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Informationen zum Dokument  BGer 4P.67/2004  Materielle Begründung
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BGer 4P.67/2004 vom 16.06.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.67/2004 /lma
 
Urteil vom 16. Juni 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
A.________ & Co.,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann,
 
Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 22. Januar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) und die A.________ & Co. (Beschwerdeführerin) sind beide als Vermittler (Broker) von Lebens- sowie Sachleistungsversicherungsabschlüssen tätig. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 1995 auf diesem Markt tätig. Die Beschwerdegegnerin verfügte kurz nach ihrer Gründung im Dezember 2000 noch über keine eigenen Broker-Verträge mit Versicherungsgesellschaften oder anderweitige Beziehungen zu Brokern, die ihr den Bezug von Provisionen ermöglicht hätten. Sie suchte deshalb den Kontakt zur Beschwerdeführerin. Beidseits wurde eine längere Zusammenarbeit in einem Co-Brokerverhältnis in Erwägung gezogen und es wurden hierzu erste Vorbereitungen getroffen.
 
Die Beschwerdegegnerin nahm in den ersten Monaten des Jahres 2001 ihre Beratungs- und Vermittlungstätigkeit auf. Ihre Bemühungen führten namentlich zur erfolgreichen Vermittlung und zum Abschluss von vier Versicherungsverträgen zwischen Kunden der Beschwerdegegnerin und der C.________. Da die Beschwerdegegnerin keinen eigenen Brokervertrag mit diesen Versicherungsgesellschaften hatte, trat ihnen gegenüber formell nicht sie, sondern die Beschwerdeführerin als Vermittlerin auf. Die Provisionen von insgesamt Fr. 9'303.20 aus den erwähnten Abschlüssen wurden daher von den Versicherern direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt, die auch das Stornorisiko trug. Die Beschwerdeführerin selber hatte zumindest keine direkten Bemühungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der fraglichen Policen gehabt.
 
Von den Parteien wurde nie eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Provisionsansprüche getroffen. Ebenso wenig kam es zwischen ihnen zum Abschluss eines schriftlichen Zusammenarbeitsvertrages. Vielmehr endete der geschäftliche Kontakt mangels einer längerfristigen Einigung bereits nach rund drei Monaten.
 
B.
 
B.a Am 30. August 2002 belangte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vor dem Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises Courtelary-Moutier-La Neuveville unter anderem auf Bezahlung der von ihr geforderten Provision von Fr. 9'303.20 nebst Zins und Betreibungskosten. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Klage. Sie bestritt den Provisionsanspruch und stellte eine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 9'700.-- zur Verrechnung, die sie als Entschädigung für Aufwendungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin erhob.
 
Mit Schreiben vom 22. August 2003 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gerichtspräsidenten das zusätzliche Rechtsbegehren, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr Fr. 11'040.15 zurückzuerstatten. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Gegenforderung trotz ihrem Wissen um deren Bestreitung in Betreibung gesetzt. Da die Beschwerdegegnerin es irrtümlicherweise unterlassen habe, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, sei sie angesichts des drohenden Konkurses gezwungen gewesen, die zu Unrecht erhobene Forderung einschliesslich Betreibungskosten zu befriedigen.
 
Der Gerichtspräsident verurteilte die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2003, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 8'372.90 nebst Zins zu bezahlen sowie den Betrag von Fr. 11'040.15 zurückzuerstatten.
 
B.b Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin erfolglos an den Appellationshof des Kantons Bern, der das erstinstanzliche Urteil am 22. Januar 2004 bestätigte. Er erachtete es, was die Provisionsforderung der Beschwerdegegnerin betrifft, als erstellt, dass die Parteien eine erfolgsabhängige Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Provisionen für von ihr vermittelte Versicherungspolicen vereinbart hatten. Im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung hielt der Appellationshof fest, der Aufwand der Beschwerdeführerin sei sowohl betreffend der tatsächlich erfolgten Zusammenarbeit der Parteien als auch im Hinblick auf den Abschluss eines längerfristigen schriftlichen Vertrages nicht erheblich gewesen und eine Entschädigung zu ihren Gunsten sei nie vereinbart worden.
 
C.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, es sei die Klage vom 30. August 2002 und das ergänzende Rechtsbegehren vom 22. August 2003 in Aufhebung des Urteils des Appellationshofs vom 22. Januar 2004 abzuweisen. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Appellationhofs in verschiedener Hinsicht als willkürlich.
 
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Appellationshof hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Parallel zur Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 und 185 E. 1.6; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer mit der von der letzten kantonalen Instanz angeführten Begründung auseinander setzen und darf sich nicht auf eine reine Wiederholung der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente beschränken (BGE 117 Ia 412 E. 1d S. 415). Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde eine Verletzung des Willkürverbots vor, ist zu beachten, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 60 E. 5a). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 f.). Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift selber im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
 
Wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich nur ungenügend mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander und beschränkt sich weitgehend darauf, dieses in appellatorischer Weise zu kritisieren.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung des Appellationshofs, dass die Parteien eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Provisionen für von ihr vermittelte Versicherungspolicen vereinbart hätten, sei in verschiedener Hinsicht willkürlich.
 
3.1 In erster Linie macht die Beschwerdeführerin geltend, der Appellationshof habe bei der Feststellung eines tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillens über die Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Provisionen willkürlich nicht berücksichtigt, dass eine ungeschriebene Usanz in der Versicherungsbranche bestehe, nach der ein Broker ohne schriftlichen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Provisionszahlung habe, auch wenn er eine Versicherungspolice an die Versicherungsgesellschaft vermittle.
 
