VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 230/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 230/2003 vom 25.06.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
U 230/03
 
Urteil vom 25. Juni 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 21. August 2003)
 
Sachverhalt:
 
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2003 sistierte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) das Einspracheverfahren der B.________ gegen die Verfügung vom 24. November 2000 hinsichtlich der HWS-Problematik und lehnte das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
 
Mit Entscheid vom 21. August 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 4 des Dispositives). Sodann lehnte es ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Ziff. 5 des Dispositives).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es sei Ziff. 5 des kantonalen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Sodann ersucht sie um die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Eidgenössisches Versicherungsgericht.
 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]), auf eine Vernehmlassung verzichten.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getretenen. Die damit einhergehenden, auch für das Unfallversicherungsrecht geltenden verfahrensrechtlichen Neuerungen sind vorbehältlich abweichender Bestimmungen des UVG (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG) auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b).
 
2.2 Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Damit wird der im Sinne einer Mindestgarantie bundesverfassungsrechtlich gewährleistete (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) Verfahrensanspruch für sämtliche vom Geltungsbereich des ATSG erfassten Regelungsgebiete gesetzlich verbürgt. Mit In-Kraft-Treten des neuen Rechts hat sich indes im Bereich des Unfallversicherungsrechts inhaltlich nichts geändert, da ein bundesgesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch den im Wortlaut mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmenden, per 1. Januar 2003 nunmehr aufgehobenen Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG bereits vorher ausdrücklich gewährleistet war. Angesichts dieser materiellrechtlichen Kontinuität zwischen altem und neuem Recht hat die zu Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG unverändert Geltung (vgl. Urteil K. vom 3. Juli 2003 [U 114/03] Erw. 2). Danach sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 30. März 1995 einen Verkehrsunfall, welcher von der Arbeitgeberin am 10. April 1995 der Allianz gemeldet wurde. Der erstbehandelnde Arzt erhob als Befunde eine commotio cerebri, eine Schulter- und Rippenkontusion links, eine Kniekontusion und Ablederung rechts, ein HWS-Schleudertrauma, eine OSG-Bandläsion rechts sowie ossäre Läsionen (Arztzeugnis UVG des Spitals F.________ vom 19. April 1995). Mit Verfügung vom 24. November 2000 stellte die Allianz fest, dass ab dem 21. Juni 1999 kein Anspruch auf weitere Leistungen für die Beschwerden am rechten Knie bestünde. Bezüglich des Leidens im Halswirbelsäulenbereich sowie des psychischen Leidens würden die Leistungen für Heilungskosten per 30. September 2000 und jene für Taggelder ab 21. Juni 1999 eingestellt. Dagegen liess die Versicherte am 12. Dezember 2000 Einsprache erheben. Am 30. April 2003 teilte die Allianz der Versicherten mit, dass zwei getrennte Beschwerdebilder vorlägen, die im Hinblick auf die Kausalitätsfrage zu trennen seien. Hinsichtlich der Kniebeschwerden werde die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Leistungsanspruch geprüft. Derweil werde die Einsprache hinsichtlich der HWS-Problematik solange sistiert, bis die Frage möglicher Leistungen bezüglich des rechten Knies geklärt und verfügt sei. Am 5. Mai 2003 liess die Versicherte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Ausrichtung der Leistungen für die Dauer des Einspracheverfahrens beantragen. Im Weiteren opponierte sie der beabsichtigten Teilsistierung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der HWS-Problematik. Nachdem die Versicherte eine formelle verfahrensleitende Verfügung verlangt hatte, hielt die Allianz in der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2003 an der Teilsistierung fest und lehnte das Begehren um vorsorgliche Massnahmen ab. Diese verfahrensleitende (Zwischen-)Verfügung liess die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anfechten.
 
3.2
 
3.2.1 Das kantonale Gericht lehnte die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, weil die Beschwerde sowohl hinsichtlich der verlangten Aufhebung der Sistierung als auch der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der Anordnung vorsorglicher Massnahmen offensichtlich aussichtslos ist.
 
3.2.2 Das kantonale Gericht trat auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Aufhebung der Sistierung verlangt wurde. Begründet wurde dies mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide. Diesbezüglich wird auf die zutreffende Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheides sowie auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (S. 3 Ziff. 3) verwiesen.
 
3.2.3 Ob vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Einspracheverfahrens bewilligt werden können, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig sein (vgl. BGE 124 V 88 Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b, 98 V 222 Erw. 4 sowie SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31, RKUV 1994 Nr. K 952 S. 300 Erw. 3a; ferner BGE 115 Ib 158 Erw. 2, 107 Ib 399 Erw. 2c).
 
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine sofortige Vollstreckung der Verfügung steht dem Interesse der Allianz, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Sicherstellung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Einspracheverfahrens gegenüber. Die Vorinstanz erachtete die Interessen des Versicherers als überwiegend (Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheides). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
 
3.2.4 Nach dem Gesagten war die vorinstanzliche Beschwerde aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu Recht abgewiesen wurde.
 
4.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
5.
 
Praxisgemäss (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4) sind Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos. Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt, ist ihr Gesuch gegenstandslos.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2a mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 25. Juni 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).