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Informationen zum Dokument  BGer 6A.24/2004  Materielle Begründung
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BGer 6A.24/2004 vom 18.06.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.24/2004 /kra
 
Urteil vom 18. Juni 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Heimgartner.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Lombardini,
 
gegen
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises (Art. 16 Abs. 2 SVG),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 14. Januar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 3. September 2002 fuhr X.________ nachts mit seinem Personenwagen bei starkem Regenfall von Flims nach Trin. Unterhalb Vallorca bremste er das Fahrzeug ab, worauf dieses auf der nassen Fahrbahn ausser Kontrolle geriet. In der Folge prallte das Fahrzeug zweimal gegen die rechte Leitplanke, rutschte über die Fahrbahn, kollidierte mit der linksseitigen Stützmauer und kam schliesslich auf der Gegenfahrbahn zum Stillstand.
 
B.
 
Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden büsste X.________ am 9. April 2003 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG mit Fr. 300.--.
 
C.
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden verfügte am 16. Juli 2003 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für einen Monat.
 
D.
 
Am 14. Januar 2004 wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Berufung von X.________ gegen den Entscheid des Justiz- und Sanitätsdepartements vom 6. November 2003, der den Führerausweisentzug bestätigt hatte, ab.
 
E.
 
X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).
 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch die zunehmende Intensität des Regens überrascht worden, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht offensichtlich unrichtig sind.
 
2.
 
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Ob der Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202 E. 1a). Kann das Verschulden nicht mehr als leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt (BGE 126 II 192 E. 2c). Weil es sich bei Art. 16 Abs. 2 SVG um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Behörde aber verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen (BGE 125 II 561 E. 2b). Dabei kann sich die Frage stellen, ob sich die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt rechtfertigen lässt. Unverhältnismässig müsste unter anderem eine Massnahme erscheinen, die im Einzelfall nicht zum Ziel führen kann oder nicht mehr nötig ist (BGE 118 Ib 229 E. 3). In diesem Sinne können ausnahmsweise besondere Umstände, wie etwa eine ausserordentliche Betroffenheit des Fahrzeuglenkers durch die Folgen eines Unfalls (Art. 66bis StGB), bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 202 E. 1b).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe sein Fehlverhalten zu Unrecht als mittelschweren Fall qualifiziert. Sein Verschulden sei lediglich als leicht zu werten, weswegen nur eine Verwarnung auszusprechen sei.
 
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer hätte aufgrund des starken Regens nachts auf der kurvenreichen, abfallenden Strasse nicht mit der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren dürfen. Zudem sei das Fahrzeug mit Breitreifen bestückt gewesen, was die Gefahr des Aquaplanings erhöht habe. Infolge dieser den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit sei er beim Abbremsen ins Schleudern geraten und aus der Kurve getragen worden. Der Beschwerdeführer habe damit Vorsichtspflichten missachtet, welche für die Sicherheit im Strassenverkehr von grundlegender Bedeutung seien. Demzufolge sei sein Verschulden als mittelschwer einzustufen.
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Geschwindigkeit sei nicht übersetzt gewesen, stösst ins Leere. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist er infolge des - für die Einleitung der Kurve notwendigen - Abbremsens ins Schleudern geraten. Damit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der offensichtlich nicht angepassten Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG) sein Fahrzeug nicht beherrschte (Art. 31 Abs. 1 SVG) und in der Folge auf die Gegenfahrbahn geriet. Aufgrund der daraus geschaffenen - nicht unerheblichen - abstrakten Gefährdung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fall als mittelschwer im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG einstufte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Strafrichter dieses Verhalten lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wertete. Es besteht keine Deckungsgleichheit zwischen der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und dem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG (vgl. Urteil 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002, E. 1.2.). Bei diesem Ergebnis unerheblich bleibt der dargelegten Rechtsprechung zufolge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt. Besondere Umstände, welche ausnahmsweise bei einem mittelschweren Fall einen Verzicht auf einen Führerausweisentzug für angezeigt erscheinen lassen, liegen nicht vor. Es kann hier im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
Es ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer als Fahrlehrer - wie sämtliche Berufsfahrer - durch einen Entzug des Führerausweises einschneidend getroffen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann er aber die damit verbundene Vermögenseinbusse durch eine entsprechende Planung seiner Ferien in Grenzen halten.
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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