BGer 6P.62/2004 | |||
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BGer 6P.62/2004 vom 28.07.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.62/2004
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6S.171/2004 /pai
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Urteil vom 28. Juli 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kolly, Karlen,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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6P.62/2004
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Strafverfahren (kantonales Verfahrensrecht; Beweiswürdigung)
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6S.171/2004
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Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 SSV),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.62/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.171/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. März 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde in der Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts Solothurn vom 18. Juli 2001 vorgeworfen, er habe erstens am 19. März 2001 auf dem Parkplatz eines Schulhauses in Olten ungeachtet eines richterlichen Verbots seinen Personenwagen parkiert und zweitens am 16. Mai 2001 als Lenker eines Personenwagens auf einer Verzweigung in Olten das Haltezeichen einer den Verkehr leitenden Verkehrsdienst-Mitarbeiterin der Stadtpolizei Olten nicht beachtet.
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B.
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B.a Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen verurteilte X.________ am 20. März 2003 wegen Missachtung eines richterlichen Verbots (§ 275 ZPO/SO) sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 SSV) zu einer Busse von Fr. 140.-- und verpflichtete ihn zur Zahlung der Prozesskosten von insgesamt Fr. 710.--.
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B.b X.________ reichte beim Obergericht des Kantons Solothurn am 12. April 2003 nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs eine "Anzeige" und am 21. Mai 2003 nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eine "Appellation" ein.
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Das Obergericht trat darauf mit Beschluss vom 10. Juni 2003 infolge Verspätung nicht ein.
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Diesen Nichteintretensentscheid hob das Bundesgericht in Gutheissung einer von X.________ dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2003 wegen überspitztem Formalismus auf (BGE 1P.424/2003).
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Im neuen Verfahren nahm das Obergericht des Kantons Solothurn die Eingaben vom 12. April und vom 21. Mai 2003 als Kassationsbeschwerde entgegen.
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C.
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Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2004 wurde die Kassationsbeschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Verletzung einer Verkehrsregel, aufgehoben und das Verfahren wegen Missachtung eines richterlichen Verbots infolge Eintritts der absoluten Verjährung eingestellt. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Busse von Fr. 100.--. Es verpflichtete ihn, an die Prozesskosten von insgesamt Fr. 1'010.--, bestehend aus den Kosten der ersten Instanz von total Fr. 710.-- und den obergerichtlichen Kosten von Fr. 300.--, einen Anteil von Fr. 300.-- zu zahlen.
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D.
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X.________ erhebt mit Eingabe vom 3. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei nichtig zu erklären. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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E.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der beiden Beschwerden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "Nichtigkeits-und staatsrechtliche Beschwerde". Er macht darin in teilweise schwer verständlichen Ausführungen im Wesentlichen geltend, das Obergericht hätte das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vollumfänglich aufheben und die Sache an diesen zurückweisen müssen; der Amtsgerichtspräsident hätte ihn in der Folge vom Vorwurf der Missachtung eines richterlichen Verbots freisprechen müssen. Der Beschwerdeführer verwendet in diesem Zusammenhang Begriffe wie "Teilurteil" und "Teilrechtskraft" und befasst sich mit dem Verhältnis von Schuldspruch und Strafausspruch. Was er dazu vorbringt, geht, soweit überhaupt rechtsgenüglich substantiiert, zum einen an der Sache vorbei und ist zum andern unbegründet.
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1.2 Das Obergericht hat den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, soweit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Missachtung eines richterlichen Verbots (§ 275 ZPO/SO) betreffend, in teilweiser Gutheissung der Kassationsbeschwerde aufgehoben, da im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten zwei Jahre und ein Tag seit der inkriminierten Handlung (Parkieren trotz richterlichen Verbots) verstrichen waren und diese daher absolut verjährt war. Es hat das Verfahren insoweit infolge Eintritts der absoluten Verjährung eingestellt (angefochtenes Urteil S. 2, 9). Das Obergericht hat den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, soweit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 SSV) betreffend, in Abweisung der Kassationsbeschwerde nicht aufgehoben (angefochtenes Urteil S. 8, 9). Es hat infolge Wegfalls des Schuldspruchs betreffend Missachtung eines richterlichen Verbots die vom Amtsgerichtspräsidenten ausgefällte Busse von Fr. 140.-- auf Fr. 100.-- herabgesetzt. Das Obergericht hat sodann den erstinstanzlichen Entscheid im Kostenpunkt durch seinen eigenen Entscheid ersetzt, indem es den Beschwerdeführer verpflichtete, von den vor sämtlichen Instanzen angefallenen Prozesskosten von insgesamt Fr. 1'010.-- einen Anteil von Fr. 300.-- zu zahlen.
