BGer B 109/2003 | |||
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BGer B 109/2003 vom 24.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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B 109/03
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Urteil vom 24. Juni 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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B.________ AG, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
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Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116, 8034 Zürich
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 12. September 2003)
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In Erwägung,
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dass die Firma B.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. September 2003 erhoben hat,
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dass es bei der streitigen Prämien- und Beitragsforderung der früheren Vorsorgeeinrichtung der Firma nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG geht,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht somit an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG),
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dass lediglich in diesem Rahmen das Novenrecht spielt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
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dass es sich bei der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Aktenbeschlagnahmung Anfang 2003 - mit der Folge, dass die Prämien- und Beitragsforderung der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht habe anhand der Lohnbuchhaltung überprüft werden können - um ein neues Vorbringen handelt und daher unberücksichtigt zu bleiben hat,
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dass abgesehen davon dieser behauptete Sachverhalt die Zeit nach der dreimal je um 30 Tage erstreckten Frist für die Einreichung der Klageantwort betrifft,
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dass die Beschwerdeführerin sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich anrechnen lassen muss,
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dass die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Übrigen nicht beanstandet werden,
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dass die Beschwerdeführerin trotz eingehend und sorgfältig begründetem Entscheid des kantonalen Gerichts an ihrem im Lichte des bisher gezeigten Verhaltens als missbräuchlich zu bezeichnenden Standpunkt vor Eidgenössischem Versicherungsgericht vollumfänglich festgehalten hat, weshalb es sich rechtfertigt, der obsiegenden Beschwerdegegnerin ausnahmsweise eine u.a. nach dem Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG; BGE 124 V 285 und SZS 1999 S. 70 Erw. 8 mit Hinweisen),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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