BGer I 234/2003 | |||
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BGer I 234/2003 vom 13.07.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 234/03
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Urteil vom 13. Juli 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Berger Götz
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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K._________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, 8021 Zürich
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 4. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1960 geborene K._________, verheiratet und Vater dreier Kinder, hat am 8. Oktober 1999 einen Unfall erlitten und ist seitdem nicht mehr arbeitsfähig. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gewährte ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %, und drei Kinderrenten (Verfügung vom 14. Februar 2002).
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B.
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In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen K._________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine Zusatzrente für seine Ehefrau zu und wies die Sache zur Festsetzung des Rentenbetrages an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 4. März 2003).
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
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K._________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt die Gutheissung des Rechtsmittels.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision, mit welcher unter anderem die Zusatzrente für den Ehegatten aufgehoben wurde).
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2.
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2.1 Nach Art. 34 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, vorliegend massgebenden Fassung; vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision in Verbindung mit lit. c Abs. 1-9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG) haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, wobei die Zusatzrente nur ausgerichtet wird, wenn der andere Ehegatte: a) mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist; oder b) seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG üben gemäss Rechtsprechung auch die im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Versicherten ohne Barlohn und die einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehenden Versicherten aus (BGE 128 V 20).
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Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm in Art. 34 Abs. 2 IVG eingeräumte Kompetenz die Bestimmung des Art. 30 IVV (in der vorliegend massgebenden, vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) erlassen, wonach den erwerbstätigen Personen gleichgestellt sind: a) Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen; b) Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
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2.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, vorliegend massgebenden Fassung) und fällt daher mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 Erw. 3a/bb mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c mit Hinweis).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau. Dabei steht auf Grund der Akten fest, dass der Versicherte seit März 1995 arbeitslos war. Vom 6. August 1999 bis 26. April 2000 war er bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung gemeldet und wurde - zufolge zwischenzeitlicher Erschöpfung seines Anspruches auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung - vom Sozialamt der Stadt R._________ finanziell unterstützt. Durch die Bemühungen der T.________ AG kam es ausserdem vom 25. August bis zum 10. September 1999 zu einem Arbeitseinsatz als Allrounder Heizung/Sanitär für die Firma O.________. Die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist im Unfallzeitpunkt, am 8. Oktober 1999, somit zu einer Zeit, in welcher dem Beschwerdegegner Fürsorgeleistungen gewährt wurden, eingetreten. Verstreicht zwischen der Ausübung der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit fast ein Monat, ist die Voraussetzung, wonach die Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt worden sein muss, nicht erfüllt. Darüber besteht unter den Parteien zu Recht (SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c) Einigkeit. Umstritten ist hingegen, ob der Versicherte unter den genannten Umständen als Arbeitsloser im Sinne von Art. 30 lit. a IVV gilt und damit den erwerbstätigen Personen gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG gleichgestellt ist.
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3.1 Das kantonale Gericht erwog, die grundsätzliche Rentenberechtigung in der Invalidenversicherung beruhe auch bei den Arbeitslosen auf einem Dauersachverhalt, nämlich der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit. Dabei würden Arbeitslose ganz selbstverständlich als Erwerbstätige gelten, deren Invalidität durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln sei. Es gebe in der Tat keinen Grund, für die Invalidenrente und die Kinderrente an die regelmässig unbestimmte Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit, für die Ehegatten-Zusatzrente aber an die sachlich und zeitlich zufällige Zugehörigkeit zur Gruppe der Bezüger von Taggeldleistungen der Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung anzuknüpfen. Als Erwerbstätigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG könne darum nur der "Status des Erwerbstätigen (im Gegensatz zum Status des Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 IVG bzw. Art. 27 IVV)" verstanden werden. Art. 30 lit. a IVV, welcher Art. 34 Abs. 1 IVG einenge, sei gesetzwidrig und unbeachtlich. Eine der Systematik des IVG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation der Gesetzesbestimmung zwinge dazu, dem ausgesteuerten, aber unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch stellensuchenden Arbeitslosen - mithin auch dem Beschwerdegegner - einen Anspruch auf Zusatzrente für den Ehegatten einzuräumen.
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3.2 Die IV-Stelle bringt dagegen vor, vom klaren Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 IVG und des Art. 30 lit. a IVV dürfe nicht abgewichen werden, weil dafür keine triftigen Gründe gegeben seien. Die Rechtssicherheit gebiete klare Kriterien zur Definition der der Erwerbstätigkeit gleichgestellten Sachverhalte. Beziehe eine arbeitslose Person keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr, so sei sie entweder bereits längere Zeit ohne Beschäftigung oder zu Beginn der Arbeitslosigkeit noch nicht lange erwerbstätig gewesen. Es sei sachlich nicht begründbar, eine solche Person den Erwerbstätigen gleichzusetzen. Im zu beurteilenden Fall habe der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, weshalb ihm keine Zusatzrente auszurichten sei.
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3.3 Der Beschwerdegegner macht in Anlehnung an den vorinstanzlichen Gerichtsentscheid geltend, dem Zweck des Art. 34 IVG entsprechend seien arbeitswillige Arbeitslose zum Kreis der Zusatzrentenberechtigten zu zählen, auch wenn diese im massgebenden Zeitpunkt keine Arbeitslosentaggelder bezogen hätten.
