BGer 7B.108/2004 | |||
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BGer 7B.108/2004 vom 24.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.108/2004 /bnm
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Urteil vom 24. Juni 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Pfändung/Nachpfändung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kan-
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tonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, vom 25. Mai 2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Kantonsgericht Schwyz hob mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 die in diversen Betreibungen gegen X.________ während eines verfügten Rechtsstillstandes am 23. April 2002 durch das Betreibungsamt A.________ vorgenommenen Nachpfändungen für die Gruppen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 auf. In der Folge gelangte X.________ mit verschiedenen Eingaben an die untere und obere Aufsichtsbehörde. Alle diese Beschwerden standen in Zusammenhang mit den aufgehobenen Pfändungen vom 23. April 2002. Das Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, hat als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen diese Beschwerden in seinem Beschluss vom 25. Mai 2004 zusammengefasst und abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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1.2 Mit Eingabe vom 5. Juni 2004 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt im Wesentlichen, es sei ihm eine angemessene Frist für die Einreichung einer "detaillierten, in allen Teilen begründeten Beschwerde einzuräumen".
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2.
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2.1 Mit Bezug auf die Nachpfändungsurkunden vom 23. Mai 2003 hat die Vorinstanz ausgeführt, die untere Aufsichtsbehörde habe den Antrag auf Aufhebung der Nachpfändung zu Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, weshalb diese Massnahme an einem Beschwerdegrund leide. Die vor Kantonsgericht dazu gemachten Darlegungen des Beschwerdeführers könnten nicht entgegengenommen werden, da neue Beschwerdegründe im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien.
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Betreffend die Rückerstattung der während des Rechtsstillstandes gepfändeten Pensionskassengelder wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die untere Aufsichtsbehörde habe diesbezüglich vom Betreibungsamt am 11. Dezember 2003 eine Abrechnung verlangt. Bezüglich der Beschwerde vom 15. Dezember 2003, mit welcher der Beschwerdeführer bei der unteren Aufsichtsbehörde Einwendungen gegen eine Schlussabrechnung der gepfändeten Versicherungsleistungen und gegen eine Zusammenfassung "Kollokationsplan und Verteilerliste" machte, führt das Kantonsgericht aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde darauf mangels Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten sei. Schliesslich erachtete die Vorinstanz eine Beschwerde vom 10. März 2004, wonach die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch das Betreibungsamt verneint habe, als offensichtlich unbegründet.
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2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander.
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2.2.1 Er verlangt in der Hauptsache, es sei ihm die Beschwerdefrist zu verlängern. Darauf kann nicht eingetreten werden. Denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist (BGE 126 III 30 ff.).
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Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztzeugnisse hinweist; das letzte datiert vom 4. Mai 2004. Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt, eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist (mit Bezug auf die Beschwerde betreffend "Kollokationsplan und Verteilerliste") im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG habe der Beschwerdeführer nicht verlangt und käme auch nicht infrage, da seine Krankheit, was seine Eingaben immer wieder zeigten, ihn nicht an der Erhebung von Beschwerden abhalte. Das belegten im vorliegenden Fall insbesondere auch die von ihm eingereichten Arztzeugnisse, die ihm aufgrund des Gesundheitszustandes zwar eine Einvernahme- und Verhandlungsunfähigkeit, nicht aber eine allgemeine Handlungsunfähigkeit attestierten.
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2.2.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, seit mehreren Monaten lägen beim Bezirksgericht Bülach Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche bis zum heutigen Tag nicht behandelt worden seien. Dieses Vorbringen kann nicht gehört werden, da es nur Verfahren im Kanton Zürich betreffen kann.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da keine Kosten erhoben werden (Art. 20a SchKG), wird das Gesuch gegenstandslos; und im Weiteren sind dem Beschwerdeführer keine Auslagen durch die Verbeiständung durch einen Anwalt entstanden.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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