BGer 2A.334/2004 | |||
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BGer 2A.334/2004 vom 16.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.334/2004 /grl
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Urteil vom 16. Juni 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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N. und C. A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 7. Mai 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte es am 11. November 2003 ab, die Aufenthaltsbewilligung des aus dem Libanon stammenden, seit 1995 mit einer Schweizerin verheirateten N. A.________ (geb. 1970) zu verlängern. Es bestätigte diesen Entscheid auf Einsprache hin am 5. Januar 2004. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau blieb am 7. Mai 2004 ohne Erfolg. Die Ehefrau C. A.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und ihren Gatten, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von N. A.________ zu verlängern.
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2.
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Die Eingabe erweist sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (so etwa das Urteil 2A.296/2001 vom 22. Oktober 2001) und die detaillierte Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Niederlassungsbewilligung des mit einem Schweizer verheirateten Ausländers erlischt, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG [SR 142.20]). Dies ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG der Fall, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung die Verweigerung der Bewilligung bzw. ihrer Verlängerung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif, Rz. 48, VPB 65/2001 Nr. 138).
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2.2
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2.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich 1994 und 1995 illegal in der Schweiz aufgehalten, wobei er wiederholt in der Drogenszene angehalten und strafrechtlich verfolgt wurde. Am 19. Dezember 1996 hob das Bundesamt für Ausländerfragen die am 28. April 1995 gegen ihn angeordnete Einreisesperre auf, nachdem er am 2. Oktober 1995 im Libanon eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte; am 27. März 1997 kam er in der Folge im Familiennachzug in die Schweiz. Am 12. März 2003 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren. Es wertete sein Verschulden als schwer; die von ihm umgesetzte Betäubungsmittelmenge von 3,9 Kilo Kokaingemisch habe deutlich über dem Grenzwert für einen qualifizierten Fall gelegen, zudem sei er im Drogenhandel auf einer mittleren Hierarchiestufe tätig gewesen. Der Beschwerdeführer hat somit aus rein finanziellen Gründen die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Kauf genommen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besteht, zumal er bereits während seines illegalen Aufenthalts Mitte der Neunzigerjahre in der Drogenszene aktiv war, er die ihm in der Folge dennoch gebotene Chance bereits einmal nicht zu nutzen wusste und er am 29. März 2004 wegen seines inakzeptablen Verhaltens (mehrere Disziplinarsanktionen) schliesslich auch in den geschlossenen Strafvollzug zurückversetzt werden musste, was an seiner inzwischen angeblich gewonnenen Einsicht zweifeln lässt.
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2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich zwar in den für die Beurteilung relevanten 4 ½ Jahren seines Aufenthalts beruflich integrieren können, doch hat ihn dies ebenso wenig wie die Beziehung zu seiner Frau und seinem Sohn davon abzuhalten vermocht, hier massiv straffällig zu werden. Eine Rückkehr in den Libanon, wo er seine Jugend verbracht hat, seine Eltern und Geschwister leben und er selber als Polizist tätig war, ist ihm zumutbar. Zwar dürfte es seiner Frau und seinem siebenjährigen Sohn schwer fallen, ihm dorthin zu folgen, doch scheint dies nicht zum Vornherein gänzlich ausgeschlossen, nachdem die Gattin sich bereits während zwei Jahren im Libanon aufgehalten und auch mehrmals besuchsweise dort geweilt haben soll. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend erörtert zu werden, da - wie das Rekursgericht zu Recht festgestellt hat - vorliegend so oder anders die sicherheitspolizeilich begründeten öffentlichen Interessen die entgegenstehenden privaten überwiegen; die familiären Beziehungen werden allenfalls besuchsweise vom Ausland her gelebt werden können. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Dieser verletzt weder Art. 7 ANAG noch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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