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Informationen zum Dokument  BGer 1P.138/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.138/2004 vom 23.06.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.138/2004 /whl
 
Urteil vom 23. Juni 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
 
Politische Gemeinde Altstätten, vertreten durch
 
den Stadtrat, 9450 Altstätten SG,
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 8, 9 und 29 BV (Baubewilligung für eine Garagenzufahrt),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
 
23. Januar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist Eigentümerin der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 1 in Altstätten/SG. Diese grenzt im Südosten an die alte Stossstrasse und im Nordosten an die Gemeindestrasse 3. Klasse Strick-Bürg, die teilweise auf der Parzelle Nr. 1 liegt. Jenseits dieser Strasse liegt unter anderem die Parzelle Nr. 2 von Y.________. Diese hatten am 22. April 2000 die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus erhalten, welche die verkehrsmässige Erschliessung von Osten her über die Schützenstrasse vorsah, obwohl die Garagen und Parkplätze des Bauvorhabens nach Süden gegen die Strick-Bürg-Strasse hin ausgerichtet waren.
 
Y.________ erwarben in der Folge einen wenige Quadratmeter grossen Landstreifen, der ihre Parzelle von der Strasse Strick-Bürg trennte und reichten am 12. August 2002 ein Baugesuch für eine alternative Zufahrt über dieselbe ein. X.________ erhob Einsprache gegen das Gesuch, im Wesentlichen mit dem Argument, es sei rechtsmissbräuchlich, da Y.________ im Rahmen der Erstüberbauung zugesichert hätten, die Zufahrt über die Schützenstrasse anzulegen.
 
Der Stadtrat Altstätten bewilligte das Baugesuch von Y.________ am 20. Januar 2003 und wies die Einsprache ab. X.________ rekurrierte ans Baudepartement des Kantons St. Gallen, welches den Rekurs am 28. Juli 2003 guthiess und die Baubewilligung aufhob. Y.________ fochten diesen Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an, welches ihn am 23. Januar 2004 in Gutheissung ihrer Beschwerde aufhob.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. März 2004 wegen Verletzung von Art. 8, 9 und 29 BV beantragt X.________:
 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2004 sei vollumfänglich aufzuheben;
 
2. Der Entscheid des Baudepartements des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2003 sei zu bestätigen;
 
3. Demnach sei der Rekurs von X.________ gut zu heissen und die Baubewilligung des Stadtrates Altstätten vom 20. Januar 2003 (Nr. 3) aufzuheben;
 
unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
 
C.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baudepartement verzichtet auf Stellungnahme. Der Stadtrat Altstätten beantragt unter Hinweis auf seine Baubewilligung und den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Y.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist nach Art. 88 OG, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Eigentümerin eines benachbarten Grundstückes befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend macht, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich muss sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befindet und durch die behauptete widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen wird (ZBl 100/1999 S. 136 E. 1b; BGE 118 Ia 232 mit Hinweisen).
 
1.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin unter den genannten Voraussetzungen befugt, die den Beschwerdegegnern erteilte Baubewilligung anzufechten. Allerdings ermöglicht die staatsrechtliche Beschwerde keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Die Beschwerdeführerin muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
 
1.3 Die Beschwerdeführerin rügt - wenigstens sinngemäss - die Verletzung der Eigentumsgarantie durch eine willkürliche Anwendung des kantonalen Baurechts.
 
Sie begründet ihre Legitimation für diese Rügen nicht, sondern hält dazu bloss fest, sie sei als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1 durch das angefochtene Urteil "direkt betroffen" (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 5 S. 4). Dies genügt offensichtlich nicht, ihre Beschwerdebefugnis im Sinne der in E. 1.1 angeführten Rechtsprechung nachzuweisen.
 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie zu dieser Rüge befugt wäre. Zu deren Begründung führt sie an, die Strick-Bürg-Strasse sei keine zureichende Hin- und Wegfahrt im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Baugesetzes vom 6. Juni 1972, da sie den einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute nicht genüge, insbesondere weil sie die geforderte Mindestbreite nicht durchgehend aufweise. Damit macht sie allgemeine Interessen - etwa der Verkehrssicherheit - geltend, wozu sie nicht befugt ist. Sie wäre in dieser Konstellation unter Berufung auf Art. 26 BV höchstens zur Rüge befugt, der durch die umstrittene neue Zufahrt auf der Strick-Bürg-Strasse zu erwartende Mehrverkehr beeinträchtige ihre eigene Hauszufahrt; dies macht sie jedoch nicht geltend.
 
1.4 Die Beschwerdeführerin rügt, es verletze das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, den Beschwerdegegnern eine Hauszufahrt in die Strick-Bürg-Strasse zu bewilligen, im Wissen darum, dass weitere derartige Gesuche wegen deren beschränkter Kapazität abgelehnt werden müssten. Zu dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin befugt, da sie geltend macht, bei einer allfälligen weiteren Überbauung ihrer Parzelle Nr. 1 selber Hauszufahrten in die Strick-Bürg-Strasse zu beanspruchen.
 
Die Rüge ist allerdings offensichtlich unbegründet. Wenn das Verwaltungsgericht in willkürfreier Beurteilung der Verkehrssituation auf der Strick-Bürg-Strasse zum Schluss kam, diese vermöchte auch den zusätzlichen Anschluss des Einfamilienhauses der Beschwerdegegner zu verkraften, so konnte es diesen ohne Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes bewilligen, auch wenn heute schon absehbar ist, dass ihre Kapazität im heutigen Ausbaustand für weitere künftige und noch nicht konkret absehbare Hauszufahrten nicht mehr ausreichen wird.
 
1.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es einen von ihr am Augenschein eingereichten Situationsplan einfach ignoriert habe. Aus diesem sei ersichtlich, dass die Strick-Bürg-Strasse den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute praktisch auf der ganzen Linie und insbesondere im Bereich der umstrittenen Hauszufahrt nicht genüge, da sie dort lediglich eine Breite von 2,70 m anstelle des vorgegebenen Mindestmasses von 3,50 m aufweise.
 
Zu dieser Gehörsverweigerungsrüge ist die Beschwerdeführerin als Partei im kantonalen Verfahren unabhängig von ihrer Beschwerdebefugnis in der Sache befugt; ihre Parteirechte begründen ihr rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 88 OG (BGE 129 I 217 E. 1.4; 129 II 297 E. 2.3).
 
1.6 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils, da die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur ist (BGE 123 I 112 E. 2b). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
 
2.
 
2.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV).
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 8) festgestellt, dass die Strick-Bürg-Strasse zwischen 2,6 und 3 m breit ist und nur bei der Einmündung und an einer Ausweichstelle das Kreuzen zweier Personenwagen zulässt. Dies entspricht weitestgehend der Darstellung der Beschwerdeführerin. Da somit das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Strick-Bürg-Strasse - insbesondere deren geringer Breite und geringem Ausbaustandard - vom gleichen rechtserheblichen Sachverhalt ausging wie die Beschwerdeführerin, hatte es keinen Anlass, weitere Beweise darüber abzunehmen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, die Strasse weise auf der ganzen Länge eine Breite von 3,5 m auf, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht konnte unter diesen Umständen ohne Verfassungsverletzung darauf verzichten, den von der Beschwerdeführerin offenbar am Augenschein zu den Akten gegebenen Situationsplan ausdrücklich auszuwerten. Die Rüge ist unbegründet.
 
3.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 OG). Sie hat ausserdem den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Altstätten sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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