BGer I 738/2003 | |||
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BGer I 738/2003 vom 15.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 738/03
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Urteil vom 15. Juni 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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S.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 29. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1970 geborene, seit 1. August 1999 als Vorsorgeberater bei der Firma R.________ in B.________ angestellte S.________ meldete sich am 26. November 2001 unter Hinweis auf seit 1. Dezember 2000 die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich- erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte der Arbeitgeberin vom 7. Dezember 2001, 2. September und 5. November 2002 (samt monatlichen Lohnabrechnungen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001) beizog. Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 13. Januar 2003 eine rentenbegründende Invalidität. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003). Auf den 31. Juli 2003 erfolgte die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin; seither geht S.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 29. Oktober 2003).
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Dezember 2001 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung - Erstere unter Verweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid - verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. Mai 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
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1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.5 des erwähnten Urteils ausgeführt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
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1.3 Im angefochtenen Entscheid werden ferner die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Die Vorinstanz hat gestützt auf die detailliert wiedergegebene medizinische Aktenlage einlässlich und in allen Teilen zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt seine bisherige Tätigkeit als Vorsorgeberater seit 1. Dezember 2000 nurmehr zu 50 % auszuüben in der Lage ist. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nichts Grundsätzliches vorgebracht. Der Versicherte macht einzig geltend, dass das kantonale Gericht zwar eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt, im Ergebnis - anlässlich des Einkommensvergleichs - aber nicht darauf abgestellt habe. Diesem Einwand wird hiernach Rechnung zu tragen sein.
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3.
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Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit.
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In diesem Zusammenhang gilt es - und insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen - zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) wie auch nach Art. 16 ATSG (vgl. Erw. 1.2 in fine hievor) die Verhältnisse im Zeitpunkt des möglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum - seit Einführung des Einspracheverfahrens durch das ATSG auch in der Invalidenversicherung zeitlich relevanten - Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist der frühest mögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs angesichts der seit 1. Dezember 2000 ausgewiesenen 50 %igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG auf den 1. Dezember 2001 festzusetzen.
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3.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist indes auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 206 mit Hinweisen).
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3.2
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3.2.1 Den Berichten der ehemaligen Arbeitgeberin vom 7. Dezember 2001, 2. September und 5. Dezember 2002, deren Lohnangaben der Aufstellung "Einkommen 1999-2002 durch die Firma R.________" des Beschwerdeführers entsprechen, ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Jahr 2000 - noch weitgehend beschwerdefrei (vgl. Erw. 2 hievor) - Fr. 65'755.15 verdient hat. Trotz einer bereits um 50 % verminderten Arbeitsfähigkeit erzielte er im Jahre 2001 sodann ein Einkommen von insgesamt Fr. 75'643.95. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint es angesichts dieser Zahlen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch bei voller Gesundheit knapp zwei Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit als Vorsorgeberater im Jahre 2001 bereits ein Einkommen in Höhe von jährlich Fr. 110'000.- bis 120'000.-, d.h. doppelt soviel wie im Jahr zuvor, zu generieren in der Lage gewesen wäre. Ihm ist zwar insofern beizupflichten, als er sich auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme 2001 wohl nurmehr beschränkt um Neuaquisitionen hatte kümmern können und seine Tätigkeit zur Hauptsache im "Verwalten" der bereits vorhandenen Kundenverbindungen bestanden haben dürfte. Daraus ist indessen zu schliessen, dass er im Jahre 2001 gleichsam die Früchte seiner Bemühungen der Jahre 1999 und 2000 ernten konnte und sich die auf den angeschlagenen Gesundheitszustand zurückzuführende mangelnde aktive Geschäftstätigkeit während des Jahres 2001 erst später auswirkte. Angesichts eines Invalideneinkommens in gleicher Höhe (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen) ist für das Jahr 2001 keine rentenerhebliche Erwerbseinbusse ausgewiesen.
