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Informationen zum Dokument  BGer 5P.216/2004  Materielle Begründung
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BGer 5P.216/2004 vom 05.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.216/2004 /bnm
 
Urteil vom 5. Juli 2004
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herren Dres. Jürg Rieben und Christoph Zimmerli, Fürsprecher, c/o Wenger Plattner, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
Betreibungs- und Konkursamt A.________.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Herausgabe),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Mai 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Verlaufe der Abwicklung des Konkurses einer Firma ersuchte das Konkursamt A.________ X.________ um Herausgabe der Aktien der Y.________ AG zur Einsichtnahme, wobei ihr die Rückgabe für den folgenden Tag versprochen wurde. Mit Antwortbrief vom 19. Februar 2004 teilte das Konkursamt X.________ mit, die Aktien würden zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückgegeben.
 
X.________ beschwerte sich dagegen am 27. Februar 2004 bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Am 11. Mai 2004 (eröffnet am 12. Mai 2004) beschlagnahmte das Kantonale Untersuchungsrichteramt in einer gegen X.________ geführten Strafuntersuchung die Aktien zu Beweiszwecken, worauf die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 17. Mai 2004 das Beschwerdeverfahren gegen das Konkursamt als gegenstandslos abschrieb.
 
X.________ führt gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2004 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie, den Beschluss aufzuheben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
 
Gegen die untersuchungsrichterlich angeordnete Beschlagnahme reichte X.________ bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 19. Mai 2004 innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde ein.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin wirft der Aufsichtsbehörde Rechtsverweigerung vor und macht zur Begründung geltend, die Behörde habe übersehen, dass sie gegen den Beschlagnahmebeschluss des Untersuchungsrichteramtes vom 11. Mai 2004 Beschwerde erhoben habe. Die Beschlagnahme sei folglich noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen und der Gewahrsam des Konkursamtes an den unrechtmässig zurückbehaltenen Aktienzertifikaten - entgegen der Behauptung der Aufsichtsbehörde - nicht erloschen. Der Vorwurf erweist sich als unbegründet.
 
Gemäss Art. 332 StV/BE hat die Einreichung der Beschwerde bei der Anklagekammer nur aufschiebende Wirkung, wenn das Präsidium der Kammer sie anordnet. Dass die 10-tägige Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss des Untersuchungsrichteramtes (Art. 330 Abs. 2 StV/BE) im Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtsbehörde (17. Mai 2004) noch offen war, hat somit für sich genommen keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der untersuchungsrichterlichen Beschlagnahme gehabt. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde an die Anklagekammer vom 19. Mai 2004 kein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht und behauptet auch nicht, dies später getan zu haben; Letzteres kann auch den Akten nicht entnommen werden. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Anklagekammer der Beschwerde gegen die Beschlagnahme aufschiebende Wirkung erteilt hätte. Konnte aber das Konkursamt mangels Gewahrsams an den Aktien auch im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht zur Herausgabe der Zertifikate angehalten werden, so fehlte es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Behandlung der gegen das Konkursamt erhobenen Beschwerde (vgl. BGE 114 II 189 E. 2 S. 190). Aufgrund dessen war die Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die Beschwerde materiell zu behandeln. Der Beschwerdeführerin bleibt es allerdings unbenommen, die Herausgabe ihrer Aktien im Rahmen des hängigen Strafverfahrens zu verlangen, was sie mit ihrer Beschwerde gegen den untersuchungsrichterlichen Beschluss bereits getan hat.
 
3.
 
Soweit sich die Beschwerdeführerin zum Verhalten des Konkursamtes äussert und dieses als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kritisiert, ist darauf nicht einzutreten; die Aufsichtsbehörde hat die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Rüge nicht beurteilt, musste es aber auch nicht, weil zufolge Beschlagnahme das Interesse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Rüge entfallen war.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern sowie dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2004
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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