache der Tagesschläfrigkeit in Frage; es sei möglich, dass der Unfall im Rahmen einer Schlafattacke aufgetreten sei.
 
Das Obergericht legt dar, die vom Gutachter festgestellte Möglichkeit einer Schlafattacke könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe die Schäden an seinem Wagen inspiziert, nachdem er sich zuvor der Verfolgung durch einen den Unfall beobachtenden Lenker zu entziehen versucht habe. Zudem sei er nicht - wie geplant - zu sich nach Hause gefahren, sondern zu einem Kollegen. Der Beschwerdeführer mache geltend, von der Inspektion der Schäden nichts zu wissen und sich nicht erklären zu können, weshalb er zu seinem Kollegen und nicht zu sich nach Hause gefahren sei. Kein Lenker handle aber derart gezielt, wenn er z.B. unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch der Gutachter halte die Hypothese eines automatischen Handelns als Ursache des Verhaltens nach dem Unfall bzw. der prolongierten Amnesie für unwahrscheinlich. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Bewusstseinslage nach der Kollision gelogen habe. Diese Falschaussage anerkenne der Beschwerdeführer nun implizit auch dadurch, dass er die Schuldsprüche des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sowie der Vereitelung der Blutprobe im Berufungsverfahren unangefochten habe in Rechtskraft erwachsen lassen. Mit diesen offensichtlichen Schutzaussagen würden aber auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Bewusstseinslage vor der Kollision zweifelhaft. Hätte er einen Schlafanfall erlitten, bliebe auch unerklärlich, weshalb er sich nicht bis unmittelbar vor dem angeblichen Einschlafen an die Fahrt habe erinnern können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als unglaubwürdige Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Mangels einer Schlafattacke sei der bezirksgerichtliche Schuldspruch der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung zu bestätigen.
 
Das Obergericht bemerkt weiter, selbst wenn der Beschwerdeführer eine Schlafattacke erlitten haben sollte, wäre ihm die mehrfache fahrlässige Körperverletzung im Sinne einer fahrlässigen actio libera in causa zur Last zu legen, da er sich der im Gutachten mindestens als Symptom bestätigten exzessiven Tagesschläfrigkeit mit pathologischer Einschlafneigung bewusst gewesen sei und er nach dem Konsum von Alkohol sowie des Medikaments "Efexor" eine derartige Attacke hätte voraussehen können und müssen. Deshalb hätte er spät in der Nacht keine Fahrt von B.________ nach C.________ mehr antreten dürfen.
 
1.2 Das angefochtene Urteil beruht somit auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Es genügt, wenn eine der beiden Begründungen vor der Verfassung standhält.
 
1.3 Der Beschwerdeführer bringt (S. 4 Ziff. 3) gegen die Annahme einer fahrlässigen actio libera in causa einzig vor, wenn das Obergericht ausführe, er hätte nach dem Konsum von Alkohol sowie des Medikaments "Efexor" eine Schlafattacke voraussehen können und müssen, missachte es die Feststellungen des Gutachters.
 
Soweit der Beschwerdeführer damit eine willkürliche Würdigung des Gutachtens als Beweismittel rügt, ist das Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig (BGE 106 IV 97 E. 2b, 236 E. 2a).
 
Nach den Darlegungen im Gutachten (S. 4) gab der Beschwerdeführer an, seit mindestens 4-5 Jahren unter einer erhöhten Einschlafneigung bzw. Tagesschläfrigkeit zu leiden; "richtig bewusst" geworden sei ihm dieses Problem, als er zweimal während seiner beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur am Steuer eingeschlafen sei und dabei Verkehrsunfälle verursacht habe; der erste Unfall habe sich im März, der zweite im September 1998 ereignet; das eine Mal sei er morgens um 9 Uhr am Lenkrad eingeschlafen, das andere Mal abends um 8 Uhr. Der Gutachter führt (S. 8) aus, der vom Beschwerdeführer angegebene Konsum von Alkohol (ca. 4 dl Rotwein) am Abend des 5. August 2000 könnte zu einer Schlafattacke beigetragen haben; es sei ja bekannt, dass Alkohol eine latente Schlafneigung manifest machen könne. Beim Medikament "Efexor" sei ebenfalls eine verstärkte Einschlafneigung bei bis zu 20 % der behandelten Patienten zu beobachten. Der Gutachter bemerkt (S. 9) sodann, das Autofahren in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2000 nach Alkoholkonsum unter einer Behandlung mit "Efexor" bei einer zugrunde liegenden Tagesschläfrigkeit und einer Anamnese von schweren Verkehrsunfällen in der Vergangenheit (mit entsprechendem befristeten Entzug des Führerausweises) dürfe beim Beschwerdeführer sicher als eine mit Risiko belastete Handlung eingestuft werden. Im Lichte dieser Ausführungen beruht es nicht auf einer offensichtlich unhaltbaren Würdigung des Gutachtens, wenn das Obergericht angenommen hat, der Beschwerdeführer - der sich seiner erhöhten Einschlafneigung bewusst war - hätte nach dem Konsum von Alkohol und des Medikaments "Efexor" eine Schlafattacke voraussehen können und müssen. Willkür ist zu verneinen. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend.
 
1.4 Ist die Eventualbegründung danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, kann offen bleiben, wie es sich insoweit mit der Hauptbegründung verhält. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der entsprechenden Vorbringen.
 
2.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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