BGer I 246/2003 | |||
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BGer I 246/2003 vom 15.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 246/03
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Urteil vom 15. Juni 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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S.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 6. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1953 geborene S.________, Mutter zweier erwachsener Töchter sowie in den Jahren 1981 und 1992 geborener Söhne, meldete sich am 1. November 1999 wegen Schulter-Arm-Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau (IV-Stelle) holte zur Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes verschiedene Arztberichte und einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2000 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, nach ihren Ermittlungen sei sie zu 54,31 % als Erwerbstätige und zu 45,69 % als Hausfrau einzustufen. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten betrage die Erwerbseinbusse 18,94 %. Ohne Abklärung vor Ort werde angesichts dieser Sachlage die Einschränkung im Haushalt auf 20 % geschätzt, womit der Invaliditätsgrad gerundet 20 % betrage. Ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten.
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Am 18. Januar 2002 meldete sich S.________ wieder bei der Invalidenversicherung an. Laut Arztzeugnis der Frau Dr. med. E.________, psychiatrische Praxis, vom 19. April 2002 war zu den somatischen Beschwerden noch eine depressive Störung hinzugekommen. Aufgrund der erneut eingeholten Arztberichte kam die IV-Stelle zum Schluss, die Versicherte sei in ihrer nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 70 % arbeitsunfähig. Sie ermittelte eine Erwerbseinbusse von 45 %, was bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 55 % gegenüber einem solchen von 45 % im Haushalt - wo die Einschränkung auf 15 % geschätzt wurde - zu einem Invaliditätsgrad von 32 % führte. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 lehnte sie einen Rentenanspruch daher wiederum ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Entscheid vom 6. März 2003 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 3. Oktober 2002 sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die kantonale Rekursinstanz auf Abweisung schliesst, verzichtet die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 125 V 146) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Anzumerken gilt, dass entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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2.
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Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 55 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich zu 45 % um den eigenen Haushalt kümmern würde. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades gelangt somit die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen. Diese betrage bloss 30 %, worauf auch die angefochtene Verfügung beruhe. Da die Versicherte nicht aufgefordert worden sei, zu diesem ursprünglich nicht umstrittenen Punkt Stellung zu nehmen, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
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3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Streitgegenstand vor der kantonalen Rekurskommission, wie auch letztinstanzlich, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dazu gehören die einzelnen Bemessungsfaktoren wie das hypothetische Validen- und Invalideneinkommen und damit auch die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die erhobenen Beweismittel sind frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln und ohne Bindung an die Auffassungen der Parteien zu würdigen (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Dieser schon bis anhin geltene Grundsatz ist nunmehr auch in Art. 61 lit. c ATSG kodifiziert. Wenn die Rekurskommission aufgrund der den Parteien bekannten Akten in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Erkenntnis gelangt als die verfügende Behörde, handelt es sich nicht um eine Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Entsprechend hatte sie die Parteien - da auch keine reformatio in peius zur Diskussion stand - zu diesem Vorgehen nicht zur Vernehmlassung einzuladen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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3.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Mai 2002 beträgt die Arbeitsfähigkeit maximal 50 %, dies insbesondere wegen einer depressiven Störung mit beginnender Somatisierungstendenz. Aus rein somatischer Sicht sei eine leichte Arbeit im Umfang von 80-100 % möglich. Frau Dr. med. E.________ erachtet gemäss Bericht vom 20. Juni 2002 die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin als zu 30 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden angepassten leichten körperlichen Tätigkeit hält sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für denkbar. Die beiden Ärzte stimmen also miteinander im Wesentlichen überein. Es besteht kein Anlass, aus rechtlicher Sicht von dieser medizinischen Einschätzung abzuweichen, womit das zumutbare Invalideneinkommen auf dieser Grundlage zu bestimmen ist.
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4.
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Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die hier anwendbare gemischte Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades sei nicht korrekt gehandhabt worden. Es gehe nicht an, das Valideneinkommen entsprechend einer 55%igen Tätigkeit festzulegen, das Invalideneinkommen indessen unabhängig von dem im Gesundheitsfall tatsächlich massgebenden Beschäftigungsgrad zu bestimmen. Wenn - wie Verwaltung und Vorinstanz - bei der Schätzung des Gesamtinvaliditätsgrades der rein erwerbliche Anteil nochmals mit 55 % gewichtet werde, sei dieser Anteil doppelt berücksichtigt, was zu einer für die versicherte Person ungünstigen Verzerrung der Invalidität im Erwerbsbereich führe.
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4.1 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen. Die Behinderung bei der Haushaltführung wird mittels eines Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 27 IVV). Dabei bleibt eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit in einem Teilbereich infolge der Beanspruchung im anderen Tätigkeitsfeld unberücksichtigt (BGE 125 V 159 Erw. 5c/dd). Die so erhaltenen Teilinvaliditäten werden gewichtet, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der vom Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit entspricht. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a. Die Summe der so gewichteten Teilinvaliditäten ergibt den für den Rentenanspruch massgeblichen Invaliditätsgrad (vgl. BGE 125 V 148 ff. Erw. 2a und b mit Hinweisen).
