BGer I 817/2003 | |||
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BGer I 817/2003 vom 24.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 817/03
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Urteil vom 24. Juni 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Batz
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Parteien
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R.________, 1951, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 21. November 2003)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 25. September 2002 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch der 1951 geborenen R.________ (Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien) um Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 25. September 2002 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die noch notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Entscheid vom 21. November 2003).
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R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem sie ihr Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente dem Sinne nach erneuert.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Eidgenössische Rekurskommission hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Vorschriften und die für alle Angehörigen des ehemaligen Jugoslawien im Verfügungszeitpunkt weiterhin anwendbaren (BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000. Auf diese Erwägungen wird verwiesen.
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2.
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Die Vorinstanz hat die Verwaltung in Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2002 verpflichtet, ergänzende Abklärungen insbesondere bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sowie in Verweisungstätigkeiten vorzunehmen und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diesen Entscheid als unzutreffend erscheinen liesse. Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde darlegt, hat die Rekurskommission die Sache daher mit Recht zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen. Diese wird bei der Neubeurteilung des Leistungsbegehrens auch die von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umstände zu würdigen haben.
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3.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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