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Informationen zum Dokument  BGer 6P.40/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.40/2004 vom 08.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.40/2004
 
6S.110/2004 /kra
 
Urteil vom 8. Juli 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
6P.40/2004
 
Art. 9, 29 und 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren;willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"),
 
6S.110/2004
 
mehrfacher Betrug (Art. 148 Abs. 1 aStGB),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.40/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.110/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 12. Februar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksgericht Laufenburg erklärte X.________ mit Urteil vom 15. Mai 2003 des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu 11 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Das Strafverfahren bezüglich Diebstahls stellte es zufolge Verjährung ein. Ferner entschied es über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Eine hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 12. Februar 2004 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
 
B.
 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er ferner eventualiter, er sei von der Anklage des Betruges in der Ziff. 2.1 der Anklageschrift freizusprechen.
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
 
2.
 
Das vorliegende Strafverfahren wurde im Wesentlichen durch eine Selbstanzeige des Cousins des Beschwerdeführers, C.________, in Gang gesetzt, in welcher er sich selbst sowie den Beschwerdeführer verschiedener strafbarer Handlungen bezichtigte. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde das Verfahren auf einen weiteren Punkt ausgedehnt.
 
Im Einzelnen erachtet das Obergericht folgenden, dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt als nachgewiesen.
 
2.1 Der Beschwerdeführer veranlasste als Inhaber einer Autogarage gegen Ende März 1993 seine Angestellte A.________, aufgrund einer Auftragskarte der Vaudoise Versicherung den Betrag von Fr. 1'033.90 für einen fingierten Ersatz der Frontscheibe am Personenwagen Toyota Celica seines Kunden B.________ in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag wurde ihm am 16. April 1993 vergütet.
 
2.2 Der Beschwerdeführer liess am 30. März 1993 für seinen Cousin C.________ den in einem Parkhaus in Aarau abgestellten, auf den Vater von C.________ eingelösten Lieferwagen Ford Transit bei Seite schaffen. Nach erstatteter Diebstahlsanzeige erhielt C.________ von verschiedenen Versicherungen für den später in Altkirch/F ausgebrannt aufgefundenen Lieferwagen sowie für diverse Gegenstände, die sich angeblich darin befunden hatten, eine Vergütung von insgesamt Fr. 20'469.--.
 
2.3 Der Beschwerdeführer bewegte ca. Mitte April 1993 seinen Cousin dazu, einen Einbruchdiebstahl in seine Garage zu fingieren, um auf diese Weise der Versicherung den Diebstahl des zuvor nach Deutschland geschafften Personenwagens Mercedes 500 SEC von A.________ anmelden zu können. C.________ täuschte den Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 18./19. April 1993 vor, worauf der Beschwerdeführer den Schaden der Versicherung anzeigte und von ihr Schadenersatzleistungen von insgesamt Fr. 90'145.80 erwirkte.
 
2.4 Der Beschwerdeführer beschädigte ca. Mitte August 1993 im Beisein seines Cousins dessen auf seinen Vater eingelösten Personenwagen Ford Sierra mit einem geschützten Schraubenziehergriff, um einen Hagelschaden vorzutäuschen. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf von der Versicherung ein Betrag von Fr. 4'672.15 für die effektiv gar nicht ausgeführte Reparatur ausbezahlt, welchen er seinem Cousin an den noch nicht bezahlten Kaufpreis für das Fahrzeug anrechnete.
 
2.5 Der Beschwerdeführer verleitete anfangs Januar 1994 seinen Cousin dazu, den auf die Garage eingelösten Neuwagen Ford Mondeo zu beschädigen, worauf C.________ am 10. Januar 1994 mit dem Traktor seines Vaters bzw. der daran befestigen Kreiselegge diesen Personenwagen absichtlich streifte und an der rechten Fahrzeugseite beschädigte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von der Versicherung eine Vergütung von Fr. 5'141.70 ausbezahlt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Beteiligung an den ihm angelasteten Versicherungsbetrügen. Er macht Willkür sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.
 
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, diese würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweismittel voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d, je mit Hinweisen).
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Der Betroffene muss sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens die wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden, auf welche sich die Behörde in ihrem Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c, je mit Hinweisen).
 
3.2 Der in den Art. 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 120 Ia 31 E. 2 mit Hinweisen).
 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis auf einer offenkundig unhaltbaren oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehenden Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Hinsichtlich des fingierten Ersatzes der Frontscheibe am Personenwagen Toyota Celica nimmt das Obergericht an, am fraglichen Fahrzeug sei nie eine Frontscheibe ausgewechselt worden. Ein solcher Auftrag sei vom betreffenden Halter auch nie erteilt worden und andere Kunden mit demselben Namen habe es damals in der Garage des Beschwerdeführers nicht gegeben. Eine Kundenverwechslung liege daher nicht vor.
 
