BGer 4C.98/2003 | |||
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BGer 4C.98/2003 vom 15.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.98/2003 /gij
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Urteil vom 15. Juni 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg-Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Arroyo.
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Parteien
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A.________Ltd.,
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B.________Ltd.,
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C.________Ltd.,
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Parteien
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D.________Inc.,
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Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro,
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gegen
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X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Heinz Egli,
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Y.________,
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Z.________,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard.
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Gegenstand
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unerlaubte Handlung; Gerichtsstand; LugÜ,
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Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die A.________Ltd. (Klägerin 1), die B.________Ltd. (Klägerin 2) und die C.________Ltd. (Klägerin 3) haben ihren Sitz auf der Isle of Man, die D.________Ltd. (Klägerin 4) ist in Delaware/USA domiziliert. X.________ (Beklagter 1) hat seinen Wohnsitz in Wiesbaden/D, Y.________ (Beklagter 2) und Z.________ (Beklagter 3) wohnen in Hergiswil.
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B.
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Am 25. März 2002 gelangten die Klägerinnen an das Bezirksgericht Zürich und stellten folgende Rechtsbegehren: Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin 1 USD 1'700'000.-- zu bezahlen; es seien die Beklagten 1, 2 und 3 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin 2 EUR 400'000.--, der Klägerin 3 GBP 270'000.-- und der Klägerin 4 EUR 200'000.-- zu bezahlen.
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Ihre Forderungen stützten die Klägerinnen auf zwei unterschiedliche Sachverhaltskomplexe. Im ersten Fall haben die Klägerinnen 1 und 2 nach den Behauptungen in der Klageschrift von ihren Konten bei zürcherischen Banken insgesamt USD 15'500'000.-- auf das Konto einer H.________Inc. überwiesen. Nach Darstellung der Klägerinnen war der Beklagte 1 Alleinaktionär, Verwaltungsrat und Präsident der H.________Inc.; die Zahlungen seien vom Beklagten 1 in Kollektivunterschrift mit einem Dritten veranlasst worden. Dem Beklagten 1 werfen die Klägerinnen vor, er habe einen Teil dieser Gelder vom Konto der H.________Inc. zweckentfremdet bzw. nicht abredekonform weitergeleitet. Im zweiten Fall haben die Klägerinnen 2-4 nach den Vorbringen in der Klageschrift auf Vorlage ungerechtfertigter Rechnungen durch den Beklagten 1 drei Überweisungen in Höhe von EUR 200'000.--, GBP 270'000.-- und EUR 400'000.-- auf ein Konto der E.________ AG bei deren Bank M.________ in Zürich veranlasst. In der Folge habe sich der Beklagte 1 von diesem Konto von den Beklagten 2 und 3 DM 1'900'000.-- auf sein eigenes Konto bei der Taunussparkasse in Niederhausen überweisen lassen.
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Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 auf die Klage nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Klägerinnen stützten ihre Ansprüche auf unerlaubte Handlungen der Beklagten und beanspruchten den Gerichtsstand am Deliktsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ. Da beim ersten Sachverhaltskomplex die Überweisungen von deren Konten bei zürcherischen Banken auf das Konto der H.________Inc. mit ihrem Einverständnis erfolgte und die dem Beklagten 1 vorgeworfene deliktische Tätigkeit darin bestand, dass er die Gelder vom Konto der H.________Inc. nicht vereinbarungsgemäss weiterleitete, falle Zürich als Erfolgsort ausser Betracht. Weil die dem Beklagten 1 angelasteten Handlungen alle in engem Zusammenhang mit seinen Aufgaben innerhalb der Organisation der Klägerinnen standen oder er diese als Präsident der H.________Inc. vorgenommen hatte, sei auch kein Bezug zu Zürich als Handlungsort auszumachen. Beim zweiten Sachverhaltskomplex handelte der Beklagte 1 nach Darstellung der Klägerinnen von Wiesbaden aus, wobei einziger Bezug zu Zürich das Konto der E.________ AG bei der Bank M.________ in Zürich war, ohne dass sich dort ein Handlungs- oder Erfolgsort befunden habe. Ausserdem stellte das Bezirksgericht für diese zweiten Überweisungen fest, dass der Beklagte 1 die Vorwürfe der Klägerinnen anerkannt und den geltend gemachten Schaden durch Übertragung von Vermögenswerten ersetzt habe.
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2003 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs der Klägerinnen 1 bis 4 ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2002. Das Obergericht kam zum Schluss, dass im Zusammenhang mit der Klage der Klägerin 1 gegen den Beklagten 1 weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in Zürich vorliege. Für den zweiten Sachverhaltskomplex (E.________ AG) verneinte das Obergericht den Handlungsort in Zürich und verwarf auch die Behauptung der Klägerinnen, die Beklagten 2 und 3 hätten sich im Sinne von Art. 18 LugÜ auf den Prozess eingelassen. Das Obergericht bestätigte auch die Abweisung des Rechtsbegehrens der Klägerinnen 2 bis 4 gegen die Beklagten 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses.
