BGer 5C.106/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5C.106/2004 vom 05.07.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
5C.106/2004 /rov
| |
Urteil vom 5. Juli 2004
| |
II. Zivilabteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Raselli, Präsident,
| |
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
| |
Gerichtsschreiber von Roten.
| |
Parteien
| |
B.________,
| |
Beklagter und Berufungskläger,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann,
| |
gegen
| |
K.________,
| |
Klägerin und Berufungsbeklagte,
| |
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Scherrer-Bänziger,
| |
Gegenstand
| |
Abänderung des Scheidungsurteils (Kinderunterhalt),
| |
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 13. April 2004.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Am 27. März 2000 schied das Bezirksgericht Untertoggenburg die Ehe, die K.________ (Jahrgang 1964) und B.________ (Jahrgang 1962) am ... 1986 geschlossen hatten. Es beliess die Kinder T.________ (Tochter), geboren am ... 1987, und S.________ (Sohn), geboren am ... 1989, in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Ehegatten und regelte die weiteren Kinderbelange. Der für den Unterhalt massgebende Bedarf der Kinder wurde vereinbarungsgemäss in Anlehnung an die Richtlinien des Zürcher Jugendamtes festgesetzt.
| |
B.
| |
Mit Gesuch vom 12. März 2002 stellte K.________ (hiernach: Klägerin) Begehren auf Abänderung des Scheidungsurteils, was die Kinderbelange anbetrifft. Im Verlaufe des Verfahrens konnte sie sich mit B.________ (im Folgenden: Beklagter) über die Zuteilung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr einigen. Gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien wurden T.________ (Tochter) der elterlichen Sorge der Klägerin und S.________ (Sohn) der elterlichen Sorge des Beklagten unterstellt, das Besuchs- und das Ferienrecht geregelt und die vorsorglich angeordnete Beistandschaft aufgehoben. Strittig blieb die Frage des Kinderunterhalts.
| |
Das Bezirksgericht Untertoggenburg verpflichtete den Beklagten, an den Unterhalt seiner Tochter monatlich Fr. 500.-- bis zum Abschluss der Sekundarschule und Fr. 200.-- während der Berufslehre zu bezahlen. Für die restlichen Unterhaltskosten sollten die Parteien je für das Kind aufkommen, das ihrer elterlichen Sorge unterstellt war (Entscheid vom 21. Mai 2003).
| |
Auf Berufung der Klägerin verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter von Fr. 1'100.-- ab Rechtskraft des Entscheids, von Fr. 1'000.-- ab August 2004 und von Fr. 650.-- ab August 2005 bis zum ordentlichen Abschluss der Berufslehre. Die Klägerin wurde verpflichtet, an den Unterhalt ihres Sohnes ab Rechtskraft des Entscheids bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung monatlich Fr. 80.-- zu bezahlen (Entscheid vom 13. April 2004).
| |
C.
| |
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine Tochter gemäss dem bezirksgerichtlichen Entscheid festzusetzen, d.h. auf Fr. 500.-- ab dem 1. Januar 2003 bis und mit Juli 2003 (Sekundarschule) und auf Fr. 200.-- ab 1. August 2003 bis 31. Juli 2006 (Berufslehre). Zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge habe ihm die Klägerin zurückzuerstatten. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Streitigkeiten um die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 493 Nr. 90). Der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, überschreitet die gesetzlich festgelegte Berufungssumme von Fr. 8'000.-- deutlich (Art. 46 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 OG). Auf die Berufung kann eingetreten werden. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.
| |
2.
| |
Nach der gesetzlichen Regelung setzt das Gericht den Kinderunterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändern (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
| |
Bei der "Bemessung des Unterhaltsbeitrages" (Marginalie zu Art. 285 ZGB) steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Im Berufungsverfahren übt das Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet insbesondere ein, wenn die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat, die nach dem Gesetz keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen hat, die für den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag aufgrund der konkreten Umstände als eindeutig unangemessen erscheint (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).
