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Informationen zum Dokument  BGer U 121/2003  Materielle Begründung
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BGer U 121/2003 vom 30.06.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 121/03
 
Urteil vom 30. Juni 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
K.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 28. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
K.________, geb. 1959, war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er sich am 26. Februar 2000 beim Sturz auf einer Treppe in einem Einkaufszentrum am rechten Knie, linken Arm und am Rücken verletzte. Nachdem die SUVA Leistungen erbracht hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 12. April 2001 mit sofortiger Wirkung ein, woran sie im Einspracheentscheid vom 16. August 2001 festhielt.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2003 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen der beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung, insbesondere auch den psychischen Beeinträchtigungen, und den erneut geltend gemachten Beschwerden zutreffend dargestellt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Erwägungen zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden des Versicherten die Folgen des Unfallereignisses vom 26. Februar 2000 sind.
 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die medizinischen Akten umfassend und in Einzelheiten zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Die Vorinstanz erwog, auf Grund der ärztlichen Berichte sei erstellt, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids keine objektivierbaren physischen Beschwerden als Folge des Unfalles mehr vorhanden gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten Kopf-, Arm- und Rückenbeschwerden könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine beim Unfall erlittene organische Schädigung zurückgeführt werden. Für das diagnostizierte sekundäre Schulter-Arm-Schmerzsyndrom seien neben dem Unfallereignis ältere Schädigungen verantwortlich. Übereinstimmend hätten die Ärzte sodann festgehalten, dass eine allgemeine Tendez zur Somatisierung bzw. der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung vorliege.
 
Das kantonale Gericht bejaht die natürliche Kausalität des Unfalles für die psychische Störung, verneinte aber dessen Adäquanz. Das fragliche Ereignis sei den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Die in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung zu erfüllenden Kriterien, um eine psychische Störung als Unfallfolge betrachtet zu können, seien nicht erfüllt.
 
2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Versicherte heute an einem Schmerzsyndrom leide, welches auf den beim Unfall erlittenen Verletzungen aufbaue. Die unfallbedingten medizinischen Behandlungen hätten eine Chronifizierung nicht verhindert. Nach dem heutigen Standard handle es sich dabei um eine eigenständige Krankheit bzw. eine eigenständige Verletzungsfolge. Sofern der vom Beschwerdeführer beigezogene Schmerzspezialist, Prof. Dr. E.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, ein behandlungsbedürftiges chronisches Schmerzsyndrom und dessen unfallbedingte Ursache bejahe, liege eine neue Dimension vor. Die Vorinstanz habe die adäquate Kausalität des Unfalls für die psychische Störung zu Unrecht verneint. Der objektive Unfallablauf eines Treppensturzes mit mehrmaligem Überschlagen sei sicher als besonders eindrücklich, wenn nicht gar als dramatisches Unfallgeschehen zu qualifizieren. Neben dem existenziellen Schock, den der Beschwerdeführer erfahren habe, seien gerade Rücken- und Schmerzproblematiken in vielen Fällen besonders geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es bestehe auch in mehrfacher Hinsicht eine ärztliche Fehlbehandlung, indem der Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt an seinem Arbeitsplatz zurückgeschickt wurde, im Wissen darum, dass die dort zu verrichtende Arbeit nicht zumutbar gewesen sei. Er sei auch nicht einer psychischen Unterstützung zugeführt worden. Durch die von Anfang an fehlerhafte Behandlung sei er in die Chronifizierung getrieben worden. Schliesslich bestehe seit dem Unfall ein erheblicher körperlicher Dauerschmerz und mehr als ein Jahr nach dem Unfall habe immer noch eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten umfassend geprüft und sorgfältig gewürdigt. Es hat insbesondere gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 31. Oktober 2000, die Berichte des Spitals Y.________ vom 6. Februar und 23. März 2001 und den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2001 eingehend dargelegt, weshalb im Zeitpunkt des Einspracheentscheids keine massgeblichen organischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal auch den weiteren medizinischen Unterlagen (ärztlicher Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 9. April 2001 sowie Bericht des vom Beschwerdeführer nachträglich beigezogenen Prof. Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2003) entnommen werden kann, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr nachweisbar waren.
 
4.
 
Die Vorinstanz bejahte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden (therapieresistente Schmerzkrankheit, Somatisierungsstörung), verneinte indessen mit zutreffenden Erwägungen den adäquaten Kausalzusammenhang.
 
Die Beurteilung der adäquaten Kausalität hat nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6 entwickelten Kriterien zu erfolgen. Dem kantonalen Gericht ist darin zuzustimmen, dass dem Unfall vom 26. Februar 2000 rechtlich keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychischen Beeinträchtigungen bzw. für die psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der in allen Teilen überzeugenden Begründung des kantonalen Gerichts, auf die verwiesen wird, nichts beizufügen. Ein einfacher Sturz mit nicht allzu gravierenden Verletzungen wäre den leichten Unfällen zuzuordnen. Dass die Vorinstanz demgegenüber von einem Unfall im mittleren Bereich ausgeht, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Sturz des Beschwerdeführers wohl etwas spektakulär wirkte, wobei es jedoch bei Bagatellverletzungen blieb. Dem subjektiven Empfinden kommt dabei keine Bedeutung zu. Was der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, ist nicht stichhaltig, insbesondere liegen weder eine ärztliche Fehlbehandlung noch eine lange dauernde physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor, und vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren medizinische Abklärungen ist nicht angezeigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 30. Juni 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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