BGer U 192/2004 | |||
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BGer U 192/2004 vom 30.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 192/04
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Urteil vom 30. Juni 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
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gegen
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Lloyd's Underwriters London, Avry-Bourg 6, 1754 Avry-Centre FR, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8026 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Verfügung vom 14. Mai 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Einspracheentscheid vom 7. August 2003 sprach die Lloyd's Underwriters London als obligatorischer Unfallversicherer dem 1971 geborenen S.________ für die Folgen eines am 22. November 1997 erlittenen Unfalls eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.- auf Grund einer Integritätseinbusse von 30% zu. Gleichzeitig lehnte sie es ab, dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten.
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Der Versicherte liess dagegen Beschwerde erheben. Nach Eingang der Beschwerdeantwort zog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei. Anschliessend wurde mit Verfügung vom 5. April 2004 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zu den IV-Akten Stellung zu nehmen. Den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, wies das Gericht ab (Verfügung vom 14. Mai 2004).
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B.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2004 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
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Das kantonale Gericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
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1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen).
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2.
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Zu prüfen ist zunächst, ob gegen die Verfügung des kantonalen Gerichts vom 14. Mai 2004 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
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2.1 Die Anordnung oder Ablehnung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels durch ein kantonales Gericht erfolgt in Form einer prozessleitenden Verfügung, einer Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG. Die Zulässigkeit einer Anfechtung dieser Verfügung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängt deshalb nach dem Gesagten davon ab, ob den Betroffenen, insbesondere dem Beschwerdeführer, daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann.
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2.2 Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien (SVR 1995 AHV Nr. 65 S. 196 Erw. 2b mit Hinweisen) sei zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels geboten. Eine Verletzung dieser Verfahrensrechte könne auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr gutgemacht werden. Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei deshalb erfüllt. Es verhalte sich hier nicht anders als beispielsweise bei Zwischenentscheiden betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung, unentgeltliche Rechtsvertretung oder Ausstandsbegehren.
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2.3 Im Rahmen der Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, zulässigerweise abgewiesen hat oder ob dieses Vorgehen allenfalls eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör darstellt. Sollte eine solche vorliegen, besteht die Möglichkeit, diesen Umstand mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid zu rügen. Dadurch ist gewährleistet, dass sich ein allfälliger Verfahrensmangel nicht auf die definitive Anspruchsbeurteilung auswirken kann. Zudem ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Heilung eines derartigen Mangels im Rechtsmittelverfahren möglich (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher nicht bereits deshalb erfüllt, weil die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unter bestimmten Umständen geboten sein kann, um den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör zu wahren. Vielmehr bewirkt die Verweigerung der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteil A. vom 08. Januar 2002, I 217/01, Erw. 1c; Haefliger, Die Anfechtung von Zwischenverfügungen in der Verwaltungsrechtspflege des Bundesgerichts, in: Mélanges Robert Patry, Lausanne 1988, S. 341 ff., 342; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 26 und 41 zu § 26; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 7 und 12 zu Art. 69 sowie N 3 ff. zu Art. 61; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 397). Eine Bejahung der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde müsste deshalb durch besondere Umstände begründet werden.
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2.4 In der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht, die konkreten, speziell gelagerten Verhältnisse des vorliegenden Falles erforderten eine sofortige (und nicht erst nach einer allfälligen Anfechtung des Endentscheides stattfindende) Überprüfung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids durch das Eidgenössische Versicherungsgericht, um den Beschwerdeführer vor einem möglichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewahren. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf derartige Eigenheiten des Sachverhaltes. Mangels eines irreparablen Nachteils ist daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
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3.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 30. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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