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1.3 Inwiefern das Obergericht durch dieses Vorgehen eidgenössisches Recht und/oder Verfassungsrecht verletzt beziehungsweise Vorschriften des Solothurner Prozessrechts in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist nicht ersichtlich.
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1.3.1 Weder aus dem eidgenössischen Recht noch aus dem Verfassungsrecht ergibt sich, dass bei Eintritt der Verjährung ein Freispruch zu erfolgen habe. Zulässig ist auch eine Einstellung des Verfahrens. Ob ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach dem anwendbaren Prozessrecht (siehe Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1997, N. 3 vor Art. 70 StGB). Inwiefern das Obergericht insoweit das solothurnische Prozessrecht willkürlich angewendet habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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1.3.2 Ob eine kantonale Rechtsmittelinstanz bei (teilweiser) Gutheissung eines Rechtsmittels in der Sache selbst entscheiden oder das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen muss, bestimmt sich nach der massgebenden Prozessordnung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Bestimmungen des solothurnischen Prozessrechts das Obergericht inwiefern willkürlich angewendet habe, indem es das Verfahren betreffend die Straftat der Missachtung eines richterlichen Verbots (§ 275 ZPO/SO), die bereits im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils absolut verjährt war, selbst einstellte und die Sache insoweit nicht an die erste Instanz zurückwies. Wird die Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichtspräsidenten in Übertretungssachen (siehe §§ 190 ff. StPO/SO) gutgeheissen, so hebt das Obergericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet in der Sache selbst (§ 196 Abs. 2 Satz 1 StPO/SO). Ausnahmsweise kann das Gericht die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 196 Abs. 2 Satz 3 StPO/SO).
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1.3.3 Allein nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht bestimmt sich auch, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz im Falle der teilweisen Gutheissung eines Rechtsmittels in einzelnen von mehreren Schuldpunkten das angefochtene Urteil auch in den nicht beziehungsweise erfolglos angefochtenen Schuldpunkten aufheben muss. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, welche Vorschriften des solothurnischen Strafprozessrechts das Obergericht inwiefern willkürlich angewendet habe, indem es das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten nicht auch in Bezug auf den erfolglos angefochtenen Schuldspruch betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 SSV) aufgehoben hat.
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Selbst wenn aber die kantonale Rechtsmittelinstanz nach dem massgebenden Prozessrecht den angefochtenen Entscheid bei teilweiser Gutheissung eines dagegen erhobenen ausserordentlichen Rechtsmittels formell vollumfänglich, mithin auch in den nicht beziehungsweise erfolglos angefochtenen Schuldpunkten, aufheben muss, hat dies nicht zur Folge, dass die Verfolgungsverjährung auch in den nicht beziehungsweise erfolglos angefochtenen Schuldpunkten weiterläuft (siehe dazu BGE 129 IV 309 E. 6.2 betreffend die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde).
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1.4 Nach Art. 70 Abs. 3 StGB und Art. 333 Abs. 5 lit. d StGB in der Fassung gemäss den Bundesgesetzen vom 5. Oktober 2001 beziehungsweise vom 22. März 2002, beide in Kraft seit 1. Oktober 2002, tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Das neue Verjährungsrecht gelangt, unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen (siehe Art. 70 Abs. 4 StGB), grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn die Straftat nach seinem Inkrafttreten verübt wurde. Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist. Der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verjährung (siehe Art. 337 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1, mit Hinweisen).
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Die inkriminierte einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch Missachtung eines polizeilichen Haltezeichens ist am 16. Mai 2001 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden. Nach dem neuen Verjährungsrecht wäre diese Widerhandlung in jedem Fall nicht verjährt, da das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 20. März 2003 vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren ergangen ist und daher die Verjährung nicht mehr eintreten könnte. Das neue Recht ist demnach für den Beschwerdeführer nicht das mildere.
