BGer 5P.108/2004 | |||
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BGer 5P.108/2004 vom 16.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.108/2004 /bnm
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Urteil vom 16. Juni 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Hasenböhler,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hubert Gmünder,
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gegen
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Versicherungs-Gesellschaft Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Storchenegger,
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Kantonsgericht Appenzell I.Rh. (Abteilung Zivil- und Strafgericht), Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Revision),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Bescheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. (Abteilung Zivil- und Strafgericht) vom 3. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ erwarb am 28. September 1999 bei der Garage Z.________ in A.________ ein Occasionsauto der Marke Audi A 4, Modelljahr 1997, das über die W.________ Leasing AG finanziert wurde und für das er am 24. Februar 2000 bei der Versicherungs-Gesellschaft Y.________ (nachfolgend Y.________) eine Vollkaskoversicherung abschloss.
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Gemäss seinen Angaben fuhr X.________ am 10. Juli 2000 mit diesem Wagen nach seinem Heimatort B.________ (Süditalien) in die Ferien. In der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2000 habe er das Auto zwischen 00.30 und 01.00 Uhr im Innenhof direkt vor dem Wohnhaus abgestellt und mit dem Fernbedienungsschlüssel abgeschlossen. Er habe sich dann zur Ruhe begeben, wobei er im zweiten Stock gleich über dem abgestellten Fahrzeug bei offenem Fenster, aber geschlossenen Läden, geschlafen habe. Am 13. Juli 2000, ungefähr um 10.30 Uhr, habe er von seinem Balkon aus festgestellt, dass sein Auto verschwunden war. Darauf habe er seinen in der Schweiz wohnenden Bruder angerufen und ihn gebeten, bei der Garage Z.________ sich um ein Ersatzfahrzeug zu bemühen und der Y.________ die Entwendung des Wagens zu melden. Alsdann habe er sich zum örtlichen Polizeiposten begeben und dort den Diebstahl angezeigt.
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Das elektronische System der Y.________ registrierte die Diebstahlsmeldung durch den Bruder von X.________ am 13. Juli 2000 um 10.15 Uhr.
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In der Folge lehnte die Y.________ die Bezahlung der Versicherungssumme ab, weil sie die Diebstahlsversion bezweifelte.
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B.
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Mit Eingabe vom 31. Januar 2002 erhob X.________ beim Bezirksgericht Appenzell gegen die Y.________ Klage auf Bezahlung von Fr. 36'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2000.
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Das Bezirksgericht hiess die Klage am 12. Dezember 2002 gut.
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Die Y.________ reichte gegen dieses Urteil Berufung ein, worauf das Kantonsgericht von Appenzell I.Rh. (Abteilung Zivil- und Strafgericht) am 24. Juni 2003 das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Klage abwies.
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C.
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Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhob X.________ am 15. September 2003 eidgenössische Berufung.
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Am 21. Oktober 2003 reichte er alsdann beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein Revisionsgesuch ein, worauf mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2003 das beim Bundesgericht hängige Berufungsverfahren sistiert wurde.
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Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 erkannte das Kantonsgericht, auf das Revisionsgesuch werde nicht eingetreten.
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D.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9 und 29 BV und beantragt, den Bescheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 3. Februar 2004 aufzuheben.
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Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 287 (zweiter Satz) der appenzell-innerrhodischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist gegen einen Entscheid, der die Revision zulässt oder ablehnt, ein Rechtsmittel nur soweit zulässig, als ein solches auch gegen das angefochtene Erkenntnis zulässig wäre.
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Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Juni 2003 ist kein kantonales Rechtsmittel, insbesondere auch nicht etwa die Beschwerde, gegeben (vgl. Art. 296 und 297 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des appenzell-innerrhodischen Gerichtsorganisationsgesetzes). Da das Gleiche mithin auch für den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2004 gilt, handelt es sich bei diesem um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG. Auf die vorliegende Beschwerde ist aus dieser Sicht demnach einzutreten.
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2.
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Nach Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO kann die Revision verlangt werden, wenn eine Partei neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen kann, die ihr früher nicht zu Gebote standen oder die sie nicht kannte. Art. 284 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass auf ein Revisionsgesuch nur eingetreten wird, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war.
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2.1 Das Kantonsgericht war in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 davon ausgegangen, die vom Bruder des Beschwerdeführers erstattete Diebstahlsanzeige sei am 13. Juli 2000 um 10.15 Uhr bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und der Beschwerdeführer habe seinen Bruder das erste Mal um 10:39:41 Uhr angerufen. Da der Bruder den Diebstahl habe melden können, bevor er durch den Beschwerdeführer benachrichtigt worden sei, sei die ganze Diebstahlsversion unwahrscheinlich.