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C.
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Mit eidgenössischer Berufung stellen die Klägerinnen die Anträge, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2003 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Sie rügen, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere Art. 5 Ziff. 3 LugÜ falsch angewendet bzw. ausgelegt.
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Der Beklagte 1 beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Die Beklagten 2 und 3 beantragen, es sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
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D.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 10. Februar 2004 auf die von den Klägerinnen gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Klage betreffend den Sachverhaltskomplex E.________ AG auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Sie hat sowohl die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich wie das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen verneint. Die Klägerinnen haben in ihrer Berufung beide Begründungen angefochten (BGE 122 III 43 E.3). Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten, auch soweit der Beschluss angefochten ist, mit dem auf die Forderung gestützt auf die Vorwürfe aus dem Sachverhaltskomplex E.________ AG nicht eingetreten wurde. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könnte.
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2.
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Die Vorinstanz hat erkannt, nach den Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift befinde sich für die behaupteten deliktischen Handlungen der Beklagten weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort in Zürich. Die Klägerinnen rügen die Verletzung von Art. 5 Ziffer 3 LugÜ. Sie erheben damit eine nach Art. 43 OG zulässige Rüge (BGE 125 III 108 E. 3b).
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2.1 Die Vorinstanz hat zunächst die Anwendbarkeit des LugÜ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 1 LugÜ bejaht. Die Klägerin 4 ist in den USA domiziliert. Die USA sind nicht Vertragsstaat des LugÜ. Die Klägerinnen 1 bis 3 haben ihren Sitz auf der Isle of Man. Auch für die Isle of Man gilt das LugÜ nicht. Das Übereinkommen wurde nach der Erklärung Grossbritanniens nur für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland ratifiziert und nicht auf die Isle of Man ausgedehnt (vgl. die Vorbehalte und Erklärungen zum Geltungsbereich des LugÜ in SR 0.275.11; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2002, Einl. N 29 S. 32). Die Schweiz hat sich weder gegenüber den USA noch gegenüber Grossbritannien verpflichtet, den Klägerinnen aufgrund ihres Domizils für Schadenersatzansprüche aus Delikt ein Forum zur Verfügung zu stellen. Allerdings bezweckt das LugÜ, im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens die Zuständigkeit zu vereinheitlichen (vgl. zum räumlichen Geltungsbereich insbesondere Gaudemet-Tallon, Les Conventions de Bruxelles et de Lugano, 2. Aufl. 1996, S. 33/316). Das Abkommen positiviert insofern direkt anwendbare internationale Einheitsnormen (BGE 123 III 414 E. 4). Soweit daher das LugÜ den Gerichtsstand unbesehen der persönlichen Zugehörigkeit des Klägers festlegt, gilt das Abkommen auch für in einem Drittland domizilierte Kläger (Kropholler, a.a.O., N 9 vor Art. 2, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000, C-412/98, Group Josi). In diesem Sinne knüpft die Zuständigkeit im Allgemeinen an den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat, ohne dass es auf den Sitz oder Wohnsitz des Klägers ankäme (vgl. Jametti Greiner, Überblick zum Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, ZBJV 128/1992 S. 47; Bernasconi/Gerber, Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, SZIER 1993 S. 42 ff.; vgl. auch Volken, Zürcher Kommentar, N 7 ff. zu Art. 129 IPRG). Der Gerichtsstand des Delikts ist im räumlichen Geltungsbereich des LugÜ objektiv definiert und es kommt für die Anwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ auf die beteiligten Personen über den Wortlaut der Bestimmung hinaus nicht an (Kropholler, a.a.O., N 82 zum wörtlich gleich lautenden Art. 5 Nr. 3 EUGVo; Volken, a.a.O., N 72 zu Art. 129 IPRG). Angesichts des mit dem Domizil des Beklagten 1 im Vertragsstaat Deutschland begründeten persönlichen Auslandsbezugs des Sachverhalts hat die Vorinstanz die Anwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ im Grundsatz zutreffend bejaht.
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2.2 Nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem andern Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Deliktsort im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl der Handlungs- wie der Erfolgsort (BGE 125 III 346 E. 4a mit Verweisen). Als Handlungsort kommt jeder Ort in Betracht, an dem ein für den Schaden ursächliches Geschehen stattgefunden hat, während blosse Vorbereitungshandlungen dafür nicht ausreichen (BGE 125 III 346 E. 4c/aa). Als Erfolgsort ist der Ort zu verstehen, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wurde, während der Ort des Schadenseintritts nicht genügt. Der Ort, an dem mittelbare oder Folgeschäden eintreten, begründet daher keinen Gerichtsstand (Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2002, S. 200 f.; Volken, a.a.O., N 10 zu Art. 133 IPRG; BGE 125 III 103 E. 2b/aa betr. Art. 133 IPRG). Ist eine behauptete Tatsache doppelrelevant, d.h. sowohl für die Zulässigkeit wie für die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs, ist zur Beurteilung der Zuständigkeit auf die blosse Parteibehauptung abzustellen (BGE 122 III 249 E. 3b/bb).