| |
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor und überlässt es dem gerichtlichen Ermessen, ob die Unterhaltsbeiträge konkret - vorzugsweise bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen - oder abstrakt bemessen werden sollen. Letzternfalls ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, dass die kantonalen Gerichte zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, hrsg. vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich, sog. Zürcher Tabellen) abstellen oder Prozentregeln verwenden, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 und Urteil des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 4, in: ZBJV 138/2002 S. 38 ff.; statt vieler: Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 6 ff. zu Art. 285 ZGB, mit Hinweisen).
| |
3.
| |
Das Kantonsgericht hat vom Familieneinkommen (Fr. 11'690.--) den Grundbedarf der Familie (Fr. 8'290.--) abgezogen und den Überschuss (Fr. 3'400.--) nach "grossen und kleinen Köpfen" geteilt, d.h. zu je einem Drittel den Ehegatten und zu je einem Sechstel den beiden Kindern zugewiesen. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes hat damit Fr. 1'530.-- ergeben. Im Sinne einer Überprüfung hat das Kantonsgericht einen Vergleich mit der Zürcher Tabelle angestellt. Der Beklagte verlangt statt dieser gemischt konkreten Berechnungsweise ein Abstellen auf die Zürcher Tabellen. Er macht geltend, die in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Bemessungskriterien seien zu wenig oder unrichtig angewendet worden.
| |
3.1 Den aktualisierten Zürcher Tabellen lässt sich per 1. Januar 2000 für ein Einzelkind von mehr als zwölf Jahren ein durchschnittlicher Unterhaltsbedarf von Fr. 1'920.-- und - nach Abzug der Kosten für Pflege und Erziehung - ein Barbedarf von Fr. 1'620.-- entnehmen. Dieser Betrag liegt über den vom Kantonsgericht ermittelten Fr. 1'530.--. Das Kantonsgericht und der Beklagte stimmen indessen darin überein, dass die Tabellenwerte, namentlich die angegebenen Nebenkosten, nicht uneingeschränkt übernommen und nach kantonaler Praxis angepasst werden sollten (vgl. FamPra.ch 2001 S. 396 ff., S. 398 a.E.). Das Kantonsgericht ist deshalb von einem Unterhaltsbedarf von Fr. 1'300.-- ausgegangen. Der Beklagte schätzt den Betrag als höher ein und beziffert ihn auf Fr. 1'390.-- (Ziff. 2a). Da er weniger bezahlen will, ist er durch die für ihn günstigere Annahme des Kantonsgerichts nicht beschwert.
| |
3.2 Der Beklagte bringt vom Barbedarf die Kinderzulagen von Fr. 170.-- in Abzug, so dass je Kind Fr. 1'220.-- verbleiben (Ziff. 2e). Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB sind unter anderem Kinderzulagen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen, soweit es das Gericht nicht anders bestimmt. Es gilt der Grundsatz der Kumulation (BGE 128 III 305 E. 4b S. 309 f.). Davon gehen die Zürcher Tabellen aus. In den Empfehlungen werden die Kinderzulagen also nicht vom Bedarf des Kindes abgezogen. Gründe, die eine andere Regelung des Gerichts rechtfertigen können, sind hier weder ersichtlich noch vom Beklagten dargetan (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. Guglielmoni/Trezzini, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1993 S. 3 ff., S. 7 f.).
| |
3.3 Nach Auffassung des Kantonsgerichts liegt den Zürcher Tabellen ein Einkommen von weniger als Fr. 8'000.-- zugrunde. Angesichts des hohen Gesamteinkommens der Familie sei der tabellarische Bedarf der Kinder von je Fr. 1'300.-- angemessen zu erhöhen, womit der konkret ermittelte Bedarf von Fr. 1'530.-- bestätigt werde.
