BGer 7B.95/2004 | |||
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BGer 7B.95/2004 vom 25.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.95/2004 /rov
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Urteil vom 25. Juni 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________ AG,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. April 2004 (7B.36/2004).
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Sachverhalt:
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A.
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In den gegen die Z.________ AG laufenden Betreibungen Nrn. xxx und yyy wurden an der vom Betreibungsamt Romanshorn am 26. September 2003 durchgeführten Steigerung die gepfändeten Gegenstände mit einem Erlös von Fr. 11'000.-- verwertet. Hiergegen erhob die Z.________ AG am 4. Oktober 2003 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Steigerungszuschlages. Mit Verfügung vom 12. November 2003 wies der Gerichtspräsident von Arbon als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen die Beschwerde ab. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg. Die Beschwerde wurde am 19. Dezember 2003 abgewiesen.
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Mit Urteil vom 29. April 2004 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine von der Z.________ AG gegen den obergerichtlichen Entscheid eingereichte Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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B.
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Gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 29. April 2004 hat die Z.________ AG ein Revisionsgesuch eingereicht und stellt sinngemäss den Antrag, dieses Urteil aufzuheben. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 hat die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Die Gesuchstellerin hat das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 13. Mai 2004 in Empfang genommen, und das bei der Post am 22. Mai 2004 aufgegebene Revisionsgesuch ist am 24. Mai 2004 beim Bundesgericht eingegangen. Damit ist die 30-tägige Frist für das Revisionsgesuch gewahrt (Art. 141 lit. a OG). Auf das Gesuch ist somit grundsätzlich einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 136 OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig: bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, Verletzung von Ausstandsvorschriften sowie Nichtbeachtung ausserordentlicher kantonaler Rechtsmittel oder staatsrechtlicher Beschwerden (lit. a); bei Missachtung der Bindung an Parteianträge (lit. b); bei Nichtbeachtung von Parteianträgen materieller Art (lit. c); bei übersehenen Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich und für den materiellen Entscheid erheblich sind (lit. d). Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich genannt werden (Art. 140 OG). Es genügt daher nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Escher, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 8.28 S. 282). Die Gesuchstellerin hält sich nicht an diese formellen Voraussetzungen und nennt keinen der in Art. 136 und Art. 137 OG genannten Revisionsgründe.
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Sie bringt lediglich vor, die Schuld sei bezahlt worden und macht im Weiteren Ausführungen, auf welche die Kammer im Urteil vom 29. April 2004 nicht eingetreten war, weil die Beschwerdeschrift sich wortwörtlich mit der bereits im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschrift deckte. Das ist unzulässig, denn das Revisionsverfahren dient nicht dazu, im ordentlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen. Das gilt insbesondere betreffend den hauptsächlichen Vorwurf der Verletzung von Art. 123 SchKG, zu dem das Obergericht in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2003 auf S. 8 bis 10 ausführlich Stellung bezog und befand, auch wenn die Zahlungen der Beschwerdeführerin vor der Verwertung notifiziert worden wären, hätte diese erste Ratenzahlung nicht mindestens 1/13 der gesamten Schuld sowie alle bisherigen Auslagen für die Verwertungsvorbereitungen umfasst, da die offene Schuld noch Fr. 47'133.25 betragen habe. Damit hatte sich die Gesuchstellerin - wie ihr von der Kammer in E. 1.2 vorgehalten worden war - auf S. 8/9 ihrer Beschwerde vom 1. März 2004 nicht auseinander gesetzt. Wenn sie nun ohne jeglichen konkreten Nachweis behauptet, sie hätte "die tatsächliche Schuld vor der Versteigerung vollumfänglich bezahlt", so ist dies haltlos und mutwillig. Denn es wird nicht einmal ansatzweise gemäss dem Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG - und nur dieser könnte vorliegend massgeblich sein - aufgezeigt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsache die Kammer aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll.
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2.2 Insoweit die Gesuchstellerin meint, die Dauer der Frist zwischen der Publikation und der Durchführung der Steigerung sei zu kurz gewesen, kann sie nicht gehört werden. Denn das Revisionsverfahren dient nicht dazu, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 4 und 5 zu Art. 136 OG).
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3.
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Die Gesuchstellerin hat nach dem Ausgeführten keine einzige Tatsache angeführt, welche das Bundesgericht übersehen haben soll, sondern eine nochmalige Beurteilung in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht angestrebt. Das Revisionsbegehren erweist sich damit als unzulässig.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt die Kammer nach Art. 143 Abs. 1 OG:
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1.
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Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegnern (Y.________ AG; Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern), dem Betreibungsamt Romanshorn, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn, und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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