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Informationen zum Dokument  BGer 7B.120/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.120/2004 vom 22.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.120/2004 /rov
 
Urteil vom 22. Juli 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 3. Juni 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 trat das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf eine Beschwerde von Z.________ nicht ein. Es befand, aus früheren, näher bezeichneten, durch das Obergericht bestätigten Entscheiden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mangels ehevertraglicher Regelung unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und nicht unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft lebe. Deshalb sei eine von ihr verlangte, zusätzliche Zustellung des Zahlungsbefehls an den von ihr getrennt lebenden Ehemann nicht erforderlich. Da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Rechtsbelehrung nicht zur Kenntnis nehme und erneut eine Beschwerde erhoben habe, sei auf diese androhungsgemäss nicht mehr einzutreten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage des Güterstandes bzw. der fehlenden Notwendigkeit der zusätzlichen Zustellung von Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 68a SchKG die Prozess- bzw. Beschwerdefähigkeit abzusprechen. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung wurden Z.________ die Gerichtskosten auferlegt, und sie wurde verpflichtet, gestützt auf Art. 20a Abs. 1 SchKG eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu bezahlen.
 
1.2 Der von Z.________ gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 3. Juli 2004 teilweise gutgeheissen, weil von einer Kostenauflage und der Ausfällung einer Ordnungsbusse abzusehen sei, nachdem der Rekurrentin die Prozess- bzw. Beschwerdefähigkeit mit Bezug auf Art. 68a SchKG abgesprochen worden sei. In der Sache selbst wurde der Rekurs abgewiesen, da nichts vorgebracht worden sei, was eine andere Beurteilung nahe legen würde.
 
1.3 Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.
 
Die Beschwerdeführerin rügt vorerst eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Auf den - übrigens in keiner Weise begründeten - Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn dieser kann nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28; 128 I 346 E. 2). Ebenfalls nicht gehört werden kann die Rüge, das Obergericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, dass sie mit ihrem Ehemann den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart habe. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was ebenfalls nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).
 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Gütergemeinschaft nach wie vor bestehe, könne durch ihren Ehemann und dessen Rechtsanwalt, welcher ihren Ehemann im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen vertrete, bezeugt werden. Diese neue Tatsache kann gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht entgegengenommen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen, dass sie dem Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden den Ehevertrag hätte vorlegen und den Nachweis beibringen können, dass keiner der in Art. 236 ZGB angeführten Gründe, welche zur Auflösung des (behaupteten) Güterstandes der Gütergemeinschaft führen, eingetreten sei.
 
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juli 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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