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In Anwendung dieser Regeln - unter Vornahme einer reinen Schätzung aufgrund der medizinischen Vorgaben, somit ohne eigentliche Abklärung mittels Betätigungsvergleichs im Haushalt - haben Verwaltung und Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 32 % (IV-Stelle) beziehungsweise 28,25 % (Rekurskommission) ermittelt, was keinen Rentenanspruch begründet.
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4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon mehrfach bestätigt hat (so u.a. in den Urteilen D. vom 20. November 2002, I 532/02, H. vom 31. Dezember 2003, I 311/00, M. vom 23. Februar 2003, I 399/01, R. vom 2. März 2004, I 462/03), steht die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen, wonach eine allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsbereich grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 125 V 159 f. Erw. 5c/dd). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Argumente vermögen nicht zu begründen, weshalb hievon im vorliegenden Fall abzuweichen wäre. Vielmehr führte die Berechnungsweise, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, zum Ergebnis, dass bei Teilerwerbstätigen der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich wie bei einer Vollzeittätigkeit bewertet würde. Hinzu käme noch die im Haushaltsbereich ermittelte Einschränkung. Ein solches Vorgehen hätte eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Teilerwerbstätigen mit Haushaltspflichten zur Folge. Das zeigt sich gerade darin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich und einer Einschränkung im Haushalt von 20 % zur Ansicht gelangt, ihr Invaliditätsgrad betrage rund 76 %.
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5.
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5.1 Beschwerdeführerin und kantonale Rekurskommission sind sich in Bezug auf das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 30'852.- einig. Es beruht auf dem Lohn für die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeführte Arbeit als Küchenhilfe bei der Firma L.________ und der seitherigen Nominallohnentwicklung. Dort war die Versicherte während rund sieben Jahren angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen der langandauernden Krankheit aufgelöst. Da der Beschwerdeführerin die Arbeit zugesagt hatte, ist davon auszugehen, dass sie ohne Behinderung auch im Verfügungszeitpunkt noch dort tätig wäre. In Bezug auf das Invalideneinkommen ist - wie in Erwägung 3.3 hievor ausgeführt - von einer körperlich leichten 50%igen Tätigkeit auszugehen. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung von statistischen Werten und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 20'108.- ermittelt. Darauf ist abzustellen. Es resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 35 % (vgl. zu den Rundungen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 130 V 121).
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5.2 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Einschränkung im Haushalt sei zu Unrecht nicht mit der dafür vorgesehenen Abklärung vor Ort (Haushaltsabklärung) ermittelt worden.
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5.2.1 So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie früherer Fassungen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 6. Januar 2004, I 383/03, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung: Urteil V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit Hinweisen). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) - in Anlehnung an das nicht publizierte Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87 - nunmehr präzisierend festgehalten hat (Erw. 5, insbesondere 5.3), stellt der Abklärungsbericht im Haushalt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Bestehen indes Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist.
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5.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall hat die IV-Stelle auf eine Abklärung der Haushaltverhältnisse vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV verzichtet. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie diesbezüglich ausgeführt, aus den Akten sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerin klar ersichtlich. Sie besorge den Haushalt selbstständig und könne bei schweren körperlichen Arbeiten auf die Hilfe ihrer erwachsenen Töchter zurückgreifen. Diese Aussagen würden durch Frau Dr. med. E.________ bestätigt, gemäss deren Ausführungen die Einschränkung im Haushalt in Berücksichtigung der Gesamtsituation 10 bis 20 % betrage. Die kantonale Rekurskommission hat sich im angefochtenen Entscheid dieser Argumentation angeschlossen und ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer Behinderung im Haushalt von 20 % ausgegangen. Auf eine Haushaltsabklärung könne angesichts der Akten und der Tatsache, dass in dieser Beziehung die Verhältnisse seit der Verfügung vom 7. Juni 2000 gleich gebliebenen seien, verzichtet werden.
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5.2.3 Wenn auch der Verzicht auf eine Haushaltabklärung im Grundsatz problematisch ist (Erw. 5.2.1), bringt die Beschwerdeführerin doch nichts vor, was im Ergebnis an der Einschätzung von IV-Stelle und Vorinstanz zweifeln liesse. Insbesondere macht sie keine Ausführungen darüber, inwiefern die Einschätzung von Verwaltung und Vorinstanz nicht den Tatsachen entspräche. Jedenfalls ist der Invaliditätsgrad im Haushalt geringer als im erwerblichen Bereich. Da angesichts der vorliegenden Verhältnisse die Behinderung im Haushalt mehr als 46 % betragen müsste, damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestünde, kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, die Sache zur Durchführung einer korrekten Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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