BGer 6S.142/2004 | |||
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BGer 6S.142/2004 vom 28.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.142/2004 /kra
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Urteil vom 28. Juni 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Wiederaufnahme des Verfahrens (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 15. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 4. Dezember 2002 wurde X.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten bestraft. Ferner wurde er für die Dauer von drei Jahren bedingt des Landes verwiesen sowie zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. September 2000 und einer "ausseramtlichen Entschädigung" von Fr. 8'000.-- an seine Tochter A.________ verpflichtet. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
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B.
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X.________ stellte am 12. Juni 2003 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Zur Begründung machte er geltend, seine Tochter A.________ habe seit Frühjahr 2003 in mehreren Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Vater zu Unrecht der sexuellen Handlungen beschuldigt habe, um mehr Freiheit für sich zu erlangen. Wäre dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bekannt gewesen, dass A.________ ihre Aussagen im Strafverfahren frei erfunden habe, hätten die urteilenden Richter mit Sicherheit ein anderes Urteil gefällt und ihn von Schuld und Strafe freigesprochen. Es handle sich beim Widerruf der Anschuldigungen von A.________ um eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO/GR.
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Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 wies das Kantonsgerichtspräsidium die Staatsanwaltschaft Graubünden an, A.________ untersuchungsrichterlich einzuvernehmen.
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Mit Vernehmlassung von 16. September 2003 liess A.________ durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, das Revisionsgesuch ihres Vaters sei nicht zuzulassen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie die Briefe unter dem Druck der Familie und von Rechtsanwalt B.________ geschrieben bzw. unterzeichnet habe. Sie habe anlässlich einer Besprechung mit dem Amtsvormund ihre früheren Aussagen bekräftigt und in der Videobefragung vom 23. Juli 2003 deutlich festgehalten, dass der Inhalt der Briefe nicht stimme und sie diese nur unter Druck verfasst habe. Sie bereue dies, habe aber aus Angst gehandelt.
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C.
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Das Kantonsgericht von Graubünden wies das Revisionsgesuch von X.________ mit Urteil vom 15. Oktober 2003 (schriftlich mitgeteilt am 17. März 2004) ab.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Gutheissung der Wiederaufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr zu beantragen scheint, als das angefochtene Urteil aufzuheben (Beschwerde, S. 2), ist er nicht zu hören.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 397 StGB geltend. Er bringt vor, bei den schriftlich festgehaltenen Erklärungen seiner Tochter, sie habe ihn zu Unrecht beschuldigt, sich sexuell an ihr vergangen zu haben, handle es sich um eine neue Tatsache. Diese sei erheblich, da ein Freispruch deshalb nicht nur möglich, sondern mit "höchster Wahrscheinlichkeit sicher" sei. Die Vorinstanz habe lediglich über die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens befinden dürfen. Ob das frühere Urteil tatsächlich durch ein neues zu ersetzen wäre, hätte der Richter im wieder aufgenommenen Verfahren entscheiden müssen. Das habe die Vorinstanz offensichtlich übersehen, indem sie die Glaubwürdigkeit des Widerrufs der Aussagen der Tochter eingehend geprüft und wegen familiärem und anderweitigem Druck verneint habe. Die Würdigung der neuen Aussagen der Tochter sei unzulässig und verletze Bundesrecht.
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3.
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3.1 Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten. Inhaltlich stimmen Art. 397 StGB und Art. 147 StPO/GR überein (PKG 1994 Nr. 31). Auch wenn die Vorinstanz ihren Entscheid massgeblich auf kantonales Prozessrecht abstützt, hat sie die bundesrechtlichen Minimalgarantien von Art. 397 StGB zu beachten. Das Bundesgericht überprüft deshalb die Abweisung eines Revisionsgesuchs auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, wenn eine falsche Rechtsanwendung geltend gemacht wird (Art. 269 Abs. 1 und 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP).
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Nach ständiger Praxis sind neue Tatsachen und Beweismittel erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein (Teil-)Freispruch in Betracht kommt. Ein Freispruch oder milderes Urteil muss zumindest "wahrscheinlich" sein (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 120 IV 246 E. 2b S. 248; 116 IV 353 E. 2a S. 356, je mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Abgrenzung von Rechts- und Tatfragen bei der Anwendung von Art. 397 StGB befasst (u.a. BGE 116 IV 353; 122 IV 66 E. 2a S. 67; 125 IV 298; 124 IV 92). Rechtsfrage ist, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist, ist eine Tatfrage; ebenso, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, da insoweit die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil zur Diskussion steht (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 2b; 109 IV 173; je mit Hinweisen).
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3.2 Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im Revisionsantrag Vorgebrachte als neues Beweismittel gewertet, dieses nach Würdigung der Aussagen von A.________ jedoch als nicht erheblich im Sinne von Art. 397 StGB erachtet. Wie dargelegt, berührt die Frage, ob die geltend gemachten Tatsachen bzw. Beweismittel dem Richter beim ersten Urteil bekannt waren und ob sie zutreffen, die Beweiswürdigung, die grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.3 Zu prüfen bleibt nur, ob die Vorinstanz vom zutreffenden Begriff der Erheblichkeit bzw. vom richtigen Verständnis der Wahrscheinlichkeit der Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist. Das ist zu bejahen.
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Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid den vom Bundesgericht vorgegebenen Begriff der "Erheblichkeit" im Sinne von Art. 397 StGB zu Grunde gelegt und ist in ihrer Gesamtwürdigung des Vorgebrachten nicht davon abgewichen (angefochtenes Urteil, S. 6 f.). Sie legt ausgehend von den massgeblichen Umständen dar, weshalb eine Änderung des früheren Urteils wegen der geltend gemachten neuen Beweismittel nicht wahrscheinlich sei (angefochtenes Urteil, S. 8-13). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers zeigt sie auch auf, dass sich das frühere Urteil nicht nur auf die Aussagen seiner Tochter, die es einer vertieften Prüfung unter anderem gestützt auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten unterzog, sondern auf weitere Umstände stützte, die für den Ausgang des Verfahrens wesentlich waren (angefochtenes Urteil, S. 13). Sodann hat sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer an die vom Bundesgericht aufgestellten Schranken gehalten (vgl. BGE 116 IV 353 E. 4b) und keine überhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Veränderung des Sachverhalts gestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt aus Art. 397 StGB nicht, dass eine Würdigung der vorgebrachten neuen Beweismittel innerhalb der erwähnten Grenzen unzulässig wäre. Eine Verletzung von Bundesrecht ist hier zu verneinen.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen wird mit der Festsetzung einer tiefen Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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