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Informationen zum Dokument  BGer 4P.203/2003  Materielle Begründung
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BGer 4P.203/2003 vom 01.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.203/2003 /mks
 
Urteil vom 1. Juli 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Stefan Day,
 
gegen
 
Handelsgericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 und 3 BV (Willkür; rechtliches Gehör; unentgeltliche Rechtspflege),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer) mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein tritt als Inhaber der Patente CH 687 352 und EP 0 660 960 auf. Er ist der Auffassung, die von den Beklagten B.________ AG, C.________ AG, Schweizerische Eidgenossenschaft und D.________ AG vertriebenen Geräte TRIPON (früher SATAX) zur Erfassung der Daten für die leistungsabhängige Schwerverkehrs-Abgabe (LSVA) verletzten seine Patente.
 
Am 8. Juli 2002 reichte er beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die vier Beklagten eine Patentverletzungsklage ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 21. Juli 2003 wies das Handelsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 800'000.-.
 
B.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventuell sei der Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben und das Handelsgericht anzuweisen, gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht.
 
Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2003 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt. Am 12. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer eine "Ergänzung zur staatsrechtlichen Beschwerde" ein.
 
Das Handelsgericht hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 126 III 485 E. 1a; 116 Ia 76 E. 1a).
 
Der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5b zu § 282). Mit diesem Rechtsmittel können die Rügen, welche der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde vorträgt (Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege), geltend gemacht werden (§ 281 ZPO-ZH; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 45, 35 und 24 zu § 281). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer denn auch eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht erhoben. Auf die gleichzeitig direkt gegen den Beschluss des Handelsgerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dieser Bestimmung entsprechen insoweit denjenigen, welche Art. 29 Abs. 3 BV vorsieht.
 
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde aussichtslos ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen.
 
Demnach sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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