BGer H 70/2004 | |||
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BGer H 70/2004 vom 16.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 70/04
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Urteil vom 16. Juni 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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Firma J.________, T.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 12. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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T.________ ist Inhaber der Einzelfirma J.________ mit Sitz in S.________. Er ist als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau angeschlossen. Ab 1. Januar 2001 übernahm C.________ die Vertretung der Firma für die Marke X.________ in der französischen Schweiz. Grundlage für diese Tätigkeit bildete der Agentur-Vertrag vom 6. November 2000. Mit Schreiben vom 22. April 2002 löste T.________ die Zusammenarbeit mit C.________ auf Ende Juli 2002 auf. Die Ausgleichskasse qualifizierte die an C.________ bezahlten Provisionen (Fr. 7073.- [2001], Fr. 12'268.- [2002]) als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Mit Nachtragsabrechnungen vom 11. August 2003 forderte sie von T.________ die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt Fr. 2959.75. In der im Einzahlungsschein vom gleichen Tag genannten Summe von Fr. 3104.70 waren noch Verzugszinsen von Fr. 144.95 enthalten. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. August 2003 ab.
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B.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von T.________ hob die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. März 2004 Verfügung und Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zur Abklärung der allfällig von den ausgerichteten Provisionen in Abzug zu bringenden Unkosten und anschliessendem Erlass neuer Beitragsverfügungen zurück.
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C.
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T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, C.________ sei in Bezug auf die Tätigkeit für die Firma J.________ als Selbstständigerwerbender einzustufen.
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Die Ausgleichskasse und C.________ als Mitbeteiligter verzichten auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die 2001 und 2002 an C.________ ausbezahlten Provisionen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn [Art. 5 Abs. 2 AHVG]) darstellen. Die kantonale Rekurskommission hat hiezu erwogen, nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis seien Agenten oder Handelsvertreter grundsätzlich als Arbeitnehmer zu betrachten. Sinngemäss bestehe kein Anlass, im konkreten Fall von dieser Regel abzuweichen. C.________ habe in Bezug auf die Tätigkeit als Agent für die Firma J.________ keine erheblichen Investitionen getätigt, keine Angestellten beschäftigt und keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benötigt. Er habe somit keine Fixkosten zu tragen gehabt, welche unabhängig vom Erfolg der Vermittlertätigkeit entstanden seien. Damit fehle es an dem eine selbstständige Erwerbstätigkeit kennzeichnenden Unternehmerrisiko. An dieser Beurteilung änderten die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Insbesondere sei nicht von Belang, dass ein Agent oder Handelsreisender entsprechend seinem jeweiligen Verkaufserfolg mehr oder weniger verdiene. Unerheblich sei auch, dass C.________ zur selben Zeit noch für andere Unternehmen als Agent tätig gewesen sei. Jedes Entgelt eines Erwerbstätigen sei daraufhin zu überprüfen, ob es sich um massgebenden Lohn oder Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass Unkosten in Abzug gebracht werden könnten. Diesen Punkt habe die Ausgleichskasse unter Einbezug von C.________ noch abzuklären.
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3.
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Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass es Sachverhaltsmerkmale gibt, die für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. Dazu gehört, dass auf Grund von Ziff. 6 des Agentur-Vertrages vom 6. November 2000 C.________ alle Geschäftskosten selber zu tragen hatte. Dieser Umstand spricht indessen nach zutreffender Feststellung der Rekurskommission nicht entscheidend für selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. ZAK 1980 S. 325). Sodann kann auch in der Regelung von Ziff. 9 des Agentur-Vertrages ein Indiz dafür gesehen werden, dass die fraglichen Provisionen nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen. Nach dieser Klausel hatte C.________ die Musterkollektionen bei einem Rabatt von 40 % selber zu bezahlen. Bei einer gesamthaften Würdigung der Umstände, die bei der Statusfrage praxisgemäss vorzunehmen ist (BGE 123 V 163 Erw. 1 und AHI 2001 S. 256 Erw. 2a mit Hinweisen), überwiegen indessen die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Dafür spricht neben den im angefochtenen Entscheid erwähnten Tatsachen, dass für die «Inkrafttretung dieses Vertrages» keine Ablösesumme vereinbart wurde. Für die Übernahme der gesamten Kundenstruktur wurde auf eine Ausgleichszahlung verzichtet ebenso wie auf eine Ablösesummenzahlung bei Kündigung des Agentur-Vertrages ungeachtet allfällig neu gewonnener Kunden. Zu beachten ist schliesslich, dass C.________ am 22. April 2002 mit der Begründung gekündigt wurde, der Umsatz in dem ihm zugesprochenen Gebiet bewege sich auf einem zu tiefen Level. Darauf sei er mehrmals hingewiesen worden. Geändert hätte sich indessen «trotz Ihrer Zusagen» nichts. Es kann daher entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht gesagt werden, C.________ habe selbst darüber entscheiden können, ob er an einer Ausstellung teilnehme oder nicht. Vielmehr erschöpfte sich sein wirtschaftliches Risiko praktisch in der (alleinigen) Abhängigkeit vom erzielten Umsatz resp. vom persönlichen Arbeitserfolg. Das spricht ebenfalls für unselbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 122 V 172 unten).
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Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies betrifft auch die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Abklärung und Prüfung der Frage abzugsfähiger Unkosten. Dabei wird die Verwaltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer ins Verfahren einzubeziehen haben.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und C.________ zugestellt.
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Luzern, 16. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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