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Im Revisionsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Abrechnungsdoppel des Mobilfunkbetreibers "V.________" für sein Handy gehe zwar hervor, dass am 13. Juli 2000 um 10.39 Uhr ein Gespräch geführt worden sei. Dabei habe es sich aber nicht, wie ursprünglich sowohl von den Parteien als auch vom Kantonsgericht angenommen, um das Gespräch gehandelt, mit dem er seinen Bruder über den Autodiebstahl orientiert habe, sondern um einen Anruf an seine eigene V.________box. Dass die erwähnte Annahme unzutreffend gewesen sei, habe er erst nach Abschluss des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen entdeckt. Er habe dann unverzüglich Nachforschungen zum gesuchten Anruf an seinen Bruder angestellt und dabei auch abgeklärt, ob er allenfalls das Handy seiner Ehefrau benützt habe. Diese Nachforschungen seien erfolgreich gewesen. Am 23. September 2003 habe er neue Rechnungsduplikate erhalten, aus denen ersichtlich sei, dass er am 13. Juli 2000 um 09.43 Uhr, d.h. eine halbe Stunde vor der Schadensmeldung bei der Beschwerdegegnerin, seinen Bruder über das Mobiltelefon seiner Gattin angerufen habe. Da er vor dem 23. September 2003 diese Tatsache nicht gekannt und auch nicht über die entsprechenden Rechnungsdoppel verfügt habe, müsse er diese Noven mit Revision vorbringen können.
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2.2 Das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch begründete das Kantonsgericht damit, dass der Beschwerdeführer bei sorgfältiger Prozessführung die einschlägigen Telefonrechnungen schon im ordentlichen Verfahren hätte beibringen können. Bereits als er am 24. Oktober 2001 der Beschwerdegegnerin die Rechnung von "V.________" vom 18. Juli 2000 zugesandt habe, hätte er sich nämlich des Problems mit der Unstimmigkeit in der Zeitabfolge bewusst sein müssen. Spätestens aber das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2001, worin er darauf hingewiesen worden sei, dass die von ihm eingereichte Telefonabrechnung den Widerspruch im zeitlichen Geschehensablauf nicht zu beseitigen vermöge, hätte ihn zu einer intensiven Suche nach weiteren Möglichkeiten des Beweises für den Telefonanruf an seinen Bruder veranlassen müssen, wozu auch Nachforschungen darüber gehört hätten, ob er allenfalls das Mobiltelefon seiner Ehefrau benutzt habe.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht überspitzten Formalismus vor, weil es an den Begriff der zumutbaren Sorgfalt bei der Prozessführung einen übermässig strengen und lebensfremden Massstab angelegt habe. Er erklärt, die Beschwerdegegnerin habe ihm die zeitliche Unstimmigkeit im Zusammenhang mit der Schadenmeldung lange verheimlicht und ihn auch im Unklaren darüber gelassen, dass seine Darstellung deswegen angezweifelt werde. Erstmals habe deren Schreiben vom 30. Januar 2001 einen Hinweis auf die "verfrühte" Schadenmeldung enthalten. Daraufhin habe er unverzüglich Rechnungsduplikate bei "V.________" eingeholt und diese der Beschwerdegegnerin zugestellt in der Überzeugung, damit den Nachweis für den fraglichen Anruf bei seinem Bruder erbracht zu haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm am 28. November 2001 mitgeteilt habe, dass sie weiterhin Zweifel am zeitlichen Geschehensablauf hege, habe er sich sofort um den Nachweis dafür bemüht, dass er seinen Bruder zu einem früheren Zeitpunkt angerufen habe. Zu diesem Zweck habe er Abklärungen bei U.________, wo sein Bruder Abonnent sei, sowie bei italienischen Telekommunikationsanbietern getroffen, allerdings ohne Erfolg. Dass er die Nachforschungen auf seinen eigenen Anschluss und auf denjenigen seines Bruders beschränkt habe, rühre daher, dass er stets überzeugt gewesen sei, den Bruder mit seinem eigenen Handy angerufen zu haben. Dieser Überzeugung habe er sehr wohl sein dürfen, weil er die Nummer des Bruders auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt, sie aber nicht auswendig gewusst habe, so dass die Benützung eines anderen Geräts für diesen Anruf gar nicht in Frage gekommen sei.
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3.2 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen).
