VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2P.100/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2P.100/2004 vom 27.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.100/2004 /leb
 
Urteil vom 27. Juli 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, Hirschengraben 15, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15,
 
8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den
 
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 9. Juli 2004.
 
Nach Einsicht
 
- in den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2004, mit dem der Rekurs von A.________ gegen die Ablehnung seines Gesuches um Erteilung des Anwaltspatentes bzw. um Eintragung ins Anwaltsregister (Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 15. Juni 2004) abgewiesen wird,
 
- in die von A.________ hiegegen am 20. Juli 2004 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde und das damit verbundene Gesuch um Befreiung von der Prozesskostenvorschusspflicht,
 
zieht das Bundesgericht in Erwägung,
 
- dass gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) nach Massgabe der Art. 97 ff. OG das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht und die vorliegende Eingabe als solche entgegen zu nehmen ist,
 
- dass der Beschwerdeführer nicht dartut, dass er im Besitze eines Anwaltspatentes ist,
 
- dass seine Rügen sich im Übrigen in unbehelflicher Kritik am genannten Bundesgesetz erschöpfen, auf welche, da Bundesgesetze für das Bundesgericht und die andern rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind (Art. 191 BV), nicht einzugehen ist,
 
- dass sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
 
- dass das gestellte Begehren um Befreiung von der Prozesskostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden, ohne Erhebung eines Kostenvorschusses ergangenen Entscheid hinfällig wird,
 
- dass dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei jedoch die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 156 OG) und die sinngemäss verlangte unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gewährt werden kann (Art. 152 OG).
 
Demgemäss wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Die Beschwerde vom 20. Juli 2004 wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt und abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juli 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).