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Das Obergericht stützt sich für seine Auffassung nicht in erster Linie darauf, dass der Beschwerdeführer für den Vorfall zwei Erklärungsansätze geliefert hatte, um seinen Standpunkt darzulegen, und daher unglaubwürdig sei. Vielmehr hält es den Sachverhalt deswegen für nachgewiesen, weil es zum damaligen Zeitpunkt in der Garage keine anderen Kunden desselben Namens gegeben hatte und auch der Fahrzeugtyp nur auf den betreffenden Halter wies. Dass zu jenem Zeitpunkt für einen Kunden mit einem anderen Namen die Frontscheibe ersetzt worden wäre, stellt das Obergericht nicht fest und macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Dass das Obergericht bei dieser Sachlage eine Verwechslung des Kunden ausschloss und den Versicherungsbetrug als nachgewiesen erachtete, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Dasselbe gilt für den Nachweis der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erschöpft sich insofern in einer appellatorischen Kritik.
 
4.2
 
4.2.1 In Bezug auf die übrigen angeklagten Versicherungsbetrüge stützen sich die kantonalen Instanzen auf die belastenden Aussagen des Cousins des Beschwerdeführers.
 
Das Obergericht nimmt an, C.________ habe sich im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung vom 22. Oktober 2001 sechs strafbarer Handlungen bezichtigt (vgl. E. 2). Als Grund für seine Selbstanzeige habe er zu Protokoll gegeben, dass ihm der Beschwerdeführer immer wieder mit Geld ausgeholfen habe und er dadurch gewissermassen von jenem abhängig geworden sei. Er sei daher bereit gewesen, zum Teil zugunsten des Beschwerdeführers bei strafbaren Handlungen mitzumachen. Der Beschwerdeführer habe ihm immer wieder Kredit gewährt, weshalb er immer schlimmer in den Schlamassel geraten sei. Schliesslich habe er sich auf Grund des grossen Schuldendrucks entschlossen, für sich, seine Frau und seine Kinder Anzeige zu erstatten. Er habe mit seiner Vergangenheit aufräumen wollen. Das Obergericht führt weiter aus, der Cousin habe anlässlich des Strafverfahrens mehrfach anerkannt, dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von Fr. 222'790.90 zu schulden.
 
Das Obergericht erachtet die Bekundungen von C.________ als glaubhaft. Dass er sich nur deshalb selbst angezeigt habe, um sich von den Schulden freizukaufen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht glaubhaft, dass C.________ mit seiner Selbstanzeige und der damit verbundenen Bezichtigung des Beschwerdeführers bloss habe Rachegefühle ausleben wollen. Insgesamt seien keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, weshalb C.________ den Beschwerdeführer und damit auch sich selber zu Unrecht hätte belasten sollen. Seine Aussagen könnten daher nur als dessen Versuch interpretiert werden, endlich einen Strich unter die Angelegenheit und die Vergangenheit ziehen zu können.
 
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von seinem Cousin falsch angeschuldigt. Durch seine Falschbezichtigungen habe jener ihn bei dessen Eltern derart angeschwärzt, dass sie ihren Bauernhof nicht wie ursprünglich geplant, ihm und dem Cousin gemeinsam, sondern C.________ allein übertragen hätten.
 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und die im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände noch einmal zu erheben. Damit erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies praxisgemäss nicht, um Willkür darzutun (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Es ist daher auch nicht unhaltbar, wenn das Obergericht davon abgesehen hat, in diesem Punkt die beantragten Zeugen einzuvernehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.
 
4.3 Soweit das Obergericht ohne Willkür auf die belastenden Aussagen von C.________ abstellen durfte, erweisen sich auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
 
4.3.1 So verfällt das Obergericht im Anklagepunkt 2.3 nicht in Willkür, wenn es angesichts des Umstands, dass die Tatbegehung rund zehn Jahre zurückliegt, annimmt, der Aussage des vor erster Instanz als Zeugen befragten D.________ komme gegenüber der Darstellung von E.________, der in der Tatnacht die Polizei avisiert hatte und unmittelbar nach dem Diebstahl vernommen wurde, geringeres Gewicht zu. Ausserdem stimmt die Schilderung von E.________ mit derjenigen von C.________ überein. Von daher durfte das Obergericht auch ohne Willkür auf die Ladung von F.________ als Zeuge verzichten.
 