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Die Revision eröffnet als ausserordentliches Rechtsmittel die Möglichkeit, einen rechtskräftigen Entscheid beim Vorliegen gravierender Mängel zu korrigieren. Angesichts der zentralen Bedeutung, die der Rechtskraft im Interesse des Rechtsfriedens zukommt, darf diese allerdings nur ausnahmsweise und unter eng umschriebenen Voraussetzungen durchbrochen werden. Keinesfalls dient die Revision dazu, Nachteile zu beseitigen, die der Revisionskläger durch unsorgfältige Prozessführung selber verursacht hat. Dem Revisionskläger muss es trotz aller Umsicht bei der Sammlung des Prozessstoffes nicht möglich gewesen sein, die nachträglich geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig im ordentlichen Verfahren vorzubringen (vgl. Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Rz. 771; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 7 zu § 293; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., N 4a zu Art. 368; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 529 ff.). Es erscheint geboten, an die bei der Sammlung des Prozessstoffes anzuwendende Sorgfalt verhältnismässig hohe Anforderungen zu stellen.
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3.3 Für den Beschwerdeführer war schon aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2001 ersichtlich, dass diese wegen zeitlicher Unstimmigkeiten im Geschehensablauf Zweifel an der Diebstahlsversion hegte. Es war dort bemerkt worden, insbesondere der Umstand, dass der Schadenfall noch vor der Feststellung des Diebstahls gemeldet worden sei, begründe massive Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, und es liege folglich an ihm, hinreichende Beweise für den Diebstahl seines Wagens zu erbringen. Nachdem der Beschwerdeführer ihr in der Folge Rechnungsdoppel von "V.________" zugestellt hatte, liess ihn die Beschwerdegegnerin in dem von ihm selbst erwähnten Schreiben vom 28. November 2001 sodann wissen, dass die eingereichte Telefonrechnung überhaupt keine Klärung der Frage gebracht habe, weshalb die Meldung des Diebstahls bei ihr eingegangen sei, bevor er selbst den Diebstahl bemerkt habe. In der beim Bezirksgericht eingereichten Klageantwort wies die Beschwerdegegnerin erneut auf die zeitlichen Unstimmigkeiten hin und führte aus, dass der Beschwerdeführer angebe, das Verschwinden des Fahrzeugs um 10.30 Uhr festgestellt und hernach den Diebstahl seinem Bruder gemeldet zu haben, dass jedoch die Diebstahlsmeldung durch diesen bereits um 10.15 Uhr bei ihr eingegangen sei.
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Das Problem der zeitlichen Widersprüche im Geschehensablauf war nach dem Gesagten hinreichend thematisiert. Dem Beschwerdeführer konnte nicht verborgen geblieben sein, welche entscheidende Bedeutung dem Zeitpunkt des Anrufs an seinen Bruder zukam. Unter den gegebenen Umständen gehörte zur sorgfältigen Sammlung des Prozessstoffes die Überprüfung sämtlicher Abrechnungen aller damals möglicherweise benutzten Telefonanschlüsse, mithin auch derjenigen des Mobiltelefons seiner Ehefrau. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei überzeugt gewesen, für den fraglichen Anruf nur sein eigenes Handy benutzt zu haben, weil darauf die Nummer seines Bruders gespeichert gewesen sei und er diese nicht auswendig gekannt habe, dringt nicht durch. Wie der Beschwerdeführer im Nachhinein selbst erklärt, hat er die fragliche Nummer von seinem eigenen Gerät auf dasjenige seiner Gattin übertragen, bevor er dann damit seinen Bruder anrief. Mithin ist der Argumentation, ein anderes als sein eigenes Mobiltelefon wäre für den Anruf an seinen Bruder gar nicht in Frage gekommen, der Boden entzogen.
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Wäre der Beschwerdeführer bei der Sammlung des Prozessstoffes mit der gebotenen Umsicht vorgegangen, hätte er schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Abrechnungsduplikate für das Mobiltelefon seiner Ehefrau angefordert. Aus diesen hätte er den genauen Zeitpunkt des strittigen Anrufs ersehen, so dass er noch in der Replik hätte darauf hinweisen und der Eingabe das entsprechende Beweismittel hätte beilegen können. Falls der Beschwerdeführer das Abrechnungsduplikat erst nach Erstattung der Replik erhalten hätte, wäre es ihm möglich gewesen, das Novum im Sinne von Art. 150 Abs. 2 ZPO noch bis zur Schlussverhandlung einzubringen.