| |
Die Bedarfszahlen in den Zürcher Tabellen beziehen sich auf Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte in städtischen Verhältnissen. Eine Erhöhung der Bedarfszahlen ist gerechtfertigt, wenn überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse gegeben sind. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dort der Fall, wo das Monatseinkommen deutlich mehr als Fr. 10'000.-- beträgt (Urteil 5C.171/2003 vom 11. November 2003, E. 3.3, in: FamPra.ch 2004 S. 381 mit Hinweisen). Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich vorliegend auf über Fr. 11'000.-- pro Monat, so dass der Unterhaltsbedarf der Kinder angemessen erhöht werden sollte. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat das Kantonsgericht den Bedarf nicht "linear" erhöht, sondern deutlich unterproportional. Eine verhältnismässige Erhöhung hätte einen Betrag von über Fr. 1'700.-- und nicht Fr. 1'530.-- ergeben (Fr. 1'300.-- : Fr. 8'000.-- x Fr. 11'000.--).
| |
Die weiteren Einwände des Beklagten zu seiner Lebensstellung im Sinne von Art. 285 Abs. 1 ZGB sind unbegründet. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte mit einer neuen Partnerin und deren sechs Kindern zusammenlebt. Zu Recht behauptet der Beklagte weder Beistands- noch Unterhaltspflichten gegenüber seiner neuen "Familie", die sein Einkommen rechtserheblich vermindern könnten (vgl. BGE 129 I 1 E. 3.2.4 S. 6). Es ist allerdings naheliegend, dass sein Lebensstandard mit Blick auf dieses Konkubinatsverhältnis nicht so hoch ist, wie er sein könnte, wenn der Beklagte allein mit seinem Sohn lebte. Daraus kann der Beklagte indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung geht es nicht an, einem Kind auf Grund des zufälligen Umstandes, dass es mit weniger gut gestellten andern Kindern in Wohngemeinschaft lebt, einen geringeren Unterhaltsbeitrag zuzugestehen, als wenn es allein beim erziehenden Elternteil aufwächst. Das Kantonsgericht ist insoweit zu Recht von den Verhältnissen ausgegangen, die auf Grund der finanziellen Mittel des Beklagten angemessen sind (vgl. BGE 120 II 285 E. 3b/bb S. 291). Die Behauptung, die Klägerin lebe ihrerseits in bescheidenen Verhältnissen, findet in den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts keine Grundlage. Es hat sich im Berufungsverfahren gegenteils so verhalten, dass der von ihr geltend gemachte Lebensstandard als zu hoch bezeichnet und von Fr. 3'800.-- auf Fr. 3'350.-- pro Monat gekürzt werden musste. Die Vorbringen des Beklagten sind insgesamt nicht stichhaltig (Ziff. 2b und 2c).
| |
3.4 Die Tochter der Parteien hat im August 2003 eine Lehre begonnen und erhält einen Lohn, der in bestimmtem Umfang an ihren Unterhalt angerechnet werden soll. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, vom Lohn seien im ersten Lehrjahr Fr. 250.-- (50 % von Fr. 500.--), im zweiten Lehrjahr Fr. 350.-- (rund 60 % von Fr. 600.--) und im dritten Lehrjahr Fr. 700.-- (100 %) anzurechnen. Der Beklagte geht von einem je Lehrjahr um Fr. 50.-- höheren Lohn aus, ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen gegenüber der kantonsgerichtlichen Feststellung zu erheben (Art. 63 f. OG). Es ist deshalb betragsmässig auf den Lehrlingslohn abzustellen, wie er sich dem kantonsgerichtlichen Urteil entnehmen lässt. Weiter verlangt der Beklagte, 60 % des durchschnittlichen Einkommens während der Lehre von Fr. 650.-- auf den Unterhaltsbedarf der Tochter anzurechnen, also Fr. 390.-- (Ziff. 2d). Die von ihm vorgeschlagene Berechnung wirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Die Anrechnung von monatlich Fr. 390.-- während dreier Jahre ist kleiner als der Betrag von rund Fr. 430.-- pro Monat, den das Kantonsgericht im Durchschnitt der drei Jahre in Abzug gebracht hat (Fr. 250.-- + Fr. 350.-- + Fr. 700.-- = Fr. 1'300.-- : 3 Jahre). Der Beklagte ist durch die kantonsgerichtliche Anrechnung des Lehrlingslohns an den Unterhaltsbedarf seiner Tochter insoweit gar nicht beschwert.
