BGer 2A.376/2004 | |||
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BGer 2A.376/2004 vom 01.07.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.376/2004 /zga
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Urteil vom 1. Juli 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 2. Juni 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Niederlassungsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden X.________ erloschen sei; gleichzeitig lehnte das Amt es ab, ihm im freien Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 2. Juni 2004 die hiergegen eingereichte Beschwerde in Bezug auf die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung ab; hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung überwies es die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. X.________ beantragt vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine "letzte Chance" zu geben, damit er noch einmal "von vorne" anfangen könne.
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2.
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Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich der Verlust der Niederlassungsbewilligung; nicht auch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch geltend macht (vgl. Art. 4 ANAG i.V.m. Art. 100 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 OG; vgl. BGE 127 II 161 ff.; Urteile 2A.514/2003 vom 5. November 2003, E. 2, 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004, E. 1.1, sowie 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2).
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2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf ein vor Ablauf der Frist hin gestelltes Begehren kann diese bis auf zwei Jahre verlängert werden. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist es unerheblich, auf welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruht (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372); es kommt auch nicht darauf an, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist, ob der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat bzw. verlegen wollte oder von Beginn an vorgesehen hatte, in die Schweiz zurückzukehren oder nicht. Dauert der Auslandaufenthalt länger als sechs Monate und stellt der Ausländer - ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten (vgl. Urteil 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen) - vor Ablauf dieser Frist kein Verlängerungsbegehren, liegt ein zwingender Untergangsgrund vor (Urteil 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
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2.3 Der Beschwerdeführer hat sich vom November 1999 bis Oktober 2001 im Kosovo aufgehalten. Ab dem 11. Mai 2001 hat er über einen UN-Reisepass verfügt, weshalb sich sein Einwand, er habe nicht früher zurückkehren können, da sein Pass abgelaufen sei, als unbegründet erweist. Obwohl er seit Oktober 2001 - offenbar im Zusammenhang mit einem gegen ihn hängigen Strafverfahren - wieder in der Schweiz weilte und damit in der Lage war, sich um seinen Anwesenheitsstatus zu kümmern, meldete er sich erst Monate später bei den zuständigen Fremdenpolizeibehörden. Irgendwelche nachvollziehbare Gründe, warum er sich nicht bereits vor Ablauf der sechs Monate oder zumindest unmittelbar nach seiner Einreise um eine Verlängerung der Frist hätte bemühen können, sind nicht ersichtlich; eine allfällige Rechtsunkenntnis genügt hierfür nicht (vgl. Urteil 2A.514/2003 vom 5. November 2003, E. 3.2). Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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