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3.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das Kantonsgericht mit seiner Auffassung, es wären dem Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt Abklärungen darüber zuzumuten gewesen, ob er für den gesuchten Anruf bei seinem Bruder möglicherweise das Handy seiner Gattin benutzt habe, zwar einen strengen, aber nicht übertriebenen Massstab angelegt hat. Die Rüge des überspitzten Formalismus erweist sich als unbegründet.
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4.
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4.1 Als willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellung des Kantonsgerichts, es erscheine nicht glaubwürdig, zumindest aber nicht entschuldbar, dass er sich nicht rechtzeitig solle daran erinnert haben können, mit dem Mobiltelefon seiner Ehefrau angerufen zu haben. Es sei unhaltbar, das Vermögen, sich an ein vergangenes Ereignis zu erinnern, auf die Ebene von Schuld oder Unschuld bzw. von Sorgfalt oder Unsorgfalt zu erheben. Was einmal vergessen sei, bleibe vergessen und könne je nachdem auch bei intensivster Anstrengung nicht mehr ins Gedächtnis zurückgerufen werden. So habe es sich hier verhalten. Obwohl er sich über die Vorgänge nach der Entdeckung des Diebstahls den Kopf zerbrochen habe, habe er sich vorerst nicht daran erinnern können, für den Anruf bei seinem Bruder das Handy seiner Ehefrau benutzt zu haben. Erst als er im September 2003 Rechnungsdoppel für das Mobiltelefon seiner Gattin angefordert habe und auf diesen Duplikaten der gesuchte Anruf bei seinem Bruder aufgeschienen sei, habe er sich wieder daran erinnert, dass er am Vormittag des 13. Juli 2000 den Akku seines eigenen Geräts habe aufladen müssen und dass er deswegen dasjenige seiner Ehefrau benutzt habe, wobei er zuvor die Nummer seines Bruders von seinem eigenen Mobiltelefon auf das Gerät der Gattin habe übertragen müssen. Auch wenn dies kein alltäglicher Vorgang gewesen sei, gehe es nicht an, daraus den Vorwurf unsorgfältiger Prozessführung abzuleiten, wie dies das Kantonsgericht in unhaltbarer Weise getan habe. Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, dass das Kantonsgericht auch dadurch in Willkür verfallen sei, dass es für die Annahme, seine späte Erinnerung an die erwähnten Umstände sei unglaubwürdig, überhaupt keine Begründung angebe.
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4.2 Der letzte Vorwurf ist unbegründet, da das Kantonsgericht ausdrücklich erklärt hat, weshalb es die geltend gemachte Erinnerungslücke für nicht glaubwürdig bzw. zumindest für nicht entschuldbar halte. Es hat dabei auf die Vorkehren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufladen des Akkus an seinem Mobiltelefon hingewiesen, die ihm zumindest in dem Zeitpunkt wieder hätten in den Sinn kommen sollen, als er von seinem Anwalt befragt worden sei. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Ehefrau auf allfälliges Nachfragen des Beschwerdeführers hin sich nicht hätte erinnern können, dass dieser als seltene Ausnahme ihr Telefon benutzt habe.
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Sodann ist festzuhalten, dass zur Sorgfalt in der Prozessführung auch eine gewisse Anspannung der Erinnerung (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 293), d.h. ein ernsthaftes und intensives Nachdenken über die relevanten Umstände gehört. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass die Vorgänge rund um die Benützung des Handys seiner Ehefrau nicht alltäglich waren. Es lässt sich unter diesen Umständen nicht recht nachvollziehen, dass er auch bei intensivem Nachdenken sich nicht hätte daran erinnern können. Unerklärlich bleibt ebenso, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht bei seiner Gattin danach erkundigt hat, ob er am 13. Juli 2000 für die Orientierung seines Bruders über die Fahrzeugentwendung allenfalls ihr Mobiltelefon benutzt habe. Da der Beschwerdeführer sich der Bedeutsamkeit der Frage des Zeitpunktes des strittigen Anrufs hat bewusst sein müssen, wäre ihm zuzumuten gewesen, sogar andere Personen in seinem Umfeld, die ihm ein Mobiltelefon hätten leihen können, zu befragen. Wenn das Kantonsgericht das Absehen von Nachforschungen der dargelegten Art als nicht entschuldbar bezeichnete, erscheint dies angesichts der hohen Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Revision an die prozessualen Sorgfaltspflichten zu stellen sind, nicht als schlechterdings unhaltbar.
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5.
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. (Abteilung Zivil- und Strafgericht) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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