BGer 2A.358/2004 | |||
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BGer 2A.358/2004 vom 23.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.358/2004 /leb
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Urteil vom 23. Juni 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Justiz- und Sicherheitsdepartement
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des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
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Postfach 4168, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 14. Mai 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der algerische Staatsangehörige Y.________ (geb. 1968) und die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende, aus der Union Serbien/Montenegro stammende X.________ (geb. 1968) beabsichtigen, hier die Ehe einzugehen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies am 23. Dezember 2003 das Gesuch ab, Y.________ hierzu eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 14. Mai 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2004 für sich und ihren Verlobten, diesem die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Heirat zu bewilligen.
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2.
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Die Eingabe erweist sich - soweit sich die Beschwerdeführer darin überhaupt rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (vgl. Art. 108 Abs. 2 bzw. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 118 Ib 134 ff.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.) - als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1
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2.1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Einreiseverweigerungen und gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 3 OG). Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
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2.1.2 Eine solche Norm, welche im Übrigen zuerst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht anzurufen gewesen wäre (vgl. Art. 98a OG; BGE 127 II 161 ff.), besteht im vorliegenden Fall nicht: Als geschützte Familienbeziehung gilt unter dem Gesichtspunkt des Aufenthaltsrechts nur die rechtlich anerkannte Ehe. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn eine langdauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt und die Heirat konkret bevorsteht, können sich Verlobte praxisgemäss deshalb nicht auf den in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, um sich einer Ausreiseverpflichtung zu widersetzen (Urteile 2P.339/1993 vom 29. November 1993; 2A.60/1994 vom 23. März 1994, E. 3; 2A.100/1994 vom 20. Mai 1994, E. 1d; 2A.82/1994 vom 17. August 1994, E. 3b; 2A.469/1995 vom 7. Februar 1996, E. 4; 2A.274/1996 vom 7. November 1996, E. 1b). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch von ausländischen, nicht zusammenlebenden Verlobten darauf, eine Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung erteilt zu erhalten, um hier erst ein relevantes Ehe- und Familienleben vorbereiten bzw. begründen zu können. Dies muss zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem in keiner Weise dargetan wird, dass und inwiefern tatsächlich eine intakte und gelebte Beziehung vorliegt, und einer der Verlobten kurze Zeit vor dem Einreisegesuch zwangsweise aus der Schweiz ausgeschafft werden musste (vgl. E. 2.1.3). Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2A.472/2003 vom 1. Juni 2004, E. 3.1 mit weiterem Hinweis). X.________ verfügt gemäss dem angefochtenen Entscheid in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb ein Familiennachzug ihres künftigen Gatten auch nach der Heirat bloss im Rahmen von Art. 38 und Art. 39 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) möglich sein und damit grundsätzlich wiederum im freien Ermessen der Bewilligungsbehörde liegen wird (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 2A.472/2003 vom 1. Juni 2004, E. 2.2). Auch vor diesem Hintergrund besteht zumindest zurzeit kein Anspruch auf eine Erteilung der beantragten Bewilligung.
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2.1.3 Nichts anderes ergibt sich aus der ebenfalls angerufenen Ehefreiheit (Art. 12 EMRK; Art. 14 BV): Der ausländischen Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ist es zuzumuten, sich gegebenenfalls im Ausland zu verehelichen. Nachdem Y.________ nach seinem abgewiesenen Asylgesuch die Schweiz während der ihm angesetzten Ausreisefrist bis zum 23. April 2003 nicht verlassen hatte und am 4. Oktober 2003 zwangsweise ausgeschafft werden musste, ist nicht sichergestellt, dass er bei einer erneuten Einreise zur Vorbereitung der Heirat die Schweiz wieder verlassen und den Bewilligungsentscheid hernach im Ausland abwarten wird. Gestützt auf die finanzielle Lage der Verlobten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie hier fürsorgeabhängig werden könnten, was hinreichenden Grund dafür bilden würde, Y.________ auch nach der Heirat keine Bewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin zu erteilen. Gestützt auf den derzeitigen Stand der Dinge ist damit zweifelhaft, ob ihm der Familiennachzug wird bewilligt werden können; bei einem Wegweisungsvollzug wäre indessen, sollte er sich einmal in der Schweiz befinden, gestützt auf sein bisheriges, die hiesigen ausländerrechtlichen Regeln missachtendes Verhalten wiederum mit Problemen zu rechnen. Es besteht deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihm im vorliegenden Zusammenhang keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Art. 36 BVO; hierzu Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 250) und ihn ein allfälliges Bewilligungsverfahren nach einer Heirat im Ausland abwarten zu lassen.
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2.2
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2.2.1 Besteht kein Anspruch auf die verweigerte Bewilligung, fehlt es den Beschwerdeführern praxisgemäss an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG, um die Bewilligungsverweigerung wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3 - 7 S. 85 ff.). Soweit sie geltend machen, ihre Ehefreiheit werde dadurch verletzt, dass eine Heirat bzw. der Verbleib des Verlobten im Ausland für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, übersehen sie, dass auch durch die Ein- und Wiederausreise von Y.________ solche entstehen würden. Bei geeigneter Organisation ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich für den Eheschluss ins Ausland zu begeben, selbst wenn sie hier Kinder haben sollte. Der angefochtene Entscheid berührt die Ehefreiheit der Beschwerdeführer in ihrer Substanz deshalb nicht; im Übrigen genügte er den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV. Ihre Eingabe ist insofern unbegründet.
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2.2.2 Zwar sind die Beschwerdeführer befugt, losgelöst vom Anspruch in der Sache selber mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); die entsprechenden Rügen einer Verletzung von Art. 29 BV begründen sie indessen nicht weiter; insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesverfassungsrecht verletzen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist auf ihre Ausführungen eingegangen und hat hinreichend dargelegt, warum es die Beschwerde abwies (vgl. BGE 129 II 232 E. 3.2 S. 236).
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2.3 Auf die Eingabe ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten; als staatsrechtliche Beschwerde ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Anordnung gegenstandslos.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Eingabe wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten; als staatsrechtliche Beschwerde wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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