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2.3 Die Vorinstanz hat verneint, dass nach den von den Klägerinnen behaupteten Sachvorbringen ein Erfolgsort in Zürich vorliegen könnte, weil aus den klägerischen Ausführungen hervorgehe, dass die Überweisungen von zürcherischen Banken auf das Konto der H.________Inc. mit Zustimmung der Klägerinnen erfolgten. Die Klägerinnen bringen dagegen vor, sie hätten ihre Zustimmung lediglich infolge Vorspiegelung falscher Tatsachen erteilt. Sie wenden sich damit - ohne entsprechende Rügen gehörig vorzubringen - gegen die verbindliche Feststellung der Vorinstanz, wonach sie gemäss eigenen Sachvorbringen den Überweisungen zugestimmt hatten. Sie sind im vorliegenden Verfahren mit ihren Vorbringen nicht zu hören. Einen Handlungsort in Zürich hat die Vorinstanz für den ersten Sachverhaltskomplex (H.________Inc.) mit der Begründung verneint, der allein in Anspruch genommene Beklagte 1 habe nach den Sachvorbringen der Klägerinnen in Zürich selbst keine Handlungen vorgenommen bzw. die Handlungen des Beklagten 1 wiesen auch nach Ansicht der Klägerin 1 keinen Bezug zu Zürich auf. Handlungen hätten in diesem Zusammenhang nur die Beklagten 2 und 3 vorgenommen; diese hätten nach den Sachvorbringen der Klägerinnen auf Veranlassung des Beklagten 1 mehrere Vergütungsaufträge für treuwidrige Barauszahlungen zulasten des Kontos der H.________Inc. bei der V.________ in Zürich unterzeichnet und von Zürich aus versandt. Dass die Klägerinnen im Übrigen für den zweiten Sachverhaltskomplex (E.________ AG) nicht behauptet hatten, der Beklagte 1 habe in Zürich gehandelt, stellen sie nicht in Abrede. Aufgrund der Handlungen der Beklagten 2 und 3 allein hat die Vorinstanz einen Deliktsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ verneint.
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2.4 Die Vorinstanz hat die Deliktszuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ für beide Sachverhaltskomplexe (H.________Inc. und E.________ AG) mit der Begründung verneint, die Beklagten 2 und 3 hätten in der Schweiz Wohnsitz, weshalb ihre Handlungen allein keine Deliktszuständigkeit nach Art. 5 Ziffer 3 LugÜ zu begründen vermöchten. Die Zuständigkeit bestimme sich gegenüber den Beklagten 2 und 3 vielmehr aufgrund des allgemeinen (Wohnsitz-)Gerichtsstandes des Art. 2 LugÜ. Dieser Schluss der Vorinstanz ist bundesrechtlich entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht zu beanstanden. Denn Art. 5 Ziffer 3 LugÜ findet auf die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 mit Wohnsitz in der Schweiz schon nach dessen Wortlaut keine Anwendung, setzt doch Art. 5 LugÜ für sämtliche besonderen Gerichtsstände dieser Norm voraus, dass die beklagte Person in einem andern Vertragsstaat Wohnsitz hat. Dies trifft allein für den Beklagten 1, nicht aber für die Beklagten 2 und 3 zu. Die Gerichtszuständigkeit für die Klagen der im Ausland domizilierten Klägerinnen gegen die in der Schweiz wohnhaften Beklagten 2 und 3 bestimmt sich allein nach Art. 129 IPRG. Nach Art. 129 Abs. 1 IPRG sind für Klagen aus unerlaubter Handlung aber die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Nur für den Fall, dass der Beklagte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann - subsidiär - nach Art. 129 Abs. 2 IPRG beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder Erfolgsort geklagt werden (Volken, a.a.O., N 65 zu Art. 129 IPRG). Da die Beklagten 2 und 3 in Hergiswil wohnen und sich ihr Wohnsitz somit nicht in Zürich befindet, haben sich die zürcherischen Gerichte für die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 bundesrechtskonform als unzuständig erklärt. Da die Beklagten 2 und 3 keinen Wohnsitz in Zürich haben, entfällt für den Beklagten 1 von vornherein auch ein allfälliger Gerichtsstand im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 LugÜ.
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3.
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Die Vorinstanz ist auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit bundesrechtskonform nicht eingetreten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die subsidiäre Begründung des fehlenden Rechtsschutzinteresses in Bezug auf den zweiten Sachverhaltskomplex (E.________ AG) vor Bundesrecht ebenfalls standhielte. Die Berufung ist abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang den Klägerinnen (solidarisch, intern je zu gleichen Teilen) zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Klägerinnen haben überdies den durch zwei Anwälte vertretenen Beklagten deren Parteikosten (solidarisch, intern je zu gleichen Teilen) zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-- wird den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Viertel) auferlegt.
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3.
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Die Klägerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Viertel) den Beklagten 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'000.-- sowie die Beklagten 2 und 3 mit insgesamt Fr. 18'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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