4.3.2 Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Anklagepunktes 2.4, in welchem dem Beschwerdeführer die Vortäuschung eines Hagelschadens vorgeworfen wird, und hinsichtlich des Anklagepunktes 2.5, der die Beschädigung des Neuwagens Ford Mondeo betrifft. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun. Selbst wenn man in der Anklageziffer 2.5 vom gesamthaft erzielten Erlös aus dem Verkauf des Unfallwagens nach Bratislava und der Versicherungsleistung die WUST abziehen würde, ergäbe sich für den Beschwerdeführer jedenfalls kein Verlustgeschäft. Es kann hier ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
 
5.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
6.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung wendet (Beschwerde S. 4 f.).
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer Entscheidung des Bundesgerichts in der Sache selbst. Auf die Rechtsbegehren kann deshalb nur in diesem Rahmen eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E. 1).
 
7.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch des Betruges im Zusammenhang mit dem fingierten Ersatz der Frontscheibe am Personenwagen Toyota Celica.
 
7.1
 
7.1.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer bzw. seine Mittäterin habe der Versicherung eine Rechnung über einen Schadensbetrag eingereicht, wobei der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sich ein Schadenfall gar nie ereignet habe. Mit diesem Vorgehen habe er bei der Versicherung einen Irrtum hervorgerufen und sie zu einer Vermögensdisposition bewegt, der eine Vermögensschädigung bewirkt habe. Hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale habe der Beschwerdeführer mit Vorsatz gehandelt.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Tatbeteiligung seinerseits sei nicht nachgewiesen. Erstellt sei einzig der Umstand, dass es im Betrieb des Beschwerdeführers zu einer falschen Rechnung an die Versicherungsgesellschaft gekommen sei. Diese Umstände liessen aber nicht den Schluss auf einen entsprechenden Vorsatz respektive eine Täuschungs-, Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht zu. Es liege vielmehr ein Missverständnis vor.
 
7.1.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251 mit Hinweisen). Diese Frage kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Licht der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz berechtigt erscheint. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht denkbar, dass die Angestellte des Beschwerdeführers ohne Rücksprache mit ihm der Versicherung die Rechnung stellte. Von daher ist der Schluss auf Vorsatz nicht zu beanstanden.
 
7.2
 
7.2.1 Die Vorinstanz bewertet das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mittäterin als arglistig. Für die Versicherungsgesellschaft sei die falsche Rechnung nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen. In der Regel genüge dieser der Hinweis einer Autogarage, dass eine Windschutzscheibe ersetzt worden sei. Im konkreten Fall habe erst ein Schadenexperte feststellen können, dass die entsprechende Frontscheibe original verleimt und somit noch nie ausgewechselt worden sei. Mit der von der irregeführten Versicherung gestützt auf die Meldung der Autogarage getätigten Vermögensdisposition und der damit verbundenen Vermögensschädigung der Versicherung sei der Tatbestand des Betruges vollendet.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Schadensmeldung des die Reparatur ausführenden Garagisten sei für die Versicherung ohne besondere Umtriebe und Schwierigkeiten durch eine entsprechende Nachfrage beim Versicherungsnehmer nachprüfbar. Dem entspreche auch die Usanz der beteiligten Versicherung, Kunden bei solchen Schadensfällen in jedem Fall über die Erledigung zu informieren. Bei der Rechnungsstellung der Angestellten habe es sich somit lediglich um eine einfache Lüge gehandelt, welche ohne besonderen Aufwand seitens der Versicherung überprüfbar und als solche erkennbar gewesen sei. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei daher nicht gegeben.
 
7.2.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Tatbestand des Betruges das Merkmal der arglistigen Täuschung erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
 
Der Versicherungsgesellschaft ist in der Regel die Überprüfung eines geltend gemachten Bagatellschadens nicht zumutbar. Dies gilt jedenfalls, wenn ihr vom Garagisten, der angeblich die entsprechende Reparatur vorgenommen hat, eine Rechnung eingereicht wird. Im Übrigen liegt hierin bereits eine betrügerische Machenschaft, so dass Arglist auch unter diesem Gesichtspunkt gegeben ist. Dem Umstand, dass das Erstellen der falschen Rechnung nicht als Falschbeurkundung strafbar ist, kommt in diesem Kontext keine Bedeutung zu (BGE 120 IV 14 E. 2b). Schliesslich ändert an dieser Würdigung der Täuschungshandlung auch nichts, dass die Versicherung nach Auszahlung des Betrages an die Garage, mithin nach Beendigung der Straftat, dem Halter des Wagens den Hinweis zukommen liess, dass der Schaden behoben sei. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer respektive weshalb er darauf vertraute, der Versicherungsbetrug werde nicht auffliegen.
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
8.
 
Aus diesen Gründen ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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