Der Appellationshof hielt dazu fest, es sei vorliegend streng zwischen dem Verhältnis Versicherungsgesellschaft/Broker und Broker/Co-Broker zu unterscheiden, wobei vorliegend nur das Verhältnis zwischen Broker und Co-Broker interessiere. Gewisse Zeugenaussagen liessen wohl Schlüsse betreffend allfälligen Branchenusanzen im Versicherungsgeschäft zu, vermöchten jedoch nicht zur Klärung der Frage nach einer Abrede zwischen den Parteien betreffend den Provisionsanspruch beizutragen. Der Appellationshof liess daher die Tatfrage (vgl. dazu BGE 119 II 173 E. 1b S. 176; 86 II 257) offen, ob in der Versicherungsbranche überhaupt eine Usanz der behaupteten Art bestehe, und hielt lediglich fest, es sei nicht erstellt, dass eine allfällige Usanz auch zwischen Brokern und Co-Brokern gelte. Diesen Schluss vermag die Beschwerdeführerin nicht als verfassungswidrig erscheinen lassen, indem sie ohne weitere Begründung behauptet, es handle sich bei den Vertragsverhältnissen Versicherungsgesellschaft/Broker und Broker/Co-Broker hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation und der Auslegung des Parteiwillens um identische Rechtsverhältnisse und die behauptete Usanz gelte analog auch für das Verhältnis zwischen Broker und Co-Broker. Der Appellationshof hat den Nachweis der Geltung der behaupteten Usanz für die interessierende Geschäftsbeziehung ohne Verfassungsverletzung als nicht erbracht betrachtet. Damit erweist sich die Rüge, er habe diese bei der Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens willkürlich nicht berücksichtigt, ohne weiteres als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. dazu BGE 118 Ia 20 E. 5a).
 
3.2 Der Appellationshof hielt eine Vereinbarung über die Provisionsbeteiligung der Beschwerdegegnerin unter anderem als erwiesen, weil die Zusammenarbeit der Parteien in beidseitigem Interesse gewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme hinsichtlich der Interessenlage als willkürlich, weil es der Beschwerdegegnerin an den für eine Vermittlung von Versicherungsverträgen nötigen Kontakten zu Versicherungsgesellschaften gefehlt habe. Sie setzt sich jedoch nicht mit dem wesentlichen Begründungselement des Appellationshofs auseinander, dass die Beschwerdeführerin an der Zusammenarbeit interessiert gewesen sei, weil sie durch diese ihr Portefeuille bei den Versicherern habe erhöhen können, was ihr die Generierung zusätzlicher Provisionen ermöglicht habe. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (Erwägung 2 vorne).
 
3.3 Der Appellationshof erwog, es sei nicht nachvollziehbar, welchen Sinn ein von den Parteien gemeinsam bei den Versicherungen gestellter Antrag auf Mutation der vier streitbetroffenen Versicherungsverträge und damit eine Übertragung des Stornorisikos auf die Beschwerdegegnerin haben solle, wenn ihr für die Vermittlung gar nie eine Entlöhnung ausgerichtet werde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das Risiko, der Versicherungsgesellschaft bei vorzeitiger Kündigung einer Police einen Teil der Provisionen zurückzahlen zu müssen, nur übernehmen werde, wenn sie überhaupt in den Genuss von Provisionen komme. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einzig vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe an der Mutation der Police ein dieses Risiko übersteigendes Interesse gehabt, weil die Mutation die Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Kundenkontakts gewährleiste, kritisiert sie den angefochtenen Entscheid in rein appellatorischer Weise und ist sie nicht zu hören.
 
3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Appellationshof habe einem Schreiben, in dem einer ihrer Mitarbeiter gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anteil von 90 % an den Provisionen bestätigt habe, zu Unrecht die Bedeutung einer Zustimmung zur Provisionsbeteiligung beigemessen; das Gericht habe willkürlich unberücksichtigt gelassen, dass sich der Mitarbeiter über den erfolgten Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrags im Irrtum befunden habe und dass die Beschwerdeführerin die Provisionszahlung in der Folge verweigert habe.
 
Auch diese Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Urteil des Appellationshofs ist nicht zu entnehmen, dass er dem Schreiben als solchem die Bedeutung einer Zustimmung zur Provisionsbeteiligung zugemessen hätte, sondern lediglich, dass er es bei seiner Beweiswürdigung zusammen mit anderen, nach seinen Erwägungen kohärenten Beweismitteln berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Appellationshof damit in Willkür verfallen und inwiefern seine Beweiswürdigung wegen der Berücksichtigung dieses Beweismittels im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll.
 
4.
 
Der Appellationshof erachtete es als nicht erwiesen, dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, nach der die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin hätte entschädigt werden sollen. Er erwog in diesem Zusammenhang unter anderem, die Bedeutung einer der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin übergebenen Liste mit den für das Brokergeschäft Verantwortlichen bei den Versicherungsgesellschaften sei nicht als besonders gross einzuschätzen. Die Beschwedegegnerin wendet sich isoliert gegen dieses Begründungselement, setzt sich indessen mit den übrigen Erwägungen, aufgrund welcher der Appellationshof eine Entschädigungsvereinbarung verneinte, nicht auseinander. Damit vermag er von vornherein nicht aufzuzeigen, inwiefern die diesbezügliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich sein soll. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
5.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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