| |
3.5 Aus den dargelegten Gründen bleibt die Berufung ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Festlegung des angemessenen Unterhaltsbedarfs auf monatlich Fr. 1'530.-- je Kind richtet.
| |
4.
| |
Beide Parteien sind berufstätig und haben je ein Kind ihrer elterlichen Sorge unterstellt erhalten. Zu prüfen ist, in welchem Verhältnis die Eltern den Unterhaltsbedarf der Kinder zu decken haben. Der Beklagte vertritt die Auffassung, es stünden zwei Methoden zur Verfügung. Einerseits die - vom Bezirksgericht befürwortete - Aufteilung, die ausschliesslich auf das Verhältnis der Einkommen von Fr. 7'000.-- beim Beklagten und Fr. 4'100.-- bei der Klägerin abstelle (7 : 4), und andererseits die Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der Einkommen nach Abzug des Eigenbedarfs. Der Beklagte stellt in seiner Berufungsschrift auf die erstgenannte Methode ab und begründet seine Anträge mit einer darauf gestützten Berechnung anhand seiner eigenen Zahlen (Ziff. 3). Das Kantonsgericht hat die Methodenwahl offen gelassen und dafürgehalten, es sei ein gerechter Ausgleich zwischen den Eltern zu finden, ohne mit einer Verschiebung der Lasten insgeheim einen nicht bestehenden Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt aufleben zu lassen. Seinem Ermessensentscheid hat es alsdann vor allem zugrunde gelegt, dass die Klägerin wirtschaftlich schwächer dasteht.
| |
Das Bundesgericht braucht sich zu keiner der beiden erwähnten Methoden abschliessend zu äussern. Auszugehen ist von Art. 285 Abs. 1 ZGB. Neben den bereits erörterten Kriterien (Bedarf und Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtigten sowie Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen) fordert das Gesetz, dass der Unterhaltsbeitrag der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Leistungsfähigkeit das nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs verbleibende wirtschaftliche Potenzial zu verstehen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich somit aus einer Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; statt vieler: Breitschmid, N. 12, und Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 51 zu Art. 285 ZGB). Massgebend ist deshalb entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ein blosser Einkommensvergleich, sondern abzustellen ist auf die frei verfügbaren Mittel. Dies bedeutet freilich nicht, dass der nicht gedeckte Kinderbedarf schematisch im Verhältnis der frei verfügbaren Mittel ("Überschuss") von Fr. 4'000.-- beim Beklagten und von Fr. 750.-- bei der Klägerin, d.h. im Verhältnis von 16 : 3 aufzuteilen wäre. Das Kantonsgericht verfügt auch dabei über einen weiten Spielraum des Ermessens und darf beispielsweise der besonderen Leistungsfähigkeit eines Elternteils gebührend Rechnung tragen (vgl. zum Grundsatz: BGE 120 II 285 E. 3a/cc S. 290).
| |
Der Beklagte stellt dem Bundesgericht seine eigene Berechnung mit den ihm als massgebend erscheinenden Zahlen anhand eines blossen Lohnvergleichs vor. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern das Kantonsgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.; 129 III 404 E. 4.4.2 S. 408). Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden, soweit sie die Aufteilung betrifft, in der die Parteien den nicht gedeckten Unterhaltsbedarf der Kinder zu tragen haben.
| |
5.
| |
Die Berufung muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beklagte wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 5. Juli 2004
| |
Im Namen der II. Zivilabteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |