BGer 2A.375/2004 | |||
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BGer 2A.375/2004 vom 01.07.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.375/2004 /leb
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Urteil vom 1. Juli 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Ralph Wiedler Friedmann,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. April 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) wies am 18. Juni 2001 das Gesuch des aus Kamerun stammenden, hier bis Mitte 2001 mit einer Schweizerin verheirateten A.X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da die Berufung auf die nurmehr formell fortbestehende Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. A.X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 28. April 2004 sei aufzuheben.
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2.
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Die Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis zu Art. 7 ANAG (SR 142.20; BGE 128 II 145 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.) als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 25. November 1995 die Schweizer Bürgerin B.Y.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Die Ehe wurde anfangs 1997 aufgegeben und mit Urteil vom 3. Dezember 1997 für drei Jahre getrennt; seit dem 22. September 2001 sind die Eheleute X.Y.________ rechtskräftig geschieden. Zwischen den Ehepartnern ist es seit der Trennung im Jahre 1997 zu keinen Kontakten mehr gekommen; bereits im damaligen Verfahren hatte die schweizerische Gattin ursprünglich die Scheidung der Ehe angestrebt. Sie hat auch in der Folge wiederholt deutlich gemacht, dass sie nicht beabsichtigte, die eheliche Wohngemeinschaft wieder aufzunehmen und die Ehe weiterzuführen.
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2.2 Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von rund 14 Monaten, der Trennungszeit von inzwischen über sieben Jahren (bzw. über vier Jahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids), des längst erloschenen Ehewillens der Gatten und der Tatsache, dass seit 1997 keinerlei Bemühungen um eine Wiedervereinigung nachgewiesen sind, ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft vor Ablauf der fünf Jahre von Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 u. 1.1.5) nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten war. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts bis zum Erwerb des Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten; kurz danach wurde die inhaltsleere Ehe denn auch geschieden. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht. Die gesetzliche Regelung will die Führung des Ehelebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen).
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2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert diese Praxis, bringt aber nichts vor, was deren (erneute) Überprüfung (vgl. das Urteil 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2.3) rechtfertigen würde. Soweit er geltend macht, seine Frau habe seine "Lebenskraft und Attraktivität" missbraucht und ihn nach einem Jahr "quasi wie eine ausgelutschte Frucht" weggeworfen, ändert dies nichts daran, dass seit 1997 die Ehe allein zu fremdenpolizeilichen Zwecken aufrechterhalten wurde und auch vom Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft fortgesetzt werden wollte. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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