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3.2.2 In Bezug auf das Jahr 2002, in welchem der Beschwerdeführer ein Einkommen von lediglich noch Fr. 71'907.15 realisierte, kann davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in dessen Verdienstverhältnissen niedergeschlagen haben. Auch in diesem Zeitpunkt erscheint es jedoch mehr als zweifelhaft, dass ohne Gesundheitsschädigung ein Einkommen von Fr. 119'000.- - und nur ein solches vermöchte den Rentenanspruch zu begründen (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) - hätte erzielt werden können. Soweit der Versicherte sodann vor- wie letztinstanzlich eine Reduktion des Invalideneinkommens mit dem Argument behauptet, von einer im Jahre 2002 erzielten Provision von Fr. 37'000.- hätte er Fr. 22'000.- bzw. Fr. 25'000.- an seinen Vater zurückzahlen müssen, kann daraus, wie bereits das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Auch wenn es sich bei der vom Vater des Versicherten getätigten Transaktion (Abschluss einer Lebensversicherung) um eine Gefälligkeitshandlung gegenüber seinem krankheitsbedingt in seiner beruflichen Tätigkeit behinderten Sohn gehandelt haben sollte, was indes allein aus dem Umstand der Rückzahlung der besagten Summe nicht hervorgeht, ist letztlich, sofern für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt wird, in erster Linie massgeblich, dass es sich dabei nicht um sogenannten - unbeachtlichen - Soziallohn handelt (zu den anderen, hier nicht strittigen Voraussetzungen: BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 117 V 18 mit Hinweisen). Dafür liegen nicht genügend Anhaltspunkte vor, dürfte doch gerade in der Vorsorgeversicherungsbranche der verwandt- und bekanntschaftliche Hintergrund oft eine wichtige Rolle bei Geschäftsabschlüssen spielen. Dahinter jedesmal einen Verdienst mit "Soziallohncharakter" zu vermuten, ginge zu weit und hiesse, da stets der Ursprung bzw. die Motivation eines Einkommenszuflusses zu prüfen wäre, die Bemessung des Invalideneinkommens zu überstrapazieren.
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3.2.3 Was die Einkommensverhältnisse des Jahres 2003 anbelangt, welche bis zum 16. Mai 2003 zu berücksichtigen sind (vgl. Erw. 3 hievor), ist auf Grund der Akten, insbesondere der Auflistung der "Einkommen 1999-2003 durch die Firma R.________", ersichtlich, dass ein massiver Verdiensteinbruch erfolgt war (Einkommen vom 1. Januar bis 31. Mai 2003: Fr. 10'280.50), der schliesslich in die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2003 mündete. Die Höhe der in den Vorjahren trotz gesundheitlicher Probleme erzielten Einkommen sowie der Umstand, dass sich der Durchschnittslohn eines mit selbstständigen und qualifizierten bzw. höchst anspruchsvollen und schwierigsten Arbeiten betrauten männlichen Arbeitnehmers (Anforderungsniveau 1 und 2 des Arbeitsplatzes) im Versicherungsgewerbe bereits im Jahre 2000 gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellen auf Fr. 111'720.- (Fr. 9310.- x 12; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000, S. 31, Tabelle TA1) und in Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden wöchentlich (Die Volkswirtschaft, 5/2004, S. 94, Tabelle B9.2) auf Fr. 115'909.50 belaufen hat, lassen, verbunden mit der Tatsache, dass der Versicherte im Jahre 2003 schon seit vier Jahren im Vorsorgeversicherungsbereich tätig war, durchaus die Annahme eines sich bei ca. Fr. 120'000.- bewegenden Valideneinkommens zu. Die Sache ist diesbezüglich jedoch noch abklärungsbedürftig und daher an die Verwaltung zurückzuweisen, welche es bisher - ebenso wie die Vorinstanz - unterlassen hat, die hypothetischen Einkommensverhältnisse des Jahres 2003 zu prüfen. Bei rechtserheblicher Veränderung der finanziellen Gegebenheiten, für welche starke Indizien sprechen, müsste in Berücksichtigung der um 50 % verminderten Arbeitsfähigkeit ein erneuter Einkommensvergleich angestellt werden.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erw. 3.2.3, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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