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3.4 Nach Ansicht des BSV lässt der klare Wortlaut von Art. 34 IVG und Art. 30 IVV die vom kantonalen Gericht vorgenommene Auslegung nicht zu. Verzichte man trotz der eindeutigen Formulierung von Art. 30 lit. a IVV bei arbeitslosen Personen auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wie dies die Vorinstanz verlange, so müssten zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosentaggelder erfüllt sein, damit eine Zusatzrente für den Ehegatten gewährt werden könne. Im vorliegenden Fall würde allerdings auch eine solche Interpretation dem Versicherten nicht zu einer Zusatzrente für seine Ehefrau verhelfen.
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4.
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4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte kürzlich Gelegenheit, sich im Urteil H. vom 18. Juni 2004, I 104/03, zur Rechtmässigkeit von Art. 30 lit. a IVV zu äussern (zur gerichtlichen Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates: BGE 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen). Dabei gelangte es zum Ergebnis, dass sich die verordnungsmässige Eingrenzung der den Erwerbstätigen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG gleichgestellten Personen auf Arbeitslose, welche Leistungen der Eidgenössischen Arbeitslosenversicherung beziehen, auf ernsthafte und vernünftige Gründe stützt und sich darum nicht beanstanden lässt. Wie im zitierten Urteil dargelegt wird, ist die gesetzliche Delegationsnorm, auf welcher Art. 30 IVV beruht, als "Kann-Vorschrift" (Art. 34 Abs. 2 IVG) ausgestaltet. Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesrat zur Erweiterung des Kreises der Zusatzrentenberechtigten auf bestimmte erwerbslose Personen einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt. Der Verordnungsgeber hat die Gleichstellung mit Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, vom Bezug eindeutig umschriebener Ersatzeinkommen abhängig gemacht. Der Wortlaut des Art. 30 lit. a IVV ist klar: Gemeint sind Arbeitslose, welche Leistungen der Eidgenössischen Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen. Nicht eingeschlossen sind nach der Formulierung der Verordnungsbestimmung Personen, welchen Taggelder der Arbeitslosenhilfe oder Leistungen der Sozialhilfe ausbezahlt werden. Dies deckt sich mit Sinn und Zweck der in Art. 34 Abs. 1 IVG geregelten Zusatzrente, welcher darin besteht, den Wegfall des Einkommensbestandteils, der bisher zum Unterhalt der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat, finanziell aufzufangen (BGE 128 V 28 Erw. 3e). Von einem Einbezug weiterer arbeitsloser Personen in den Kreis der Zusatzrentenberechtigten konnte und durfte der Bundesrat mit Blick auf den offen formulierten Art. 34 Abs. 2 IVG absehen, ohne die an ihn delegierte Kompetenz zu verletzen. Art. 30 lit. a IVV ist auch aus anderen Gründen weder verfassungs- noch gesetzwidrig. Hätte der Bundesrat die Zusatzrentenberechtigung in Art. 30 lit. a IVV über ALV-Leistungsbezüger hinaus ausgedehnt, so hätten sich auf Grund dieser Rechtslage Probleme mit der Umschreibung des Ersatzeinkommens ergeben, dessen Wegfall mit der Zusatzrente ausgeglichen werden soll. Wäre im Sinne einer Gleichbehandlung aller unter den Anwendungsbereich des IVG fallenden Personen gänzlich auf die Voraussetzung eines durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegfallenden Ersatzeinkommens verzichtet worden und eine Ausdehnung der den erwerbstätigen Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG Gleichgestellten auf Arbeitslose im Allgemeinen erfolgt, so hätte die Verwaltung zur Ermittlung eines Zusatzrentenanspruchs unter anderem Abklärungen über die Bemühungen der rentenberechtigten Person hinsichtlich Arbeitssuche und über ihre Vermittlungsfähigkeit treffen müssen, was sich im Einzelfall schwierig hätte gestalten können und mit einem administrativen Zusatzaufwand in einem für die IV-Stellen sachfremden Gebiet verbunden gewesen wäre. Zudem ist fraglich, ob eine solche Regelung dem Sinn und Zweck des Art. 34 Abs. 1 IVG entsprochen hätte, wonach mit der Zusatzrente für den Ehegatten der Wegfall des unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erzielten, zum Unterhalt der ehelichen Gemeinschaft bestimmten Einkommensbestandteils (und nicht des künftig allenfalls zu erwirtschaftenden Lohnes) ausgeglichen werden soll.
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4.2 Mit Blick auf die in Ziff. 4.1 hiervor zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des Urteils H. vom 18. Juni 2004, I 104/03, besteht kein Grund für die vom kantonalen Gericht postulierte Unbeachtlichkeit des Art. 30 lit. a IVV. Die vorinstanzliche Gleich-stellung ausgesteuerter Arbeitsloser mit erwerbstätigen Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG kann unter diesen Umständen nicht geschützt werden.
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5.
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Weil der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt (8. Oktober 1999) oder unmittelbar davor (SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109) unstreitig weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der ALV bezogen hat, entfällt der Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Ent-scheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2003 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. Juli 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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