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Ob nach dem somit anwendbaren alten Recht die Verjährung während eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens weiterläuft, hängt von der Art des Rechtsmittels ab (siehe BGE 111 IV 87 E. 3b; 115 Ia 321 E. 3e, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob während des Verfahrens der Kassationsbeschwerde gegen das verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichtspräsidenten die Verfolgungsverjährung in Bezug auf die inkriminierte einfache Verkehrsregelverletzung weitergelaufen ist. Nach der Praxis der Strafkammer des Solothurner Obergerichts beendet das (nicht appellable) verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichtspräsidenten mit seiner Ausfällung die Verfolgungsverjährung. Diese läuft während des Verfahrens der Kassationsbeschwerde nicht weiter. Sie wird erst wieder in Gang gesetzt, wenn und soweit das verurteilende Erkenntnis in Gutheissung der Kassationsbeschwerde aufgehoben wird (siehe Urteile des Solothurner Obergerichts in SOG 1992 Nr. 17, 1996 Nr. 19, 1999 Nr. 28). Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Lauf der Verjährung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Er macht nicht geltend, dass die Verfolgungsverjährung in Bezug auf die inkriminierte einfache Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 16. Mai 2001 durch Missachtung eines polizeilichen Haltezeichens, nach seiner diesbezüglichen Verurteilung durch den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 20. März 2003 während des Verfahrens der Kassationsbeschwerde vor dem Solothurner Obergericht weitergelaufen und diese Tat daher im Zeitpunkt der Ausfällung des Obergerichtsurteils vom 3. März 2004 bereits absolut verjährt gewesen sei.
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2.
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Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 SSV). Die Bestimmung erläutert in Abs. 1 lit. a - e, was die einzelnen Handzeichen bedeuten.
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2.1 Die erste Instanz hielt gestützt auf die Aussagen der Polizistin fest, der Beschwerdeführer habe auf deren Haltezeichen hin zwar seine Geschwindigkeit verlangsamt, doch sei er ohne anzuhalten weitergefahren.
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Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen stets geltend, er habe auf das Haltezeichen der Polizistin hin angehalten. Die Polizistin habe in der Folge, auf ihrer Kanzel tanzend, verschiedene Bewegungen gemacht, die er nicht verstanden habe. Er sei schliesslich, auch durch andere Verkehrsteilnehmer irritiert, weitergefahren. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er von der Polizistin allerdings kein Handzeichen für die Weiterfahrt erhalten hat.
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Die Vorinstanz hält es für möglich, dass die Darstellung des Beschwerdeführers zutrifft. Nach ihrer Auffassung spielt es indessen keine Rolle, ob der Beschwerdeführer trotz des Haltezeichens ohne anzuhalten weiterfuhr oder ob er zwar zunächst anhielt, dann aber, warum auch immer, unaufgefordert und ohne ein Zeichen zur Weiterfahrt abzuwarten weiterfuhr. Im einen wie im andern Fall habe er die Gebotsvorschriften von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 SSV missachtet (angefochtenes Urteil S. 8).
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2.2 Die Auffassung der Vorinstanz ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer unstreitig ein Haltezeichen und in der Folge kein Zeichen zum Weiterfahren erhielt. In Anbetracht des Haltezeichens musste er warten, bis ihm ein Zeichen zur Weiterfahrt gegeben wurde. Dass er die Bewegungen der Polizistin nach dem Haltezeichen gemäss seiner Darstellung nicht verstand, berechtigte ihn nicht zur Weiterfahrt. Der Beschwerdeführer hatte keine zureichenden Gründe zur Annahme, er tue überhaupt nichts Unrechtes, wenn er in der gegebenen Situation wieder losfahre, und er kann sich daher entgegen seiner Auffassung nicht auf Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) berufen. Sollte er die aus seiner Sicht unverständlichen Bewegungen der Polizistin nach dem Haltezeichen als konkludente Aufforderung zum Weiterfahren missverstanden haben, so läge darin übrigens ein Sachverhaltsirrtum (Art. 19 StGB), welcher, da auf Fahrlässigkeit beruhend, eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln nicht ausschlösse (siehe Art. 19 Abs. 2 StGB; Art. 90 Ziff. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).
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2.3 Da die Vorinstanz es für möglich hielt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers zutrifft, bestand kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen etwa zur Frage, welche Bewegungen im Einzelnen die Polizistin ausgeführt hatte. Die Rügen der Verletzung des Ermittlungsgrundsatzes durch unvollständige Beweiserhebung und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sind daher unbegründet.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Beschwerdeschrift, die er als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet, war von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat demnach die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Seine angespannten finanziellen Verhältnisse werden bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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